1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/15/0009.; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 74/2026 anhängig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, und Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Roseggerstraße 58, 4020 Linz, über die Beschwerden vom , und gegen die Bescheide des ***FA*** vom und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 und betreffend Umsatzsteuer 2012, Einkommensteuer 2009 bis 2018 und Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr7***, zu Recht
I. erkannt:
a) Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 wird Folge gegeben und es werden diese angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
b) Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012 und Umsatzsteuer 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
c) Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2018, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. beschlossen:
Die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos geworden erklärt.
III. Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte I. und II.) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100634/2020).
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100634/2020).
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Mit den Bescheiden vom wurde vom Finanzamt hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2011 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen.
Mit Beschluss vom wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen. Mit Beschluss vom wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100655/2020).
Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen. Mit Beschluss vom wurde dieser Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100222/2020).
Am wurden vom Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2016 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am wurde vom Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 erlassen.
Mit Beschluss vom wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen.
Mit Beschluss vom wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/20).
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Erwägungen wird auf die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/5100634/2020) und vom (RV/5100307/2021, RV/5100655/2020 und RV/5100222/2020) verwiesen.
2. Gegenständlich angefochtene Bescheide
Mit den Bescheiden vom wurde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und Einkommensteuer 2010 erlassen und wie folgt begründet: "Der Wiederaufnahmegrund betreffend die Tz 5 des BP-Berichtes vom wurde in der Tz 23 des BP-Berichtes ausreichend dokumentiert. Wie das BFG Außenstelle Linz im Beschluss vom feststellte, wurde der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb aufgehoben, weil der materiellrechtliche Bescheid noch Ergänzungen erforderte. Da diese Ergänzungen nun vorliegen und die BP zum Schluss kommt, dass diese Einnahmen Herrn ***Bf1*** zugeflossen sind, stellt diese nun präzisierte Feststellung einen ausreichenden Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar."
Bei der Begründung der Einkommensteuerbescheide wurde im Wesentlichen auf die Feststellung in der Tz 5 (V u V ***Mietobjekt 1*** und ***L5***) des BP-Berichtes vom verwiesen. Die zusätzlichen Mieteinkünfte des Beschwerdeführers von der ***Y*** GmbH würden sich für 2009 wie folgt ergeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auflösung Rest MVZ (Gegenkonto 0700) | 53.298,46 |
Abgrenzung Pacht (Gegenkonto 3301) | 17.836,00 |
Abzüglich verdeckte Gewinnausschüttung lt. ***Y*** Bericht | -12.967,80 |
Summe Aufwand bei ***Y*** = Erhöhung VuV beim Beschwerdeführer | 58.166,20 |
Für 2010 erfolgte folgende Berechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgrenzung Pacht (Gegenkonto 3301) | 71.134,00 |
Abzüglich verdeckte Gewinnausschüttung lt. ***Y*** Bericht | -12.967,80 |
Summe Aufwand bei ***Y*** = Erhöhung VuV beim Beschwerdeführer | 58.166,20 |
Entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei sei in den Zeugenaussagen von Frau ***GF*** und Herrn ***Sohn1*** festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer umfassenden Zugang zur Buchhaltung gehabt und diesen auch genützt hätte. Die Umbuchung des Saldos laut Konto 3301 auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers (Konto 300111) sei tatsächlich nicht per , sondern erst im Jahr 2014 per erfolgt. Dies würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass die Mietverrechnungen tatsächlich den Beschwerdeführer betreffen würden.
Es sei für den Zufluss der Miete nicht entscheidend, ob Frau ***GF*** Zahlungen leisten wollte. Die BP würde sich an den Buchhaltungsdaten orientieren und diese würden durch die Buchung der jährlichen Miete aussagen, dass der Zufluss jährlich erfolgt sei. Es werde auf die Zeugenaussage des Sohnes ***Sohn1*** verwiesen, welche bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit Zugang zur Buchhaltung der ***Y*** gehabt und genutzt hätte.
Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der ***Y*** weise folgende Salden zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verbindlichkeit | 5,585.497,05 |
Verbindlichkeit | 5,348.993,83 |
Verbindlichkeit | 5,176.286,82 |
Verbindlichkeit | 4.949.352,18 |
Diese Verbindlichkeiten seien jährlich durch den Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift in den Rückstehungserklärungen bestätigt worden. Diese Salden würden sich mit den Daten der Buchhaltung decken. Der Buchhalter habe in seiner eigenen EXCEL Darstellung die einzelnen Zahlungsflüsse den einzelnen Personen zugeordnet. Demnach habe der Beschwerdeführer im
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2009 (insgesamt: Unterhalt, Zahlungen ***VN*** und BF persönlich) | 112.***EZ2***,03 |
Jahr 2010 | 24.250,00 |
Jahr 2011 | 32.300,00 |
Jahr 2012 | 22.900,00 |
erhalten. Damit sei das Argument "… keine Zahlungen von der ***Y*** erhalten …" widerlegt.
Die behaupteten weiteren Mietvorauszahlungen seien durch keine Buchungen in der Buchhaltung nachgewiesen worden.
Zusammenfassend werde unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Zahlungsflüsse, der Buchhaltungsdaten der ***Y*** festgestellt, dass die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2009 bis 2012 iHv 58.166,20 € anzusetzen seien.
Für die Jahre 2013 und 2014 sei kein Mietaufwand bei der Mieterin, der ***Y*** GmbH, gebucht worden. Die mehrfach behauptete Mietvorauszahlung iHv 31,219.973,86 ATS laut Schreiben der Geschäftsführerin Frau ***GF*** vom sei in der Buchhaltung nicht erfasst worden bzw. sei dafür kein Nachweis erbracht worden. Nach der derzeitigen Aktenlage bleibe die Behauptung aufrecht, dass die Miete für 2013 und 2014 zugeflossen sei, weil es sich um einen Mehrheitsgesellschafter handle und die Gesellschaft zahlungsfähig sei. Monatliche Zahlungen der Miete seien bisher nicht erfolgt. Der Mietvertrag und somit das gesamte Mietverhältnis bestehe seit . Die dem Beschwerdeführer zustehende Miete (58.166,20 €) sei gegengleich im BP-Bericht der ***Y*** GmbH passiviert (also als Aufwand erfasst) worden.
Mit den Bescheiden vom wurde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 2012 mit der gleichen Begründung wie die Jahre 2009 und 2010 betreffend erlassen. Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2012 wurde damit begründet, dass die Feststellung hinsichtlich der Kostenweiterverrechnung, des laut BFG-Beschluss irrtümlichen Vorsteuerabzuges und des Sachverhaltes hinsichtlich der nicht versteuerten gewinnabhängigen Pacht ausreichende Gründe darstellen würden, um das Verfahren gemäß § 303 BAO wieder aufzunehmen. Zudem werde auf Tz 23 des BP-Berichtes vom verwiesen. Mit gleichem Datum wurden die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012, 2016 und 2017 erlassen.
Hinsichtlich der Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3*** und ***457*** KG ***L6***) wurde auf den BP-Bericht vom verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft pauschal mit 35 % des Kaufpreises für das stehende Holz festgestellt würden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus L u F 2011 (35 % von 35.000,00) | 12.250,00 € |
Einkünfte aus L u F 2012 (35 % von 85.000,00) | 29.75000 € |
Zur ***EZ*** KG ***L3*** werde festgehalten, dass der Kaufpreis im Jahr 1984 800.000,00 ATS gewesen sei. Exakt mit diesem Betrag (Kaufpreis entspricht 58.138,27 €) sei die Liegenschaft in das Anlagevermögen aufgenommen worden. Laut Aktenlage sei dieser Betrag bis zum Verkauf 2011 unverändert geblieben. In den aktivierten Anschaffungskosten seien somit keine Nebenkosten (8 % GrESt, Anwalt/Notar, Grundbuch) enthalten. Somit handle es sich bei den aktivierten Kosten mit Sicherheit um den nackten Kaufpreis ohne Nebenkosten. Der Schluss, dass die Nebenkosten als laufender Aufwand oder bei einem verbundenen Unternehmen gebucht worden seien, sei zulässig. Der Antrag laut Punkt 4.) der Stellungnahme vom zur Berücksichtigung der Kosten von pauschal 15 % des Kaufpreises (60.000,00 ATS bzw 4.360,37 €) sei daher abzuweisen, weil es zu einer Doppelerfassung des Aufwandes kommen würde.
