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iFamZ 4, August 2021, Seite 205

Gemeinsame Obsorge als Mittel zur Verbesserung der Kommunikationsgrundlage?

iFamZ 2021/152

§ 180 ABGB

Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Daher ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden oder in absehbarer Zeit mit einer solchen zu rechnen ist.

1. Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile eher der Regelfall sein (RIS-Justiz RS0128811 [T1]). (…)

2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen besteht zwischen den – nur per SMS kommunizierenden – Eltern seit ihrer Trennung im Jahr 2017 keine entsprechende Gesprächsbasis und keine ziel- oder lösungsorientierte Gesprächskultur, was sich zB daran zeigt, dass sie sich auch über ganz alltägliche Dinge – etwa wie viel das Kind naschen darf oder wann es eine Haube tragen soll – nicht einigen können (soweit der Revisionswerber dies als „Kleinigkeiten“ darstellt, ist ihm zu entgegnen, dass eine Einigung bei wichtigeren Entscheidungen dann umso weniger vo...

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