VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0066
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei Familienheimfahrten handelt es sich der Art nach um private Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag steuerlich zum Abzug zugelassen sind. Die Deckelung der berücksichtigbaren Kosten führt dazu, dass eine Arbeitsaufnahme in größerer Entfernung zum Familienwohnsitz, die eine doppelte Haushaltsführung erforderlich macht, an Attraktivität einbüßt, weil nicht sämtliche damit zusammenhängende Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Die Begrenzung mit einem Höchstbetrag begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken des VwGH, weil es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, den Beitrag der Allgemeinheit zu derartigen Kosten im Wege der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf ein bestimmtes Maß zu begrenzen (siehe auch den Ablehnungsbeschluss des ; zur vergleichbaren Thematik des gedeckelten Pendlerpauschales ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/13/0101 E RS 6 |
Normen | |
RS 2 | § 124b Z 395 EStG 1988 spricht nicht davon, dass das Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für den Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht werde. Vielmehr ist darin ausdrücklich normiert, dass "im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d [...] Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen" sind. Wie das Wort "zusätzlich" unterstreicht, handelt es sich bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen sohin um eigene Beträge, welche - für einen begrenzten Zeitraum - ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen waren. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge ist nicht erfolgt. Gegenteilige Annahmen lassen sich auch den Materialien zur Gesetzesnovelle nicht entnehmen. So wird etwa im Initiativantrag (vgl. IA 2421/A BlgNR, 27. GP 1) sowie im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (vgl. AB 1439 BlgNR 27. GP 1) und des Bundesrates (vgl. AB 10957 BlgBR 1) zwar die - offenbar ergebnisbezogene - Absicht kundgetan, "[a]ufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll die Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht werden." Dass sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte ergebnisbezogene "Erhöhung der Pendlerpauschale" auch auf Familienheimfahrten und die dort verankerten Höchstbeträge auswirken soll, wird hingegen nicht behauptet. Damit bieten die parlamentarischen Materialien keine Grundlage, von der ausdrücklich gewählten Regelungstechnik des Gesetzgebers abzugehen, wonach es sich bei der zeitlich begrenzten Erhöhung rechtlich nur um zusätzliche Ergänzungsbeträge und nicht um eine Erhöhung des Pendlerpauschales selbst handelt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100386/2023, betreffend Einkommensteuer 2022 (mitbeteiligte Partei: H L, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wird.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte lebte - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in T. Er arbeitete in der Stadt S, wo er zur Ausübung seines Berufes eine Wohnung angemietet hatte. Die Distanz zwischen T und S beträgt 357 km, wobei zur Bewältigung dieser Strecke mit einem PKW ca. 4,5 Stunden benötigt werden.
2 Mit der Erklärung zur Einkommensteuer 2022 machte der Mitbeteiligte unter anderem Werbungskosten in Form von Familienheimfahrten in Höhe von 4.896 € geltend.
3 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Mitbeteiligten für das Jahr 2022 fest, wobei es von den geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten einen Betrag in Höhe von 3.672 € berücksichtigte. Dies begründete das Finanzamt damit, dass aufgrund des Verweises auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Aufwendungen für Familienheimfahrten nur im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales, sohin gegenständlich 3.672 €, berücksichtigt werden könnten.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, dass das Pendlerpauschale gemäß § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 um monatlich 153 € erhöht worden sei. Da das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verweise, sei der erhöhte Pendlerpauschalbetrag auch für die steuerliche Berücksichtigung der Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
5 Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab und verwies begründend darauf, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht von der temporären Erhöhung der Pendlerpauschale betroffen seien.
6 Daraufhin beantragte der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, gab das BFG der Beschwerde Folge und änderte die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der festgesetzten Abgaben zu Gunsten des Mitbeteiligten ab. Begründend führte das BFG aus, den parlamentarischen Dokumenten lasse sich entnehmen, dass mit § 124b Z 395 EStG 1988 eine zeitlich befristete Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 % aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten vorgenommen werden habe sollen. Etwaige Ausführungen, wonach zu den bereits in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen zusätzliche Pauschalbeträge eingeführt werden hätten sollen, seien den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung das Ziel verfolgt, eine zeitlich befristete Erhöhung der Pendlerpauschalbeträge vorzunehmen, was aufgrund des Verweises in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zur Auswirkung habe, dass auch die Höchstgrenze an als Werbungskosten berücksichtigbaren Aufwendungen für Familienheimfahrten für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht worden sei.