Hinsichtlich des Verkaufes der Liegenschaft der ***EZ3*** KG ***L6*** werde festgehalten, dass die Anschaffungskosten nicht ermittelt werden könnten. Die Berechnungsmethode "Gesamtkaufpreis dividiert durch die Gesamtfläche" würde ein Missverhältnis ergeben, weil dabei der Wert der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit der forstwirtschaftlich genutzten Fläche gleichgesetzt würde. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom eingewandten Abbruchkosten würden den Wert des Grund und Boden erhöhen und hätten keinen Einfluss auf den Wert des stehenden Holzes. Als Gegenbeweis für die Berechnung lt. BP sei im Vorhalt gebeten worden ein Gutachten vorzulegen. Bis dato sei kein entsprechendes Gutachten vorgelegt worden. Die Nachweise laut Beilagen könnten ein Gutachten nicht ersetzen. Die BP bleibe daher bei der Darstellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Vorhalt vom :
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhöhung der Einkünfte aus L + F für 2011 | 4.465,70 € |
Erhöhung der Einkünfte aus L + F 2012 | 10.823,88 € |
Tz 4 Einkünfte aus V u V 2015 - Superädifikate
In der Bescheidbegründung vom verwies das Finanzamt grundsätzlich auf die Feststellungen im Bericht vom .
Ergänzend wurden die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und der Zeugen ***Sohn1*** und ***GF*** zusammengefasst und ausgeführt, dass die Zeugenaussagen plausibel seien und bezüglich des Fertigteilwerkes widersprüchliche (schriftliche) Vereinbarungen vorliegen würden. Laut Aussage von ***Sohn1*** habe zur Vereinbarung vom keine Generalversammlung stattgefunden und würde es daher keine Niederschrift darüber geben.
Laut Vereinbarung vom sei das Fertigteilwerk als Superädifikat der ***G*** GmbH zuzurechnen. Der Eigentumsanerkennungsvertrag vom stelle einen Widerspruch zur Vereinbarung vom dar.
Die rechtliche Vertretung habe nicht näher bezeichnet, welches Gebäude sich neben dem Fertigteilwerk im Eigentum des Beschwerdeführers befinden würde.
Die Chronologie (EMail der ***Bank2*** vom , Bestätigung von Frau ***GF*** vom , Pfandurkunde vom ) würde darauf hinweisen, dass die Bestätigung sehr wohl Bedeutung hätte.
Die unter Punkt 2 der Pfandurkunde angeführten Baulichkeiten seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es sei auch von Baulichkeiten (Mehrzahl) die Rede.
Die Verrechnung der Miete der ***G*** GmbH an die ***Y*** GmbH auch für die Zeiträume ab 2016 könne nur durch das Nahverhältnis der handelnden Personen (Gesellschafter und Geschäftsführer) zustande gekommen sein.
Somit bleibe die BP bei der bisherigen Beurteilung, dass der Übergang der Superädifikate im Jahr 2015 stattgefunden habe, weil die Zeugenaussagen und weitere Beweismittel (Bestätigung und Pfandurkunde) diese bestätigen würden. Der Pfandurkunde mit der Präzisierung des Pfandrechtes auch auf die Baulichkeit komme höhere Beweiskraft zu als den schriftlichen internen Darstellungen (Mietverrechnung ***G*** an ***Y*** GmbH). Die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolge entsprechend der rechnerischen Darstellung des BP-Berichtes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebäudewert laut Gutachter zum | 3,575.000,00 |
abzüglich 33 % für Anteil des Beschwerdeführers |
|
Gebäudewert der Superädifikate gerundet | 2,395.000,00 |
Halbjahres Afa 2015 (=1,5 % von 2,395.000,00) | 17.962,50 |
Einkünfte aus VuV 2015 laut BP | 2,377.037,50 |
Jahres-Afa für 2016, 2017 und 2018: 35.925,00 €
Tz 5 (V u V ***Mietobjekt1***) vgl. Begründung 2009 und 2010
Einkünfte aus V u V 2011, 2012: 58.166,20 €
Für die Jahre 2013 und 2014 sei bei der Mieterin, der ***Y*** GmbH, kein Mietaufwand gebucht worden. Die mehrfach behauptete Mietvorauszahlung iHv 31,219.673,86 ATS sei in der Buchhaltung nicht erfasst worden und es sei kein Nachweis darüber erbracht worden. Es bleibe die Beurteilung aufrecht, dass die Miete für 2013 zugeflossen sei, weil es sich um einen Mehrheitsgesellschafter handle und die Gesellschaft zahlungsfähig sei. Monatliche Zahlungen der Miete seien bisher nicht erfolgt. Die dem Beschwerdeführer zustehende Miete sei bei der ***Y*** GmbH als Aufwand erfasst worden. Die Fälligkeit der Jahresmiete sei jeweils der 31.12.
