VwGH 29.03.1984, 83/06/0217
VwGH 29.03.1984, 83/06/0217
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §7 Abs9; BauRallg impl; |
RS 1 | Von einem historisch gewachsenen Baubestand im Sinne des § 7 Abs 9 der Tiroler BauO kann nur dann gesprochen werden, wenn eine baubehördliche Bewilligung vorlag oder doch die Annahme der Konsensmäßigkeit gerechtfertigt ist. |
Normen | BauO Tir 1978 §25; BauO Tir 1978 §53 Abs1 lita; BauRallg; |
RS 2 | Die Vermutung des rechtsmäßigen Bestandes einer Baulichkeit kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erlassung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis auf das zur Wr BauO ergangene E , 1582/64, VwSlg 6509 A/1964). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983060217.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAG-19237