OGH 26.11.1969, 6Ob172/69
OGH 26.11.1969, 6Ob172/69
Rechtssätze
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Norm | ABGB §833 C2 |
RS0013609 | Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen (unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 261/61). |
Normen | |
RS0013436 | Besteht zwischen den Miteigentümern ein Bestandverhältnis, so muss der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, da eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (vgl MietSlg 3665, MietSlg 4904, MietSlg 6937). |
Norm | |
RS0042663 | Zur Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO. |
Norm | MG §19 Abs2 Z4 Ba |
RS0068292 | Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken (vgl MietSlg 18387, 16333). Auch der Erwerb des Gebäudes um einen niedrigen Kaufpreis spricht nicht gegen die Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife (MietSlg 15297) |
Normen | MG §19 Abs2 Z4 Ba MRG §30 Abs2 Z14 |
RS0068415 | Abbruchreif ist ein Haus, wenn es nur mehr durch wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbesserungsauslagen benützbar erhalten werden kann. |
Normen | |
RS0013553 | Im Falle einer Personenmehrheit auf der Seite des Vermieters ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam oder dem von den Vermietern bestellten Verwalter oder demjenigen Miteigentümer zurückzustellen, der nach den Regeln über die Gemeinschaft über das Bestandverhältnis durch Gestaltung verfügen konnte. Da es sich bei der Vermietung einer Wohnung in einem Miethaus auf ortsübliche Zeit um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses handelt, ist sowohl zur Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter in Erfüllung des Bestandvertrages als auch zur Rückübernahme des Bestandgegenstandes nach Beendigung des Bestandverhältnisses jedenfalls nur der Teilhaber befugt, der über die Mehrheit der Eigentumsanteile an der Bestandsache verfügt. |
Norm | ABGB §833 C1 |
RS0015650 | Gerichtliche Kündigungen von Mietverträgen gehören in der Regel zur ordentlichen Verwaltung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013609 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAG-20922