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VwGH 29.11.2005, 2004/06/0112

VwGH 29.11.2005, 2004/06/0112

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §47 lita;
VwRallg;
RS 1
Für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen raumordnungsrechtlicher Regelungen ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Bei einem solchen Betrieb darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die aus dieser Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben (Hinweis E vom , Zl. 92/06/0036, und vom , Zl. 94/05/0155).

[Hier: Auf Grund der Haltung von 7 Schafen (3 Mutterschafen, einem Widder und 3 Jungschafen) besteht kein landwirtschaftlicher Betrieb des Eigentümers des Grundstückes im dargelegten Sinne.]
Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §36 Abs1;
ROG Tir 2001 §36 Abs2;
RS 2
Ein Ansuchen eines Grundstückseigentümers auf eine bestimmte Änderung des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf sein Grundstück stellt für sich allein keinen Änderungsgrund im Sinne des § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 Tir ROG 2001 dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malser Straße 34, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , GZ. Ve1-2-607/12-5, betreffend Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Akten findet sich ein bei der Beschwerdeführerin am eingelangtes Ersuchen des RS auf Änderung des Flächenwidmungsplanes. Es solle das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gp. 1696/1 im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin von Freiland in Sonderfläche Freiland (Kochhütte) umgewidmet werden. Begründet wird dieses Ersuchen damit, dass, um die Wiese besser landwirtschaftlich bewirtschaften zu können, eine Kochhütte benötigt werde.

In dem Schreiben des RS vom (an die Beschwerdeführerin) wird neuerlich ausgeführt, dass er für dieses Grundstück um Genehmigung zum Bau einer Kochhütte ersuche. Die Wiese sei 10 km von seinem Wohnhaus entfernt. Da er im Herbst wieder Vieh einstallen möchte, sei die Bewirtschaftung dieser Wiese wichtig.

In einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom an das Amt der Tiroler Landesregierung wird dargelegt, RS sei grundbücherlicher Besitzer der Hochwiese Gp. 1696/1 im Ausmaß von 1,16 ha auf 1650 m Seehöhe, der der Beschwerdeführerin gemeldet habe, er werde unter Mithilfe seines Bruders, der Hüttenwirt der A.-Hütte sei, seine Landwirtschaft wieder bewirtschaften. Er habe zur Zeit sieben Schafe, davon drei Mutterschafe, einen Widder und drei Jungschafe eingestellt. Es hätte sich dadurch für die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für den Bau einer Kochhütte auf der Hochwiese eine neue Situation ergeben. Am Ende des Schreibens der Gemeinde an das Amt der Tiroler Landesregierung heißt es, da auch die Beschwerdeführerin Interesse an der weiteren Bewirtschaftung der Hochwiese neben der Schihütte G habe, ersuche sie um positive Beurteilung.

Die belangte Behörde hatte bereits mit Bescheid vom einer gleichartigen Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von Freiland in Sonderfläche Kochhütte die Genehmigung versagt. In diesem Fall war Widmungswerber der Bruder des RS gewesen. Diese Flächenwidmungsplanänderung wurde u.a. deshalb versagt, weil der Widmungswerber keine Landwirtschaft betreibe und er auch nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Die streitgegenständliche Kochhütte solle auf einem Grundstück errichtet werden, das im Eigentum des Bruders des Widmungswerbers stehe; auch dieser betreibe keine Landwirtschaft. Anknüpfend daran habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für ein sonstiges landwirtschaftliches Gebäude gemäß § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) nicht vorliege.

Die Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung (Ing. A.K.) gab in der Folge eine Stellungnahme vom ab:

"Bezug nehmend auf das Schreiben der Gemeinde G vom wird nach durchgeführter Erhebung vom landw. Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft folgender Sachverhalt dargestellt und die daraus resultierende Stellungnahme übermittelt.

Das landw. Kleinstanwesen wird von Herrn SR (Besitzer der Liegenschaft) als Grünlandbetrieb mit Schafhaltung im Nebenerwerb geführt.

