KKG § 31. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 6/2025, gültig ab 18.03.2025
5. Hauptstück Schlussbestimmungen§ 31. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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WAAAG-18873