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OGH 23.03.1983, 3Ob50/75

OGH 23.03.1983, 3Ob50/75

Rechtssätze


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Normen
RS0014221
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).
Normen
ABGB §897
GVG allg
RS0038693
Die Genehmigungspflicht eines Kaufvertrages nach dem GVG an sich steht der Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrages nicht im Wege (so bereits SZ 5/57).
Normen
GVG 1946 §1 ff
GVG allg
RS0061101
Ein nach § 1 GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft bindet die Parteien so lange, als nicht von der Grundverkehrskommission die Genehmigung versagt wird (so bereits SZ 2/28).
Normen
RS0038684
Auf Grund eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfenden Kaufvertrages kann schon vor Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden.
Norm
RS0080940
Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie sich ohnedies bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellt.
Norm
RS0017187
Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.
Normen
RS0038573
Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB.
Normen
RS0017262
Der Abschluß eines Vorvertrages ist dann am Platze, wenn ein Realvertrag nicht sofort vollzogen werden kann oder wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über Vertragspunkte (die "wesentlichen Punkte") herbeigeführt werden soll.
Normen
RS0017180
Die Gültigkeit von Punktationen ist nicht zeitlich begrenzt (gegen Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV S 575). Insbesondere läßt sich die einjährige Frist des § 936 ABGB nicht auf Punktationen übertragen.
Norm
RS0017228
Das beim Liegenschaftserwerb für die Einverleibung normierte Formerfordernis hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages als Konsensualkontraktes erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt (vgl EvBl 1966/493).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014221
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAG-20339