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OGH 29.08.2018, 1Ob737/83

OGH 29.08.2018, 1Ob737/83

Rechtssätze


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Norm
RS0070192
Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.
Normen
MG §19 Abs1 H7
MG §19 Abs2 Z10 E
MRG §30 Abs1 B
MRG §30 Abs2 Z4 H
RS0068690
Der bloße Versuch einer gewinnbringenden Veräußerung einer Wohnung bildet noch nicht einen wichtigen Kündigungsgrund (ebenso 1 Ob 191/30).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070192
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAG-20890