Einkünfte aus V u V 2013, 2014: 58.166,20 €
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Das Finanzamt würdigte folgende Unterlagen und Umstände: Fax der ***Bank1*** vom an den Beschwerdeführer ("… aus welchem Rechtsgrund die Finanzierung der Abschlagszahlung …"), Fax vom an die ***Bank1*** mit dem entscheidenden Inhalt und der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers ("Mit der ***Y*** GmbH habe ich nunmehr vereinbart, dass diese für mich auf Basis einer weiteren Mietvorauszahlung die mit Ihnen vereinbarte Abschlagszahlung leistet"), die buchhalterische Erfassung der Zahlung auf Konto Mietvorauszahlung 0700 bei der ***Y*** GmbH samt der diesbezüglichen Information des damaligen Buchhalters ***BH***, Bilanzierung des Betrages iHv 975.000,00 € als Mietvorauszahlung und Einreichung der Bilanz beim Firmenbuch, Umbuchung des Betrages auf das Verrechnungskonto nach der Vorbesprechung mit dem damaligen Steuerberater ***D***.
Wirtschaftlich wäre die Mietvorauszahlung im Jahr 2015 sehr wohl sinnvoll, weil sich die ***Y*** GmbH dadurch die Nutzung der Liegenschaften ***Mietobjekt 1*** und ***L5*** auf Jahre hinaus sichern würde.
Die bisher getroffene Feststellung, nämlich der Zufluss von 975.000,00 € im Jahr 2015 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bleibe aufrecht.
Zur Tz 8 (Vorgang "***L4***" iZm der Firma ***Verk1*** GmbH) wurde in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 festgehalten, dass die als Schadenersatzleistungen für die deutsche ***Gx*** GmbH erfolgten Zahlungen von insgesamt 132.000,00 € strittig seien, welche der Beschwerdeführer teilweise mit eigenhändiger Unterschrift quittiert habe. Dies sei für die BP genug an Beweis zusammen mit der Kenntnis, dass die ***Gx*** GmbH zu keiner Zeit in Geschäftsbeziehung zur ***Verk1*** GmbH gestanden sei. Wie bereits im Vorhalt dargestellt, handle es sich bei der "Schadenersatzzahlung" an die ***Gx*** GmbH um eine Gesellschaftereinlage oder um ein Darlehen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum den Betrag von 55.000,00 € erhalten würde (Schreiben vom an ***Sohn2*** ***Bf1***). Am habe der Beschwerdeführer schriftlich festgehalten, dass in der Abwicklungsvereinbarung vereinbart worden sei, dass er 75.000,00 € bis zum erhalten sollte. Aus der handschriflichen Aufzeichnung des Beschwerdeführers seien Zahlungen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung) | 20.000,00 |
(handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung) | 5.000,00 |
Gesamtbetrag 2012 (Zufluss iSd § 19 Abs. 1 EstG 1988) | 25.000,00 |
(handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung) | 5.000,00 |
(handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung) | 2.000,00 |
(handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung) | 41.000,00 |
Rest aus handschriftlicher Zusammenfassung | 59.000,00 |
Gesamtbetrag 2013 | 107.000,00 |
In den anfänglichen Schreiben des Beschwerdeführers an den Sohn ***Sohn2*** ***Bf1*** sei nur von der Vereinbarung zwischen der ***Verk1*** und dem Beschwerdeführer die Rede. Das Schreiben vom würde der Beschwerdeführer als "Abwicklung Objekt ***L4***" bezeichnen. Die abschließende händische Zusammenfassung stelle den Betrag von 132.000,00 noch einmal im Detail dar. Der Vermerk "Schadenersatz" sei mit einem anderen Schreibmittel - also nicht im Zeitpunkt der Erstellung der händischen Notiz - angebracht worden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Zuordnung des Betrags bzw. der Zahlungen als Schadenersatz erst später erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage der BP erst ab Geschäftsführer der deutschen ***Gx*** GmbH gewesen. Auf den Belegen würde sich kein Hinweis befinden, dass der Beschwerdeführer die Gelder für die deutsche ***Gx*** GmbH vereinnahmt hätte.