Die walzenden Liegenschaften EZl. 87 und 140, beide KG G umfassen eine Gesamtfläche lt. Grundbuchsauszug von 3,10 ha. Diese Fläche gliedert sich 1,20 ha landw. Nutzfläche, 1,80 ha Wald und 1.000 m2 Baufläche. Weiters wird eine Fläche von 2.000 m2 Grünland zugepachtet. Von den 1,2 ha landw. Nutzfläche entfallen 0,6 ha auf eine Bergmahdfläche.

Bis zum Jahre 1999 wurde der Betrieb mit Zuchtschafen, danach 3 Jahre viehlos geführt. Seit dem Jahre 2002 werden wieder Tiere (Mutterschafe) gehalten.

Zur Zeit werden am Betrieb 3 Mutterschafe mit Lämmern und 1 Widder gehalten.

Nunmehr wird vom Betriebsführer beabsichtigt, eine Kochhütte auf dem Gst. 1696/1 zu errichten. Vom Gesamtgrundstück im Ausmaß von 0,87 ha werden 0,6 ha landw. genutzt. Die Bergwiese ist rund 10 km vom Heimbetrieb entfernt und über einen Interessentschaftsweg erschlossen. An dieses landw. genutzte Grundstück grenzen zwei Waldparzellen (1696/2 u. 1696/3) an, welche ebenfalls im Eigentum von Herrn S stehen. Ca. 2/3 der Fläche sind mit Motormäher bearbeitbar, der Rest wird ausschließlich von Hand bearbeitet. Das gewonnene Heu wird im bestehenden Stadel zwischengelagert und im Herbst abtransportiert.

Aus h.a. Sicht ist die Errichtung einer Kochhütte nach § 47 TROG 2001 in Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zur Bewirtschaftung der Bergwiese für den landw. Betrieb gerechtfertigt.

Grundsätzlich gelten bei der Errichtung und Benützung der Kochhütte eine Reihe von Auflagen, welche einzuhalten sind.

1.

Die Wohnnutzfläche ist mit max. 16 m2 beschränkt.

2.

Eine Nutzung der Kochhütte für touristische Zwecke ist nicht erlaubt. Die Nutzung gilt ausschließlich zur Bewirtschaftung der Bergwiese.

3. Die Errichtung von Nasszellen wie Dusche oder Spülklosett ist nicht erlaubt.

4. Der Anbau von Balkonen oder überdachten Terrassen ist nicht erlaubt.

5. Die Errichtung von Grillplätzen oder -möglichkeiten ist ebenfalls nicht erlaubt.

6. Der Heimbetrieb aktiv bewirtschaft wird (derzeit gegeben)."

In seiner Sitzung vom beschloss der Gemeinderat der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das diesbezügliche Ansuchen des RS die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Gp. 1696/1, KG G, von Freiland in Sonderfläche im Freiland "Kochhütte", wenn gegen die Auflagen (gemeint sind wohl die in der angeführten Stellungnahme angeführten Auflagen) keine Einwände erhoben werden sollten.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für diese Flächenwidmungsplanänderung.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem angeführten Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes .1696/1, KG G (Umwidmung von Freiland in Sonderfläche Kochhütte gemäß § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 -

