OGH 13.10.1981, 5Ob512/81
OGH 13.10.1981, 5Ob512/81
Rechtssätze
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Normen | MG §19 Abs2 Z4 Ba MRG §30 Abs2 Z14 |
RS0068404 | Ein Haus ist abbruchreif, wenn es nur mehr durch wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbesserungsauslagen benützbar erhalten werden kann. Kann ein Haus mit schweren Baugebrechen durch wirtschaftlichen zumutbare Aufwendungen nicht mehr instandgesetzt werden, so ist es abbruchreif, mag auch eine akute Einsturzgefahr nicht bestehen. Zum Begriff der Abbruchreife ist nicht erforderlich, daß geradezu die technische Notwendigkeit zur Demolierung der gemauerten Bestandteile des Hauses besteht. |
Norm | MG §19 Abs2 Z4 Ba |
RS0068390 | Ein relevanter Abbruch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn im Zusammenhang mit der von der Baubehörde aufgetragenen Demolierung des Dachstuhls auch die vermieteten Mansardenräume zur Gänze dh "bis zu ihrem Grundriß" abgetragen werden müssen. |
Norm | MG §19 Abs2 Z4 Ba |
RS0068318 | Kann der Bestand des Hauses nur durch so umfangreiche Reparaturen erhalten werden, daß deren Kosten nur durch voraussichtlich nicht erzielbare Mietzinse gedeckt werden könnten, dann liegt wirtschaftliche Abbruchreife auch ohne technische Baugebrechen vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068404 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAG-20914