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iFamZ 4, August 2021, Seite 206

Obsorgeentziehung infolge erheblicher Einschränkungen der Erziehungseignung

iFamZ 2021/155

§ 181 ABGB

Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur so weit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Bei der Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen.

Die drei Minderjährigen sind mit ihrer Mutter im Jahr 2015 aus Afghanistan nach Österreich geflohen. Der Vater ist verstorben. Im Familienverband lebt auch der 11-jährige Halbbruder der Kinder, der einer anderen Beziehung des verstorbenen Vaters entstammt.

Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für ihre drei leiblichen Kinder und übertrug sie dem KJHT. Die Mutter sei wegen ihrer massiv eingeschränkten Erziehungskompetenz, ihrer eigenen psychischen Belastung sowie einer nach wie vor nicht überwundenen sprachlichen Barriere nicht S. 207 in der Lage, die Kinder ohne Kindeswohlgefährdung zu pflegen und zu erziehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die nach den Feststellungen von den Kindern gezeigten Verhalte...

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