Zur Begründung der Tz 9 (Kostenverrechnung 2012) wurde ausgeführt, dass im Vorhalt vom um eine ausreichende steuerliche Begründung für die Weiterverrechnung ersucht worden sei. Von der steuerlichen Vertretung sei keine Stellungnahme erfolgt, die rechtliche Vertretung habe auf die bereits am eingereichten Ausführungen samt Beilagen verwiesen.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der bisher unter der Kennzahl 3700 erklärte Werbungskostenüberschuss iHv - 39.868,46 € durch die Beilage E1b im Detail nachgewiesen werde. Laut dieser Beilage handle es sich um die Vermietung "***PLZ2*** ***H***, ***Mietobjekt 1*** 13, ***L2*** GA". Da der Beschwerdeführer damals über mehrere Vermietungsobjekte verfügt habe, wäre auch je Objekt eine eigene Beilage E1a erforderlich gewesen. In der eingereichten E1a seien unter der vorstehenden Adresse die Einnahmen und Werbungskosten aus der Vermietung des Objektes ***L1*** erfasst worden. Bezüglich des Objektes "***PLZ2*** ***H***, ***Mietobjekt 1*** 13, ***L2*** GA" würden keine Beilagen existieren bzw. keine Einnahmen/Werbungskosten erklärt.
Aus Seite 12 der Stellungnahme vom sei unter Punkt 7.3 von einem Rechenwerk die Rede. Ein solches für die Vermietungseinkünfte des Beschwerdeführers sei nie vorgelegt worden bzw habe der damalige Buchhalter den vereinbarten Termin zur Klärung bzw. Besprechung des Punktes Kostenverrechnung abgesagt.
Aus der Aktenlage der BP gehe hervor, dass die Weiterverrechnung Nr. 01, welche an die ***C*** GmbH gelegt worden sei, folgende Vorgänge bzw. Unternehmen betreffen würde:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***Q*** GmbH | 5.697,30 |
Beschwerdeführer - Vergleich ***GF*** | 5.859,00 |
Beschwerdeführer - ***O*** | 1.100,00 |
Beschwerdeführer - Auseinandersetzung ***GF*** | 818,00 |
Beschwerdeführer - Prozesskosten | 133,33 |
***Q*** GmbH - ***Cg 456*** | 1.050,00 |
***Q*** GmbH | 286,93 |
***Q*** GmbH | 1.800,00 |
Die Weiterverrechnung Nr. 2 würde zur Gänze den Beschwerdeführer betreffen (diverse Anwaltskosten) und seien zur Gänze an die ***C*** weiterverrechnet worden.
Die Rechnung 26 vom sei am nachgereicht worden, sei an die ***C*** weiterverrechnet worden und würde laut Rechnungslegung des Beschwerdeführers die Kosten iZm ***L*** Holding GmbH betreffen.
Da der Vorhalt vom nicht beantwortet worden sei, werde wie im Vorhalt angekündigt nach Aktenlage entschieden. An der Feststellung werde sowohl betreffend Umsatzsteuer als auch betreffend Einkommensteuer festgehalten, weil
keine Begründung für die Weiterverrechnung geliefert worden sei,
keine Unterlagen über das Zustandekommen der verrechneten Kosten vorgelegt worden seien,
die allgemeine Behauptung, dass es sich um Durchläufer handeln würde, nicht zutreffen würde (warum hat die ***C*** Kosten für die Auseinandersetzung oder Kosten für die ***Q*** GmbH zu tragen),
nie ein Rechenwerk (Buchhaltung oder Aufzeichnungen betreffend die Durchläufer) vorgelegt worden sei.
