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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2025, RV/7104023/2024

Haftung für diverse Abgaben, kein Gleichbehandlungsnachweis im Sinne der Judikatur des VwGH vorgelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***5***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***6*** und ***4*** in der Beschwerdesache von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GLP SteuerberatungsgmbH, Neubauerstraße 26/I/Westportal, 4050 Traun, und Rechtsanwalt Mag. Andreas Greger, Ziegelofengasse 29/Top 4, 1050 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO im Ausmaß von 87.196,04 Euro, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***8*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als ehemaliger Geschäftsführer gemäß § 9 BAO für die im Bescheid näher angeführten Abgabenschuldigkeiten der ***N*** GmbH in Anspruch genommen.

Dem Haftungsbescheid ging ein Vorhalt der belangten Behörde vom an den Beschwerdeführer voraus. Eine Beantwortung erfolgte nach mehrmaliger Fristverlängerung mit Schreiben vom .

Gegen den Haftungsbescheid wurde am Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, das Finanzamt (die belangte Behörde) habe nach Rücktritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer rund sieben Monate Zeit gehabt, die offenen Verbindlichkeiten geltend zu machen und einzubringen (was auch andere Gläubiger mittels Notgeschäftsführer getan hätten). Das sei jedoch unterlassen worden, weshalb der Haftungsbescheid schon aus diesem Grund rechtwidrig sei. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne der Beschwerdeführer als nicht mehr zuständiger Vertreter diesen Beweis nicht mehr erbringen, da die Unterlagen der neuen Firma übergeben worden seien und er darin keinen Einblick mehr gehabt habe. Abschließend bot der Beschwerdeführer an, "ohne Präjudiz" die offene Lohnsteuer 11-12/2021 in der Höhe von EUR 6.446,00 "ohne irgendeine Verpflichtung freiwillig in 10 Raten ä EUR 644,60 bezahlen".

Auf Grund der in der Beschwerde geäußerten Behauptung, dass ein Notgeschäftsführer bestellt worden sei, erging am ein Ersuchen der belangten Behörde um Aufklärung bzw. Ergänzung zur Beschwerde, welches am beantwortet wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am einen Vorlageantrag ein und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Im Vorlageantrag führte er an, die Beschwerdesache müsse aus dem Blickwinkel der "Coronamaßnahmen" der Bundesregierung gesehen werden; diese hätten das "Verschulden" in Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung außer Kraft gesetzt. Es sei kein Notgeschäftsführer bestellt worden, aber die Firma ***R*** habe offensichtlich eine rechtliche Möglichkeit gefunden, Vermögenswerte nach der Löschung im Firmenbuch zum Ausgleich ihrer Forderungen an sich zu nehmen. Das beweise, dass die ***N*** GmbH bei rechtzeitigem Tätigwerden des Finanzamtes "alle im Haftungsbescheid enthaltenen Beträge zur Gänze bzw. größtenteils abdecken hätte können."

Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht am vor.

Das Bundesfinanzgericht gab dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom (nochmals) Gelegenheit, sich zum Beschwerdeverfahren zu äußern, hielt ihm die herrschende Judikatur zur Haftungsinanspruchnahme vor und ersuchte ihn, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung anzutreten sowie eine Liquiditätsrechnung durchzuführen.

Nach Fristverlängerung erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Stellungnahme und legte Berechnungen in Excel-Tabellen-Form vor.

Die belangte Behörde äußerte sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs wie folgt und teilte mit, an der für angesetzten Senatsverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen zu können:

"Die vom Bf vorgenommene Berechnung kann von Seiten der Abgabenbehörde nicht ganz nachvollzogen werden. Einerseits ist nicht näher definiert, aus welchen Positionen bzw. Beträgen sich die liquiden Mittel zusammensetzen (Bargeld, Wertpapiere, Bankguthaben, etc.). Andererseits wird deren geringe Höhe stark bezweifelt. Vermutlich sind diese so gering, weil damit auch laufend Verbindlichkeiten bezahlt wurden. Welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe bezahlt wurden, geht jedoch aus dieser Aufstellung nicht eindeutig hervor. Es ist nicht ersichtlich, ob die Rechnungen der in der Tabelle angeführten Gläubiger vollständig, gar nicht oder nur teilweise bezahlt wurden. Dies ist jedoch notwendig, um beurteilen zu können, ob nicht ein oder mehrere Gläubiger voll bezahlt wurden und somit eine Schlechterstellung des Abgabengläubigers gegeben ist.

