Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
3. Aufl. 2026
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S. 133Irrtum 7
1. Jede NPO ist steuerlich begünstigt
Grundvoraussetzung, um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen, ist, dass die Körperschaft nach Gesetz, Satzung oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient (siehe Pkt 6.1).
1.1. Anzeige- und Offenlegungspflichten
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) löst die Gründung einer juristischen Person (zB Verein) eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt aus. Gemäß dem Gesetzeswortlaut sind auch die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände der Finanzverwaltung offenzulegen.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Körperschaft ist im Internet abrufbar unter
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Verf15a.pdf
Die NPO hat von sich aus zu prüfen, ob Tatbestände verwirklicht werden, die eine Abgabenpflicht auslösen. Die Anzeige an das zuständige Finanzamt hat binnen einem Monat, gerechnet ab Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erfolgen. In der Praxis wird dieser Verpflichtung oft nicht nachgekommen!
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