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OGH 25.06.1992, 8Ob1580/92

OGH 25.06.1992, 8Ob1580/92

Rechtssätze


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Norm
RS0042816
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Normen
EGG §4
FBG §39 Abs2
HGB §145
HGB §157
RS0062191
Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.
Norm
RS0032097
Bei der Pauschalierung des zu leistenden Schadenersatzes für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung in der Höhe der Hälfte der ausständigen Entgelte handelt es sich um eine Konventionalstrafe.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Robert Siemer, Dr. Heinrich Siegl und Dr. Hannes Füreder Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****ges mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 140.443,61 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 5 R 215/91-19, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) der Umstand alleine, daß die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iS des § 502 Abs 1 ZPO bewirkt; 2) aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen sich eindeutig ergibt, daß für die Depotmiete auf die jeweils zur Verrechnung gelangende Jahresmiete ein Nachlaß von 8 % gewährt wird, bei vorzeitiger Auflösung wird hingegen die Depotmiete sofort zur Rückzahlung fällig und kann nicht zu einer Reduktion des Anspruches auf Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe der Hälfte der restlichen Mieten führen; 3) es sich bei der Pauschalierung des zu leistenden Schadenersatzes für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung in der Höhe der Hälfte der ausständigen Entgelte um eine Konventionalstrafe handelt (MietSlg 34.292), die - weil von einem Vollkaufmann versprochen - nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt (§ 348 HGB), und 4) die beklagte Partei nicht vollbeendet ist, weil sie einen Leistungsanspruch als Gegenforderung geltend macht und demnach noch Vermögen besitzt (ecolex 1992, 419).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01580.92.0625.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAG-19958