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OGH 29.04.1981, 1Ob543/81

OGH 29.04.1981, 1Ob543/81

Rechtssätze


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Normen
MG §19 Abs1 D1
MRG §30 Abs1 B
RS0067147
Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG nicht vor. Erschiene die Kündigung bei Anlegung dieses rigorosen Maßstabes an und für sich der einzige gangbare Weg zur Wahrung der Interessen vorgenommen werden, um dem Zweck des Gesetzes das heißt dem Schutz des Mieters gerecht zu werden.
Normen
RS0039933
Der Vermieter muß nicht nur behaupten und beweisen, daß er sich in einer außergewöhnlich schwierigen Lage befindet; es obliegt ihm auch der Beweis dafür, daß er schon vor der Aufkündigung bereits alles ihm Zumutbare getan hat, um diese Schwierigkeiten auf andere Weise abzuhelfen und nur der Erfolg der Aufkündigung geeignet ist, die gegebenen Schwierigkeiten zu beheben bzw. in entscheidender Weise zu mildern.
Normen
MG §19 Abs1 D1
MRG §30 Abs1 B
RS0067216
Bei Behauptung wichtiger Gründe nach § 19 Abs 1 MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.
Normen
MG §19 Abs2 Z11 F
ZPO §560 B
RS0044867
Bei Zusammentreffen von Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, die mit demselben Vertrag überlassen worden sind, hängt die Anwendung der lit d oder lit e des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO davon ab, welcher Teil der Bestandsache wirtschaftlich die Hauptsache bildet. Dieselbe Frage ergibt sich auch bei der Prüfung, ob der Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG gegeben ist.
Norm
MG §19 Abs1 D3
RS0067573
Von einer die Aufkündigung nach dieser Gesetzesstelle rechtfertigenden Bedrohung der physischen Existenz - das ist des Lebens - des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen kann nur gesprochen werden, wenn nicht andere bei Anlegung des strengsten Maßstabes noch zumutbare Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Bedrohung dem Vermieter offenstehen (MietSlg 5792).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067147
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-20883