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Zur Parteifähigkeit eines beklagten voll beendeten Vereins
1. Die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senats vom , 8 ObA 2344/96f, sind auch auf einen voll beendeten Verein anzuwenden.
2. Demnach ist auch bei der Vollbeendigung des Vereins während eines gegen ihn geführten Passivprozesses das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Wünscht der Kläger dagegen keine Fortsetzung, ist die Klage zurückzuweisen und dass bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
(LG St. Pölten 7 R 92/24w; BG St. Pölten 7 C 115/22m)
[1] Die Klägerin brachte am eine Räumungsklage gegen den beklagten Verein ein.
[2] Mit Schriftsatz vom ... brachte der beklagte Verein vor, dass er in der außerordentlichen Generalversammlung vom aufgelöst worden sei. Die rechtskräftige Auflösung sei mit selbem Datum im Vereinsregister eingetragen worden. Gem § 27 VerG ende damit die Rechtspersönlichkeit des Vereins. Ein potenzieller Kostenersatzanspruch aus einem Passivprozess bilde keinen der Vollbeendigung entgegenstehenden Vermögenswert. Die Klage sei somit zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären.
[3] Die Klägerin sprach sich gegen die Nichtigerklärung des Verfahrens sowie die Zurückweisung der...