Aus der Tabelle mit den jeweiligen Stichtagen, liquiden Mittel, Verbindlichkeiten und fiktiven Quoten ist ablesbar, dass sich die Verbindlichkeiten scheinbar laufend geändert haben. Mal stiegen sie an, mal reduzierten sie sich. Zu den Stichtagen, in denen die Verbindlichkeiten niedriger wurden, waren keine liquiden Mittel vorhanden. Wenn die Verbindlichkeiten zwischen den angeführten Stichtagen anstiegen, waren auch liquide Mittel vorhanden, wenn auch nur in geringem Ausmaß. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Erhöhung von Verbindlichkeiten bzw. Schulden meist auch daraus resultiert, dass Rechnungen nicht bezahlt werden. Wenn somit Verbindlichkeiten mit Hilfe der liquiden Mittel bezahlt werden, dann würde dies bei der Berechnung des Bf immer dazu führen, dass die fiktive Quote 0 % beträgt. Weiters geht aus der Aufstellung nicht hervor, welche Einnahmen die GmbH im Haftungszeitraum tatsächlich erzielt hat und wie diese eingesetzt wurden (Bezahlung von Gläubiger, Erhöhung des Eigenkapitals, etc.).

Aus den nun vorgelegten Daten und Zahlen des Bf ist jedoch möglicherweise nun eine Berechnung des Quotenschadens möglich und es muss nicht die Nachweisbringung mit Hilfe der Berechnung einer fiktiven Quote herangezogen werden.

Unter Verweis auf das bisherige Vorgingen der belangten Behörde wird daher der Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrechterhalten."

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin neuerlich Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Dieser äußerte sich dazu mit E-Mail vom vorab und übermittelte angepasste Berechnungen. Die selben Unterlagen wurden - ergänzt um Kontoauszüge der ***N*** - dem Bundesfinanzgericht auch postalisch übermittelt und langten am ein. Die Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat konnte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich beiwohnen, war aber durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Vertreterin der belangten Behörde war der Verhandlung via Videotelefonie zugeschaltet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war von bis einschließlich handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***N*** GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin; vormals ***1*** GmbH, ***2*** GmbH), FN ***FNR***, zuletzt mit Sitz in ***3***.

Ein Notgeschäftsführer im angegebenen Zeitraum existiert nicht. Erst mit Beschluss vom wurde für die Gesellschaft ein Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG bestellt. Die Bestellung war auf die Vertretung der Gesellschaft in Exekutionsverfahren (betreibende Partei***R***H, FN ***7***) eingeschränkt.

Die ***N*** GmbH wurde am gemäß § 40 FBG amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (vgl. historischer Firmenbuchauszug). Davor war die Gesellschaft am verkauft worden; der Beschwerdeführer hatte daraufhin seinen "sofortigen Rücktritt" als Geschäftsführer erklärt, der von den Gesellschaftern auch angenommen wurde; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgte erst am (vgl. historisches Firmenbuch bzw die dort einliegenden Urkunden).

Mit dem angefochtenem Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung für folgende Abgaben, die im Zeitraum bis fällig waren und von der Primärschuldnerin nicht entrichtet wurden, geltend gemacht:

Darstellung der Abgaben im Haftungsbescheid

Der Betrag stimmt nicht mit dem Spruch des Haftungsbescheides überein, da vergessen wurde, die hier ausgewiesene Lohnsteuer 01-12/2021 iHv 6.446,00 Euro in den Betrag des Spruches einzurechnen (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom ); der Lohnsteuerbetrag 1-12/2021 beruht auf einem eigenen Haftungsbescheid Lohnsteuer vom , der dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit dem angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt worden ist.

Die Bescheide betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages: 1. vom betreffend Umsatzsteuer 05/2021, 2. vom betreffend Umsatzsteuer 06/2021, 3. vom betreffend Umsatzsteuer 07/2021, 4. vom betreffend Umsatzsteuer 08/2021, 5. vom betreffend Umsatzsteuer 09/2021 und Lohnsteuer 10/2021, 6. vom betreffend Umsatzsteuer 10/2021, 7. vom betreffend Umsatzsteuer 11/2021, 8. vom betreffend Umsatzsteuer 12/2021 sowie der Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen für die Zeit vom bis , der Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2020 wurden dem Beschwerdeführer hingegen zusammen mit dem Haftungsbescheid übermittelt.

Die Abgaben betreffend Umsatzsteuer 01/2021 bis 05/2021, 07/2021, 09/2021 bis 12/2021, Umsatzsteuer 01/22 und 03/2022, Körperschaftsteuer 01-03/2022 sowie 04-06/2022 beruhen auf entsprechenden Meldungen der Primärschuldnerin bzw. auf Mitteilungen betreffend quartalweisen Vorauszahlungen (hinsichtlich Körperschaftsteuer).

Diese Abgabenschulden sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Der Beschwerdeführer hat einen Gläubigergleichbehandlungsnachweis angetreten. Er hat nicht alle Gläubiger gleichbehandelt und auch keine Liquiditätsrechnung vorgelegt. Liquide Mittel waren jedenfalls vorhanden.

