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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2025, RV/7103571/2022

1. Kein Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) bei Pflegegeldbezug 2. Kein pauschaler Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3 Abs 1 VO des BMF über ag B) bei fehlendem Nachweis einer dauernden Mobilitätseinschränkung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Beilage L 1ab der Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung machte der Beschwerdeführer (Bf) 2020 außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von (iHv) insgesamt 1.168,12 € (= Krankheitskosten iHv 586 € und Kilometergeld iHv 582,12 €) und 2021 iHv insgesamt 1.158,54 € (= Krankheitskosten iHv 981 € und Kilometergeld iHv 177,54 €) geltend. Darüber hinaus begehrte er den Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) und den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (hinfort: § 3 Abs 1 VO).

Die belangte Behörde (bB) veranlagte den Bf mit Einkommensteuerbescheid vom für 2020 antragsgemäß (Krankheitskosten iHv 586 € und Kilometergeld iHv 582,12 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt), während sie mit Einkommensteuerbescheid vom selben Tag für 2021 das Kilometergeld iHv 177,54 € als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt und die Krankheitskosten iHv 981 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt ansetzte. Den Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) berücksichtigte sie nicht: Der Bf habe nämlich ganzjährig pflegebedingte Geldleistungen bezogen. Ebenso wenig berücksichtigte sie den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO: Es fehle ein Nachweis dafür, dass dem Bf die Benützung öffentlicher Massenverkehrsmittel unzumutbar sei.

Dagegen erhob der Bf am Bescheidbeschwerde nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO): "Ich hatte ganz selten eine Nachzahlung zu leisten und wenn, dann nicht annähernd in dieser Höhe."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom setzte die bB für 2020 das Kilometergeld iHv 582,12 € als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt und die Krankheitskosten iHv 586 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt an, während sie für 2021 sowohl Krankheitskosten als auch Kilometergeld als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Abzug brachte.

Dagegen brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein: "Ich führe die Höhe der vom Finanzamt geforderten Nachzahlung […] darauf zurück, dass mir […] die Geltendmachung der Kilometerkosten und jene für Medikamente ganz einfach gestrichen wurde[…]."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

(1.) Der zu 70% behinderte Bf machte 2020 Krankheitskosten und Kilometergeld iHv insgesamt 1.168,12 € und 2021 iHv insgesamt 1.158,54 € als außergewöhnliche Belastungen (irrtümlich) mit Selbstbehalt geltend. Darüber hinaus begehrte er den Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) und den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO.

(2.) Sowohl 2020 als auch 2021 bezog der Bf (ganzjährig) Pflegegeld (Pflegestufe 2).

(3.) Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf mit Schreiben vom auf, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschalen Freibetrags wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach.

2. Beweiswürdigung

(1.) Die Feststellungen ergeben sich aus der Beilage L 1ab der Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 und 2021 vom und dem Vorlagebericht vom .

(2.) Die Feststellung ergibt sich aus der Bescheidbeschwerde vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Streitig sind lediglich der Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) und der pauschale Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO. Die Krankheitskosten 2020 und 2021 sowie das Kilometergeld 2021 berücksichtigte die bB bereits als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, und auch der Berücksichtigung des Kilometergelds 2020 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steht aus Sicht der bB (Vorlagebericht vom , S 5) und des Bundesfinanzgerichts nichts entgegen.

Demgegenüber kann der Bf den Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG) in den streitgegenständlichen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Denn der genannte Freibetrag setzt voraus, dass der Abgabepflichtige für seine Behinderung keine pflegebedingte Geldleistung (zB Pflegegeld) bezogen hat (ErlRV 72 BlgNR 20. GP 267; zB ). Wie festgestellt, hat der Bf in den Jahren 2020 und 2021 (ganzjährig) Pflegegeld bezogen, weswegen die Inanspruchnahme des Freibetrags für Behinderung in den beiden Jahren ausgeschlossen ist.

Im Unterschied zum Freibetrag für Behinderung kann der pauschale Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO auch dann geltend gemacht werden, wenn wie im vorliegenden Fall eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wurde. Allerdings hat der Abgabepflichtige seine dauernde Mobilitätseinschränkung nachzuweisen. Als Nachweis sieht § 3 Abs 1 VO vor:

  • Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,

  • Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952,

  • eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinn des § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz oder

  • die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass bzw die bis erfolgte Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass.

Die von § 3 Abs 1 VO vorgesehenen Nachweise können nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden (zB ). Wie ausgeführt, hat der Bf trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichts keinen von § 3 Abs 1 VO vorgesehenen Nachweis seiner dauernden Mobilitätseinschränkung beigebracht, weswegen die bB den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht versagt hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall sind Tatsachenfragen streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103571.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAG-19765