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„Unterhaltsflucht“ des Vaters in die Türkei
iFamZ 2021/148
Wenn die Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten in Österreich weitaus besser sind als in der Türkei, kann der 50-jährige unterhaltspflichtige Vater, ein aus der Türkei stammender österreichischer Staatsbürger, nach seiner Rückkehr in die Türkei (nach 30-jährigem Aufenthalt in Österreich) auf ein in Österreich erzielbares Einkommen angespannt werden, wenn sein Vater, bei dem er in der Türkei lebt, nicht pflegebedürftig ist, der unterhaltsberechtigte Sohn ebenso wie fast alle anderen Familienangehörigen in Österreich leben und er selbst in Österreich in das Arbeitsleben integriert war und über eine Berufsausbildung verfügt. Allein der Wunsch, bei seinem Vater in der Türkei zu leben, rechtfertigt keine Minderung der Unterhaltsansprüche des Kindes.