2. Beweiswürdigung

  • Dass der Beschwerdeführer in der festgestellten Zeit alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft war, ergibt sich aus den Einträgen im Firmenbuch zur Gesellschaft. Im Laufe des Verfahrens konnte auch geklärt werden, dass ein Notgeschäftsführer wie vom Beschwerdeführer zunächst behauptet, im strittigen Zeitraum nicht eingesetzt war.

  • Dass die in der Haftung befindlichen Abgabenschulden auf den genannten Bescheiden bzw. den Meldungen der Primärschuldnerin beruhen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 1-12/2021 dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit dem Haftungsbescheid worden ist, ergibt sich für den erkennenden Senat aus dem Umstand, dass dieser im übermittelten Konvolut - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom - nicht enthalten war.

Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da die Gesellschaft nach der Aktenlage im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde. Eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung der Abgabenverbindlichkeiten bei der nicht mehr existenten Gesellschaft ist damit ausgeschlossen. Die verfahrensgegenständlichen Abgaben haften am Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch offen aus.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, dass nicht alle Gläubiger gleichbehandelt worden sind. Der Beschwerdeführer hat über drei Konten der Primärschuldnerin (Endungsnummern 9000, 4003 und 4029) zahlreiche Eigenübertrage zwischen diesen drei Konten getätigt, so dass nicht ersichtlich ist, wie viele liquide Mittel zu den Fälligkeitstagen tatsächlich vorhanden waren. Damit ist erwiesen, dass an andere Gläubiger höhere Zahlungen (teilweise zu 100%) als an die Abgabenbehörde erfolgten; die einzigen ersichtlichen Zahlungen an die Abgabenbehörde betrafen Lohnabgaben. Auch der vom Beschwerdeführer berechnete "Quotenschaden" ist damit nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass liquide Mittel jedenfalls vorhanden waren. Eine nachvollziehbare Bestimmung der genauen Höhe der liquiden Mittel, die einer Gleichbehandlungsrechnung zugänglich wären, war damit aber nicht nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

3.1.1. Rechtslage und Judikatur

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

"Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."

§ 20 BAO lautet:

"Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden."

§ 224 Abs. 1 BAO lautet:

"Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten."

§ 248 BAO lautet:

"Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß."

3.1.2. Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO

Nach der im Folgenden näher dargestellten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass

1. eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft besteht (Abgabenforderung),

2. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO gehört (Vertreterstellung),

3. die Abgabenforderung gegen den Vertretenen uneinbringlich ist (Uneinbringlichkeit),

4. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und

5. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität).

3.1.2.1. Abgabenforderung und Vertreterstellung

Der Beschwerdeführer war wie festgestellt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO. Als solcher war er für die fristgerechte Entrichtung der im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben verantwortlich.

3.1.2.2. Uneinbringlichkeit der Abgaben

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, steht diese zweifelsfrei fest.

3.1.2.3. Verschulden

  • Lohnsteuer

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft. Dabei ist entscheidend, wann die Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften fällig gewesen wären.

Nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Wenn die Mittel nicht ausreichen, muss die Lohnsteuer von dem tatsächlich ausgezahlten Betrag berechnet werden. Der Vertreter muss nach § 80 BAO darlegen, warum er Abgaben nicht entrichten konnte, andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.

Den Geschäftsführer trifft die Pflicht, für den Nachweis seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen. Führt er die Abgaben nicht rechtzeitig ab, liegt eine objektive Pflichtverletzung vor. Im Haftungsverfahren muss der Geschäftsführer darlegen, warum er die Abgaben nicht entrichtet hat. Die Lohnsteuer ist unabhängig von der Gleichbehandlung anderer Gläubiger zu entrichten. Eine Haftung entfällt nur, wenn wegen fehlender Mittel keine Löhne ausgezahlt wurden. Dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind sehr wohl Löhne ausbezahlt worden.

Da die aushaftende Lohnsteuer iHv 6.446,00 Euro aber im Spruch des Haftungsbescheides ohnehin nicht enthalten war, sondern nur in der Begründung, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt, dafür "erstmals" eine Haftung auszusprechen.

- Restliche Abgaben (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Säumniszuschläge, Stundungszinsen)

Umsatzsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu berechnen und zu entrichten hat.

Der Fälligkeitszeitpunkt für die Umsatzsteuerabschlusszahlung richtet sich nach der Grundregel des § 210 Abs. 1 BAO und tritt damit mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein.

Körperschaftsteuer: Für die Körperschaftsteuervorauszahlungen, sowie für die -abschlusszahlungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG): Gemäß § 45 Abs. 2 EStG sind die Körperschaftsteuervorauszahlungen vierteljährlich zu leisten. Der Fälligkeitszeitpunkt für die Körperschaftsteuerabschlusszahlungen richtet sich nach der Grundregel des § 210 Abs. 1 BAO und tritt damit mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein.

