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OGH 11.03.1975, 4Ob305/75

OGH 11.03.1975, 4Ob305/75

Rechtssätze


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Normen
RS0071072
Berücksichtigung der Beschreibung des Patents bei Feststellung des Schutzumfanges.
Norm
RS0071537
"Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 22 Abs 1 PatG ist der in den Patentansprüche definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe; er bestimmt das Wesen und den Umfang des dem Patentinhaber gewährten Schutzes, also den sogenannten "Schutzumfang" des Patents.
Normen
RS0030757
Die Auslegung eines Patents hat sich immer nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu richten, wobei insbesondere nicht am buchstäblichen Wortlaut des Anspruchs zu haften ist, sondern dem Ausdruck derjenige Sinn beigelegt werden muss, der sich im Zusammenhang mit den übrigen Teilen der Beschreibung ergibt. Die logische Interpretation ist der sprachlichen vorzuziehen (vgl § 914 ABGB); entscheidend ist nicht der Wortlaut des Patentanspruchs, sondern sein - nötigenfalls durch Auslegung festzustellender - Sinn.
Normen
RS0071067
Der Patentinhaber ist nicht im weiterem Umfang zu schützen, als er verlangte; dies auch dann, wenn für einzelne Teile oder Elemente einer Erfindung an sich Patentschutz in Anspruch genommen werden könnte. Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was tatsächlich nach dem Anspruchswortlaut geschützt ist.
Normen
RS0071073
Die in der deutschen Rechtsprechung übliche, extreme Unterscheidung zwischen dem Erfindungsgedanken einerseits und dem Schutzumfang eines Patents andererseits ist abzulehnen. Bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag kommt es vielmehr nur darauf an, ob die wesentlichen Merkmale der Erfindung, wie sie im Patentanspruch - und gegebenenfalls in der Patentbeschreibung - zum Ausdruck kommen, bei Feststellungsgegenstand wiederkehren. Eine extensive Auslegung von Patentansprüchen kommt nur bei Pioniererfindung oder bei Erfindungen von erheblicher Erfindungshöhe in Betracht.

PGH vom , P 2/61; Veröff: PBl 1963,55 = ÖBl 1963,24
Norm
RS0071487
Patentanmeldungen sind Willenserklärungen; es kommt daher nicht auf das Motiv an, das den Patentanmelder zur Ausdehnung oder Einschränkung seiner Patentansprüche geleitet hat, sondern auf den objektiven Gehalt seiner Erklärung.
Norm
RS0071491
Die Angaben im beschreibenden Teil des Patentanspruches sind nicht bloß dahin zu verstehen, daß durch sie bloß aufgezeigt werden soll, was als bekannt vorausgesetzt wird, sondern dahin, daß der Schutz der im kennzeichnenden Teil bezeichneten Maßnahmen auf die Verwendung von Einrichtungen mit den im beschreibenden Teil des Anspruches angegebenen Merkmalen beschränkt sein soll.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0071072
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAG-18527