Die Erhöhung steuerbarer Umsätze (42.954,88 €) und der Einkünfte aus V u V 2012 (42.954,88 €) erfolgte wie im BP-Bericht.
In Zusammenhang mit der Tz 11 (Teppiche) führte das Finanzamt aus, dass kein Anlageverzeichnis vorgelegt worden sei, es werde nach Aktenlage entschieden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Teppiche gesamt | 108 Stück |
benutzte = aufgelegte Teppiche | 38 Stück |
benutzte Teppiche in % | 35 % |
Afa gesamt jährlich bei Nutzungsdauer 20 Jahre (AK 84.375,00) | 4.218,74 |
Afa Teppiche iHv 35 % | 1.476,56 |
In Tz 13 (V u V ***L1*** USt 2012) wurde dargelegt, dass die bisher erklärten Umsätze um die gewinnabhängige Pacht iHv 3.266,78 € erhöht und ein irrtümlich vorgenommener Vorsteuerabzug iHv 2.693,49 € korrigiert worden sei.
Tz 14, 16, 17 und 18 (V u V ***L1*** ESt 2012 bis 2018): Die Fragestellungen auf Seite 7 des Vorhaltes seien nicht beantwortet worden, daher werde nach Aktenlage entschieden:
In allen Jahren wurde die Afa im Sinne der Tz 11 (Teppiche) gekürzt.
Darüber hinaus wurden im Jahr 2012 die erklärten Werbungskosten iHv 20.201,64 € nicht anerkannt. Der Betrag von 13.467,47 € für Rechts- und Beratungskosten wurde gekürzt, weil dafür kein Nachweis erbracht worden sei. Grundsteuern iHv 6.611,17 € wurde nicht anerkannt, weil diese Grundsteuern von der ***Y*** GmbH getragen worden seien und beim Beschwerdeführer als zugeflossen gelten würden. Die sonstigen Werbungskosten für 2012 würden 123,00 € (Säumniszuschlag) betragen.
Die für das Jahr 2013 erklärten übrigen Werbungskosten wurden um KFZ-Steuer (5.985,98 €), anteilige Aussetzungszinsen (984,41 €) und Säumniszuschläge (126,00 €) gekürzt, weil diesbezüglich keine Begründung bzw. Nachweise erbracht worden seien.
Die erklärten übrigen Werbungskosten iHv 110.028,84 € für 2014 wurden zur Gänze nicht anerkannt, weil keine Begründung bzw. Nachweise erbracht worden seien.
2015 wurde im Vergleich zum angefochtenen Bescheid zusätzlich Afa aus Nebenkosten in Höhe von 1.351,83 € anerkannt.
In Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2016 wurde ausgeführt, dass die nachträglichen Anschaffungskosten (Eintragung ***L1***) iHv 18.708,00 € keine übrigen Werbungskosten darstelle, sondern über die Afa zu berücksichtigen sei. 22,38 % davon würden auf Grund und Boden und 77,72 % auf Gebäude und Einbauten in Gebäude entfallen. Der Anteil an Gebäude und Einbauten in Gebäude würde zu 77,99 % (11.325,04 €) auf Gebäude (Nutzungsdauer 50 Jahre) und zu 22,01 % (3.196,11 €) auf Einbauten (ND 25 Jahre) entfallen. Die Afa für Gebäude würde 2 % betragen, jene für Einbauten in Gebäude 4 %. Für das Jahr 2016 stehe die HalbjahresAfa zu, daher werde die Afa in Zusammenhang mit der Eintragungsgebühr um 177,17 € erhöht. Bei den übrigen Werbungskosten wurde in Zusammenhang mit der Verwechslung von Umsatzsteuer und Nettohonorar (vgl. GZ RV/5100307/2021) eine Richtigstellung durchgeführt.