Säumniszuschläge: Die Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO werden dem Abgabenpflichtigen mittels eines eigenen Bescheides (Säumniszuschlagsbescheid) angelastet. Die Zuschläge werden gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des Bescheides fällig.

Stundungszinsen: Stundungszinsen sind mit Bescheid festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Zustellung des Zinsenbescheides fällig (§ 210 Abs. 1 BAO).

Nachweis der Gläubigergleichbehandlung:

Nach der Judikatur obliegt dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB ; , 2007/13/0137; , 2009/16/0108; , 2011/16/0184; , 2013/16/0199; , Ra 2015/16/0078). Hierbei sind noch nicht fällige Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen ().

Eine Haftung zur Gänze kommt daher nur in Betracht, wenn der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachkommt (vgl. zB ; , 98/16/0348; , 98/14/0082).

Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden aber nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden ("Gleichbehandlungsgrundsatz"; )).

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Am Beschwerdeführer, dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Dieser "Nachweis der Gläubigergleichbehandlung" ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Zwar hat er eine Auflistung der einzelnen Gläubiger erbracht und dargestellt, welche er zur Gänze bezahlt hat und welche nicht. Dass einzelne Gläubiger voll befriedigt wurden, geht auch aus den übermittelten Kontoauszügen eindeutig hervor. Eine Aufstellung der liquiden Mittel zu den einzelnen Fälligkeitstagen kann der Aufstellung aber nicht entnommen werden und ist eine solche auch aus den übermittelten Kontoauszügen nicht ermittelbar, da es im haftungsrelevanten Zeitraum zu zahlreichen Eigen-Überträgen zwischen den einzelnen Unterkonten der GmbH gekommen ist.

Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe ab Erkennen der wirtschaftlichen Probleme der später insolventen Primärschuldnerin sämtliche Gläubiger gleich behandelt ist entgegenzuhalten, dass die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht reicht (). Aus den übermittelten Aufstellungen und Kontoauszügen ergibt sich eine solche Gleichbehandlung jedenfalls nicht.

Auch der Versuch, eine fiktive Quote zu ermitteln, die der Abgabengläubiger erhalten hätte, wenn sämtliche Gläubiger aus den vorhandenen Mitteln gleich befriedigt worden wären, ist nach Ansicht des erkennenden Senates gescheitert. Wie im Vorhalt vom geschildert, hat die fiktive Gleichbehandlungsquote zu betrachten, wie viel an Abgabenschulden getilgt worden wären, wenn der Vertreter die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf alle Verbindlichkeiten verteilt hätte. Bei der Berechnung der Quote hat der Vertreter für den Gleichbehandlungsnachweis, zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben die fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln gegenüberzustellen (vgl. zB ). Da der Beschwerdeführer schon wiederholt zur Nachreichung eines Gleichbehandlungsnachweises ersucht wurde, war eine weitere Aufforderung im Sinne der Verfahrensförderungspflicht nicht erforderlich. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist aber gerade mangels Nachvollziehbarkeit der liquiden Mittel die Quotenberechnung nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin hat letztlich keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet (mit Ausnahme jener für L, Db und DZ, welche am Konto mit der Endzahl 4003 ersichtlich sind; diese sind aber insoweit nicht haftungsgegenständlich) und auch nicht dargetan, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete.

Bei Würdigung aller oben dargelegten Umstände kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine grob fahrlässige Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen ist, zumal für die Heranziehung des Vertreters zur Haftung bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist (siehe dazu z.B. ; ).

In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (siehe dazu ; , 2012/16/0001; , 2013/16/0016, , Ra 2020/13/0027; , Ra 2020/13/0067; , Ra 2021/13/0115).

3.1.2.4. Zur Kausalität

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war ().

3.1.2.5. Ermessen

Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.

Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er Einkünfte bezieht, kann nach Auffassung des erkennenden Senates nicht von vorneherein von einer Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme ausgegangen werden. Überdies ist deren zulässiger Umfang grundsätzlich nicht mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. , mit Hinweis auf ). Selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünden der Geltendmachung der Haftung im Übrigen nicht entgegen (siehe dazu z.B. ; ; ).

Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (). Davon kann hier jedoch keine Rede sein: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall sehr zeitnah einen Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer übermittelt und sehr rasch den angefochtenen Haftungsbescheid erlassen.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer - wie oben dargelegt wurde - zumindest eine grob fahrlässige Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen, was ebenfalls gegen eine Einschränkung der Haftungssumme spricht.

Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann.

In einer Gesamtbetrachtung war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung herangezogen wurde, vor.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAG-20430