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Zu unbefristeten Optionen auf Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile
1. Eine Option (hier: auf Erwerb eines Geschäftsanteils) muss zu ihrer Gültigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsehen.
2. Das Verbot der überlangen Bindung (hier: an eine Option) führt nicht zur Beseitigung des gesamten Vertrages, sondern - wenn kein Verbrauchergeschäft vorliegt - zu einer geltungserhaltenden Reduktion.
3. Die konkludente Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile ist zulässig. Eine solche ist idR anzunehmen, wenn alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt waren. Bei Einigkeit aller Gesellschafter sind weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich.
4. Eine Zustimmung der Gesellschaft (zur Abtretung eines Geschäftsanteils) ist in Fällen, in denen alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt waren, nicht erforderlich.
5. Auch in der Beantragung der Eintragung des Gesellschafterwechsels durch den Geschäftsführer kann die (schlüssige) Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung liegen.
(OLG Linz 6 R 76/24z; LG Wels 27 Fr 628/24k)
[1] Im Firmenbuch ist ... die B. GmbH mit dem Sitz in Wels (in der Folge: Gesellschaft) eingetragen. Die Gesellschaft wurde mit Gese...