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VwGH 14.10.1983, 83/04/0090

VwGH 14.10.1983, 83/04/0090

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Auszugehen ist davon, dass die unbefugte Gewerbeausübung ein fortgesetztes Delikt darstellt, das die Anwendung des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausschließt. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Dies bedeutet, dass ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfasst sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden darf (Hinweis E , 668, 669/78, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3445/80 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-19234