Im Jahr 2017 wurde die Afa aus der Eintragungsgebühr iHv 354,34 € analog zum Jahr 2017 berücksichtigt. Von den erklärten Werbungskosten iHv 37.848,08 € wurde im angefochtenen Bescheid nur die Rechnung iHv 1.269,10 € (Notariat ***H*** für grundbücherliche Durchführung Holding) den Einkünften aus V und V des Beschwerdeführers zugeordnet.
Für das Jahr 2018 wurde eine Korrektur betreffend Afa Teppiche und Afa Eintragungsgebühr vorgenommen.
Umsatzsteuer 2016: Grundsätzlich werde auf den BP-Bericht vom verwiesen. Aus den im Rahmen des Verfahrens vor dem BFG vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass aus der Honorarnote von Dr. ***RA2*** vom anstatt der Vorsteuer der Aufwand netto unter der Vorsteuer angesetzt worden sei. Der Differenzbetrag (Dr. ***RA1*** vom ) iHv 198,43 € werde anerkannt, sodass insgesamt Vorsteuern iHv 3.127,43 € berücksichtigt würden.
Im Rahmen der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2017 verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass bezüglich eines Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 vom rechtlichen Vertreter auf die Ausführungen der steuerlichen Vertretung verwiesen worden sei. Der steuerliche Vertreter habe in diesem Zusammenhang die Fragen nicht beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt. Somit wäre hinsichtlich des Vorsteuerabzuges nach Aktenlage zu entscheiden und der Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaften in ***L1*** und ***PLZ1*** ***L2*** bzw. ***PLZ2*** ***Mietobjekt 1*** 13 zulässig:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Rechnungsleger | Vorsteuer lt. Erklärung | Vorsteuer lt. BP |
HNP - Hausdurchsuchung | 3.347,00 | 0,00 | |
HNP - Hausdurchsuchung | 773,33 | 0,00 | |
***D*** - Hausdurchsuchung, Einspruch | 1.920,00 | 0,00 | |
***RA3*** - ***R*** Beteiligungs. | 800,00 | 0,00 | |
Dr. ***RA1*** - Strafsache Aktbesorgung | 57,27 | 0,00 | |
Notariat ***H*** - grundbücherliche Durchführung | 234,16 | 234,16 | |
***Stb2*** Steuerberatung - steuerliche Beratung | 394,00 | 0,00 | |
Summen | 7.525,76 | 234,16 |
Der Vorsteuerabzug sei verneint worden, weil keine Unterlagen (Leistungsverzeichnisse) vorgelegt worden seien und aus den "Betreffs" bereits ersichtlich bzw ableitbar sei, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen (Vermietung) ausgeführt worden seien.
3. Beschwerden
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass angesichts des in einem eher kurzen Zeitraum erlassenen Bescheidkonvoluts für elf Jahre (2009 bis 2018 und 2022) das primäre Bestreben auf Fristwahrung unter Vermeidung eines Mängelbehebungsauftrages ausgerichtet sei.
Die Wiederaufnahme sei zu Unrecht erfolgt, weil die Begründung in den Tz 5 und 23 lit a des BP-Berichtes vom zu kurz greife. Die Ermittlungs-, Begründungs- und Feststellungsdefizite seien mangels ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit durch das Finanzamt nach wie vor aufrecht. Die Behörde würde als Wiederaufnahmegründe ihre eigenen "Schlüsse" ins Treffen führen, die jedoch bereits dem Rechtsfolgenbereich zuzuordnen seien. Die Wiederaufnahme sei jedoch auf die Tatfrage beschränkt.
Unabhängig von einer Verfahrenswiederaufnahme sei eine Einkommensteuernachforderung aus weiteren Gründen nicht rechtmäßig.
§ 209a Abs. 5 BAO sei evident verfassungswidrig. Das Verjährungsregime werde ausgerechnet dann völlig ausgehebelt, wenn es am dringendsten benötigt werde, konkret bei der Ermittlungslosigkeit auf Behördenseite. Dass das Finanzamt von der Verfassungskonformität dieser Norm auszugehen habe, würde nichts daran ändern, dass dieser Einspruch mit Blick auf § 85 Abs. 2 BAO auch in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt schon jetzt ausreichend begründet sei.