TROG 2001 (gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 TROG 2001) die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass sie bereits mit Bescheid vom der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt habe. Die seinerzeitige Entscheidung habe den Umwidmungswerber RS, also den Bruder des derzeitigen Umwidmungswerbers, betroffen. Seinerzeit sei auch eine negative Stellungnahme aus agrarwirtschaftlicher Sicht vorgelegen. Tatsache sei auch, dass diese Kochhütte bereits errichtet sei und nunmehr durch eine Widmung saniert werden solle. Nunmehr liege für die Widmung eine positive agrarwirtschaftliche Stellungnahme vor und es ergebe sich aus dieser Stellungnahme, dass RS einen Grünlandbetrieb mit Schafhaltung im Nebenerwerb führe. Die Gesamtliegenschaft habe ein Ausmaß von 3,10 ha, wovon 1,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,8 ha Wald und 1000 m2 Baufläche umfassten. Weiters werde eine Fläche von 2000 m2 Grünland zugepachtet. Von den 1,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche entfielen 0,6 ha auf eine Bergmahdfläche. Weiters ergebe sich aus der Stellungnahme, dass bis zum Jahre 1999 der Betrieb mit Zuchtschafen, danach drei Jahre viehlos geführt worden sei. Seit dem Jahre 2002 würden wieder Tiere (Mutterschafe) gehalten. Zur Zeit würden "am Betrieb" drei Mutterschafe mit Lämmern und ein Widder gehalten. Der Sachverständige der Abteilung Agrarwirtschaft komme zum Ergebnis, dass zur Bewirtschaftung der Bergwiese mit der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,6 ha die Errichtung einer Kochhütte erforderlich sei. Nach Ansicht der belangten Behörde seien diese Ausführungen "in keiner Weise nachvollziehbar" und es erscheine keinesfalls vertretbar, dass für eine derart geringe Fläche die Errichtung einer Kochhütte erforderlich sei. Gemäß § 47 TROG 2001 sei die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen nur zulässig, wenn die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich seien. Es könne dem Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft nicht gefolgt werden, warum bei einer Bewirtschaftung von 0,6 ha die Errichtung einer Kochhütte erforderlich sei. Außerdem sei nicht vertretbar, dass eine widerrechtlich errichtete Kochhütte durch eine nachfolgende Widmung rechtlich saniert werde, dies allein schon im Hinblick auf die Beispielsfolgen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001 (TROG 2001), gelten als Freiland alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.

Gemäß § 41 Abs. 2 TROG 2001 dürfen im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.

§ 44 TROG 2001 regelt Sonderflächen für Hofstellen. Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. dürfen auf solchen Sonderflächen nur Hofstellen errichtet werden, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m2 beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen.

§ 47 TROG 2001 sieht für Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude Folgendes vor:

"Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. e, f, g und h nicht widerspricht."

Gemäß § 66 Abs. 3 lit. b TROG 2001 ist dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

"b) sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt."

Gemäß § 66 Abs. 2 lit. g TROG 2001 ist dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn es

"g) anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist."

Gemäß § 68 Abs. 1 TROG 2001 gelten für das Verfahren zur Änderung u.a. des Flächenwidmungsplanes die §§ 64 bis 67 sinngemäß mit den in dieser Bestimmung geregelten Abweichungen.

§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 TROG 2001 regeln die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Flächenwidmungsplan geändert werden muss (Abs. 1) bzw. geändert werden darf (Abs. 2).

Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, dass das eingeholte agrarwirtschaftliche Gutachten eindeutig zum Schluss komme, die Errichtung einer Kochhütte zur Bewirtschaftung der Bergwiese sei für den landwirtschaftlichen Betrieb gerechtfertigt. Die belangte Behörde behaupte lediglich apodiktisch, dass diesem Gutachten jegliche Relevanz abgesprochen werde. Es sei eine Tatsache, dass in Tirol und insbesondere im Tiroler Oberland eine kleinbäuerliche Struktur gegeben sei. Gerade diese kleinbäuerliche Struktur, so wie sie auch auf den Betrieb des RS zutreffe, garantiere, dass die Bewirtschaftung von Bergwiesen weiterhin erfolge, wobei dieser Bewirtschaftung nicht nur in landwirtschaftlicher Hinsicht eine enorme Bedeutung zukomme.

Auch für die Bewirtschaftung von 0,6 ha sei die Errichtung einer Kochhütte erforderlich, da die tägliche Zu- und Abfahrt vom Hof zu der mehr als 10 km entfernten Hochwiese, führend über nicht asphaltierte, schotterige, raue Wege, dem Landwirt nicht zumutbar sei. Aus dem Gutachten ergebe sich auch, dass von den 0,6 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ca. 2/3 mit einem Motormäher zu bearbeiten seien, dass allerdings der Rest ausschließlich von Hand bearbeitet werden müsse. Gerade die händische Mäharbeit sei beschwerlich und arbeitsintensiv. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass an diese landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche zwei Waldparzellen angrenzten und daher auch aus forstwirtschaftlicher Hinsicht zur Bewirtschaftung dieses Waldes die Errichtung einer Kochhütte sinnvoll und unumgänglich sei.

