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Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
BDO Austria GmbH

Gemeinnützige Organisationen in der Praxis

Die häufigsten Irrtümer von Vereinen und anderen NPOs (dbv)

3. Aufl. 2026

ISBN: 978-3-7041-0897-5

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Gemeinnützige Organisationen in der Praxis (3. Auflage)

S. 216Irrtum 11

1. Alle NPOs werden gleich besteuert

1.1. Allgemeines

Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die in den Vorschriften der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung Deckung finden. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, Erziehung oder des Körpersports (siehe Kapitel 12 - ABC der gemeinnützigen Zwecke). Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke (zB Kommunikationspflege, Hobby- und Freizeitvereine) müssen nicht zwangsläufig gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Daher ist zwischen gemeinnützigen und eigennützigen Rechtsträgern zu unterscheiden, welche unterschiedlich besteuert werden.

1.2. Gemeinnützige Rechtsträger

Um den Status eines steuerlich begünstigten Rechtsträgers zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen (siehe Kapitel 6) kumulativ erfüllt sein:

  • Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke;

  • ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung;

  • keine Gewinnerzielungsabsicht;

  • Vermögenserhaltung ...

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