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OGH 01.10.1980, 1Ob674/80

OGH 01.10.1980, 1Ob674/80

Rechtssätze


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Normen
RS0014423
Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (MietSlg 24306, 22435, 22433, 20497 ua). Es ist daher erforderlich, dass der Mieter weiß oder aus dem Verhalten des Vermieters doch mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigte, und dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die ein Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichtes auf das Kündigungsrecht erklärlich erscheinen lassen.
Normen
MG §19 C
MG §19 Abs2 Z11 E
MRG §30 Abs1 C
RS0067163
Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (§ 19 Abs 4 MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).
Normen
ABGB §863 CV
MG §19 Abs2 Z10 E
MRG §30 Abs2 Z4 G
RS0014212
In der jeweiligen auf das konkrete Untermietverhältnis abgestellten Zustimmungserklärung kann im Zweifel kein genereller Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG erblickt werden.
Normen
ABGB §1098 Ib
MG §19 Abs4 C
RS0020850
Wird dem Mieter im Mietvertrag ein für allemal das Recht der Untervermietung bezüglich aller Mieträume eingeräumt, dann hat der Vermieter damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes wegen Untervermietung verzichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014423
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAG-20889