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OGH 21.05.2003, 4Ob535/83

OGH 21.05.2003, 4Ob535/83

Rechtssätze


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Norm
RS0070796
Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im § 30 Abs 3 MRG anstelle des im § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151).
Norm
RS0070798
Wurde lediglich eine bereits seit langem bestehende Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so trifft der in der grundsätzlichen Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck auch auf den Fall einer derartigen Umwandlung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070796
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAG-20905