OGH 07.07.2009, 6Ob110/59
OGH 07.07.2009, 6Ob110/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS0039939 | Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen. |
Normen | MG §19 Abs2 Z5 D MRG §30 Abs2 Z8 C |
RS0068317 | Berücksichtigung der Obdachlosigkeit des gekündigten Mieters. |
Normen | MG §19 Abs2 Z5 D MRG §30 Abs2 Z8 C |
RS0068340 | Bei Zweifel, welche Interessen überwiegen, muß die Abwägung zugunsten des Mieters ausfallen. |
Norm | ZPO §503 Z4 E4a |
RS0043303 | Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung ist auch dann gegeben, wenn diese auf einer irrigen verfahrensrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichtes beruht, weil das Berufungsgericht der irrigen Ansicht ist, aus verfahrensrechtlichen Gründen zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht berechtigt zu sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039939 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAG-20918