8 Hinsichtlich des Zeitraums Mai 2022 bis Juni 2023 seien somit nur jene Aufwendungen in Zusammenhang mit Familienheimfahrten vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 umfasst, die den sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 iVm § 124b Z 395 EStG 1988 ergebenden monatlichen Höchstbetrag in Höhe von 459 € überstiegen. Daher seien die Aufwendungen des Mitbeteiligten für dessen Familienheimfahrten betreffend den Zeitraum Jänner bis April 2022 bis zu dem Betrag in Höhe von monatlich 306 € sowie betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2022 bis zu dem Betrag in Höhe von monatlich 459 €, sohin insgesamt 4.896 €, als Werbungskosten bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen gewesen.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Amtsrevision. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob durch § 124b Z 395 EStG 1988 die Beträge des § 16 Abs. 1 lit. d EStG 1988 erhöht worden seien und daraus folgend auch Werbungskosten für Familienheimfahrten im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e EStG 1988 in den Kalenderjahren 2022 um 1.224 € und 2023 um 918 € höher berücksichtigt werden könnten“.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Amtsrevision ist zulässig; sie ist auch begründet.
13 Die einschlägigen Bestimmungen des EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lauten auszugsweise:
„§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[...]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
[...]
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
[...]
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bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
[...]
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
[...]
2. [...] e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
[...]
§ 124b. [...] 395. [...] b) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
[...]
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mehr als 60 km | 153 Euro monatlich“ |
14 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen demnach bei den Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
15 Bei Familienheimfahrten handelt es sich der Art nach um private Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag steuerlich zum Abzug zugelassen sind. Die Deckelung der berücksichtigbaren Kosten führt dazu, dass eine Arbeitsaufnahme in größerer Entfernung zum Familienwohnsitz, die eine doppelte Haushaltsführung erforderlich macht, an Attraktivität einbüßt, weil nicht sämtliche damit zusammenhängende Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Die Begrenzung mit einem Höchstbetrag begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, weil es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, den Beitrag der Allgemeinheit zu derartigen Kosten im Wege der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf ein bestimmtes Maß zu begrenzen (vgl. , mwN).
16 Gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 63/2022 waren für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 „zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten“ zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 - gestaffelt nach der einfachen Fahrtstrecke - weitere monatliche Pauschalbeträge (153 € bei mehr als 60 km) steuerlich zu berücksichtigen.
17 Im Revisionsfall hat das BFG dazu - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates - ausgeführt, dass das in § 16 Abs. 6 EStG 1988 verankerte Pendlerpauschale durch die Einführung des § 124b Z 395 EStG 1988 im Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 um die dort geregelten Pauschalbeträge jeweils erhöht worden sei. Daraus folgerte es, dass deshalb die solcherart erhöhten Pauschalbeträge auch betreffend Familienheimfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 aufgrund des dortigen Verweises auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 als abzugsfähiger Höchstbetrag zur Anwendung kämen.
18 Demgegenüber spricht § 124b Z 395 EStG 1988 aber gar nicht davon, dass das Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für den Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht werde. Vielmehr ist darin ausdrücklich normiert, dass „im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d [...] Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen“ sind.
19 Wie das Wort „zusätzlich“ unterstreicht, handelt es sich bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen sohin um eigene Beträge, welche - für einen begrenzten Zeitraum - ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen waren. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge ist nicht erfolgt.
20 Gegenteilige Annahmen lassen sich auch den Materialien zur Gesetzesnovelle nicht entnehmen. So wird etwa im Initiativantrag (vgl. IA 2421/A BlgNR, 27. GP 1) sowie im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (vgl. AB 1439 BlgNR 27. GP 1) und des Bundesrates (vgl. AB 10957 BlgBR 1) zwar die - offenbar ergebnisbezogene - Absicht kundgetan, „[a]ufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll die Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht werden.“ Dass sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte ergebnisbezogene „Erhöhung der Pendlerpauschale“ auch auf Familienheimfahrten und die dort verankerten Höchstbeträge auswirken soll, wird hingegen nicht behauptet.
21 Damit bieten auch die vom BFG ins Treffen geführten parlamentarischen Materialien keine Grundlage, von der ausdrücklich gewählten Regelungstechnik des Gesetzgebers abzugehen, wonach es sich bei der zeitlich begrenzten Erhöhung rechtlich nur um zusätzliche Ergänzungsbeträge und nicht um eine Erhöhung des Pendlerpauschales selbst handelt.
22 Da das BFG bei der Bemessung der Höchstbeträge für Familienheimfahrten auch die in § 124b Z 395 EStG 1988 verankerten Pauschalbeiträge einbezogen hat, hat es sein Erkenntnis somit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
23 Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150066.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAG-19962