Das weitere Argument, dass es nicht vertretbar erscheine, eine widerrechtlich errichtete Kochhütte durch eine nachfolgende Widmung im Hinblick auf die Beispielsfolgen rechtlich zu sanieren, sei verfehlt. Das TROG 2001 kenne die Komponente "Beispielsfolgen" nicht und die belangte Behörde habe lediglich abzuklären, ob eine Sonderflächenwidmung im Sinne des § 47 TROG zulässig sei oder nicht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die vorliegende Versagung der Genehmigung bereits aus folgendem Grund als rechtmäßig erweist:

Nach § 47 TROG 2001 sind sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude nur zulässig, wenn u.a. die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung einer Zersiedelung, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0036, und vom , Zl. 94/05/0155) für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen raumordnungsrechtlicher Regelungen das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Bei einem solchen Betrieb darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die aus dieser Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben.

Nach der Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom werden im Betrieb des RS drei Mutterschafe mit Lämmern und ein Widder gehalten. Wenn der Sachverständige im Folgenden vom Heimbetrieb des RS spricht, dann bezieht er sich offensichtlich auf diesen zuvor beschriebenen Betrieb. Mit dem Ausdruck in der Stellungnahme "Heimbetrieb aktiv gestaltet" kann der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollen, dass RS landwirtschaftlich tatsächlich tätig ist. Auch aus dem angeführten Schreiben der Gemeinde vom ergibt sich, dass der wieder aufgenommene landwirtschaftliche Betrieb des RS (nur) in der Haltung von 7 Schafen (3 Mutterschafen, einem Widder und 3 Jungschafen) besteht. Aus all diesen Angaben kann nicht abgeleitet werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb des Eigentümers des Grundstückes im dargelegten Sinne besteht, der nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und bei dem anzunehmen ist, dass die Einnahmen auf Dauer die Ausgaben überwiegen, also kein bloßes "Hobby" vorliegt. Die verfahrensgegenständliche Versagung der Genehmigung der angeführten Änderung des Flächenwidmungsplanes erweist sich daher schon im Hinblick darauf als rechtmäßig.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach Widmungen in Flächenwidmungsplänen oder Änderungen in Flächenwidmungsplänen aus dem Grund als unsachlich erkannt hat, weil die Widmung bzw. die Änderung der Widmung einzig dazu gedient hat, einen rechtswidrig errichteten Bau nachträglich zu sanieren (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 12.171, und vom , VfSlg. Nr. 17.211). Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang zwar nicht explizit auf das Nichtvorliegen eines Grundes zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 TROG 2001 berufen; indem sie aber die Ansicht vertreten hat, dass allein zur Sanierung einer widerrechtlich im Freiland errichteten Kochhütte eine Widmungsänderung nicht erfolgen dürfe, hat sie implizit zum Ausdruck gebracht, dass eine Voraussetzung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 TROG 2001 nicht vorgelegen ist. Ein Ansuchen eines Grundstückseigentümers (wie im vorliegenden Fall) auf eine bestimmte Änderung des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf sein Grundstück stellt für sich allein keinen Änderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung dar. Ein anderer Grund für die vorliegende Flächenwidmungsplanänderung ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Nichtvorliegen eines Änderungstatbestandes im Sinne des § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 TROG 2001 stellt aber gleichfalls einen Versagungsgrund im Sinne des § 66 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. g TROG 2001 dar, weil die Änderung damit § 36 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TROG 2001 widerspricht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §36 Abs1;
ROG Tir 2001 §36 Abs2;
ROG Tir 2001 §47 lita;
VwRallg;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060112.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAG-19167