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OGH 07.07.2009, 6Ob110/59

OGH 07.07.2009, 6Ob110/59

Rechtssätze


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Normen
RS0039939
Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen.
Normen
MG §19 Abs2 Z5 D
MRG §30 Abs2 Z8 C
RS0068317
Berücksichtigung der Obdachlosigkeit des gekündigten Mieters.
Normen
MG §19 Abs2 Z5 D
MRG §30 Abs2 Z8 C
RS0068340
Bei Zweifel, welche Interessen überwiegen, muß die Abwägung zugunsten des Mieters ausfallen.
Norm
RS0043303
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung ist auch dann gegeben, wenn diese auf einer irrigen verfahrensrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichtes beruht, weil das Berufungsgericht der irrigen Ansicht ist, aus verfahrensrechtlichen Gründen zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht berechtigt zu sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039939
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-20918