Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
3. Aufl. 2026
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S. 174Irrtum 8
1. Entlohnungen von begünstigten Rechtsträgern sind beim Empfänger steuerfrei
1.1. Allgemeines
1.1.1. Einleitung
Monetäre Zuwendungen von begünstigten Rechtsträgern (ua in der Form einer Aufwandsentschädigung oder eines Spesenersatzes) erwecken aufgrund deren Bezeichnung beim Leistungsempfänger fälschlicherweise oftmals den Anschein, diese nicht der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Je nachdem in welchem Verhältnis die Person zum begünstigten Rechtsträger steht und in welcher Form und Höhe die Person eine monetäre Leistung erhält, ist das Entgelt in bestimmten Fällen der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Aus Sicht des begünstigten Rechtsträgers besteht für Auszahlungen einer fremdüblichen Tätigkeitsvergütung bzw Aufwandsentschädigung grundsätzlich keine Gefahr des Verlustes des Gemeinnützigkeitsstatus. Darüber hinaus kann der begünstigte Rechtsträger diese Entlohnungen als Betriebsausgabe ansetzen.
1.1.2. Das Freiwilligenpauschale iSd GemRefG 2023
Das per im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 implementierte Freiwilligenpauschale soll die Honorierung ehrenamtlicher Leistungen für begünstigte Organisationen wesentlich erleic...