OGH 09.01.1990, 4Ob408/79
OGH 09.01.1990, 4Ob408/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0002192 | Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden. |
Normen | |
RS0071072 | Berücksichtigung der Beschreibung des Patents bei Feststellung des Schutzumfanges. |
Normen | |
RS0071408 | Die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes kann auch im Provisorialverfahren geprüft werden, wenn in dieser Richtung eine Gegenbescheinigung angeboten ist, doch kann diese Prüfung nur mit den Mitteln des Provisorialverfahrens und in dessen Grenzen vorgenommen werden. |
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RS0071537 | "Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 22 Abs 1 PatG ist der in den Patentansprüche definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe; er bestimmt das Wesen und den Umfang des dem Patentinhaber gewährten Schutzes, also den sogenannten "Schutzumfang" des Patents. |
Normen | |
RS0071369 | Die Patenterteilung schafft im Provisorialverfahren einen - allenfalls durch Gegenbescheinigungen zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für das Bestehen des Patentrechts. |
Normen | |
RS0030757 | Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen (vgl § 914 ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn. |
Normen | |
RS0005418 | 1.) Dem Gegner der gefährdeten Partei kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel unglaubhaft zu machen (RSpr 1929/19 = JBl 1929,374 und 1 Ob 171/63), soweit dies mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens möglich ist (4 Ob 307/59 ua). 2.) Aus der Beschränkung des Bescheinigungsverfahrens auf parate Beweismittel (§ 274 ZPO) und dem summarischen Charakter des Verfahrens lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Gegenbescheinigungsmittel nur dann aufzunehmen sind, wenn damit ein einfach gelagerter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll. |
Normen | |
RS0071338 | Der Schutzumfang eines österreichischen Patents kann das im Patentansuchen gestellte Schutzbegehren nicht übersteigen. Es kommt nämlich nicht darauf an, was erfunden wurde, sondern allein darauf, wofür der Schutz in Anspruch genommen und gewährt wurde. |
Normen | |
RS0005284 | Als Bescheinigungsmittel können auch urkundliche Angaben von Zeugen und Sachverständigen herangezogen werden. |
Normen | |
RS0040293 | Bei der Glaubhaftmachung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht, sodass auch Ergebnisse in anderen Gerichtsakten zur Bescheinigung herangezogen werden können. Als Bescheinigungsmittel kommt daher auch eine Besichtigung von Gegenständen, die sich bei einem anderen Gerichtsakt als Beilage befinden, in Frage. Dieser Augenschein kann auch von Amts wegen erfolgen. |
Normen | |
RS0071067 | Der Patentinhaber ist nicht im weiterem Umfang zu schützen, als er verlangte; dies auch dann, wenn für einzelne Teile oder Elemente einer Erfindung an sich Patentschutz in Anspruch genommen werden könnte. Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was tatsächlich nach dem Anspruchswortlaut geschützt ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002192 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAG-19069