Dem Bescheid hafte ein weiterer schwerer Mangel an: Da er außerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist ergangen sei, hätte es logischerweise einer schlüssigen Vorfragenbeurteilung bedurft (§ 207 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 116 Abs. 1 BAO), die es aber immer noch nicht geben würde. Ohne Hinterziehungsvorsatz des Beschwerdeführers erweise sich dieses Anfechtungsobjekt bereits im Vorfeld des einzigen Streitpunktes ein weiteres Mal als gesetzlos. Es sei an die Judikatur zu § 207 Abs. 1 BAO erinnert, wonach die Verjährung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei, ohne dass es einer förmlichen Einwendung oder Einrede bedürfen würde.
Im Übrigen werde das gesamte bisher - wann, in welchem Verfahren und wem auch gegenüber - erstattete Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten und zum integrierten Bestandsteil dieses Einspruches erklärt.
Zudem würden Verfahrensmängel geltend gemacht. Das Finanzamt habe der vom BFG geübten Kritik mangels erkennbarer Ermittlungstätigkeit nur völlig unzureichend Rechnung getragen.
Es werde der Antrag gestellt, das Finanzamt möge diesen Einspruch ohne Erlassung einer BVE direkt vorlegen, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter vollinhaltlich stattgeben und beide Anfechtungsobjekte ersatzlos aufheben.
Mit einer weiteren Beschwerde vom wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 und dem Einkommensteuerbescheid 2010 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche Einkommensteuer 2010 zu einer Verböserung geführt habe, obwohl für das Steuerjahr 2010 isoliert betrachtet bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Aus diesem Grund werde ein Gang zum VfGH zu dem Zweck angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und Abs. 5 BAO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung (Art 7 Abs. 1 B-VG, § 2 StGG) als verfassungswidrig aufheben.
Mit einer weiteren Beschwerde vom wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011 und dem Einkommensteuerbescheid 2011 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bzw. 2010 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Verrechnungskonten werde als bekannt vorausgesetzt. Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der ***Y*** GmbH zum habe aus seiner Sicht eine Forderung von 4,969.352,18 € und solcherart - spiegelbildlich - eine Schuld der ***Y*** GmbH ihm gegenüber in derselben Höhe ausgewiesen.
Mit Beschwerde vom wurde in Zusammenhang mit den Wiederaufnahmebescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 und den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2012 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009, 2010 bzw. 2012 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die behaupteten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine rein ergebnisorientierte Erfindung von Prüfer-/Behördenseite ohne schlüssigen Beweis sei. Die Abwicklung sei deshalb über das Verrechnungskonto erfolgt, weil die damalige Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH, Frau ***GF***, diese mit dem Beschwerdeführer nicht abgestimmte Abwicklung bevorzugt habe, weil dadurch der vom Finanzamt in lebensfremder Herangehensweise an diesen Fall behauptete Zahlungsfluss verhindert worden sei oder noch genauer: ein Mittelabfluss bei der ***Y*** GmbH.
Deren Boshaftigkeit, wenn es darum gehe, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen, wäre der Behörde bereits (vor) 2012 bekannt gewesen, auch wenn sie speziell im Parallelfall der ***Y*** GmbH akten- und wahrheitswidrig als Ausbund von Ehrlichkeit, Rechtschaffenheit und Tugend hingestellt werde, die seit jeher meterweit davon entfernt gewesen sei, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen.
Es könne sich unter keinem nur denkbaren Umstand jemals ausgehen, jenen Zahlungszufluss beim Empfänger zu unterstellen, dessen Abfluss der Beschwerdeführer auf seine sehr spezielle Weise verhindert habe.
Mit Beschwerde vom wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheiden betreffend Einkommensteuer 2013 und dem Einkommensteuerbescheiden 2013 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bis 20012 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Begründung vom gesamthaft BAO-widrig sei. Der Beschwerdeführer werde nicht nur bei der Einkommensteuer 2013 trotz Hausdurchsuchung vom an allen nur denkbaren Standorten zu dem in der gesamten westlichen Welt in keinem Gesetz vorgesehenen "Beweis seiner Unschuld" aufgefordert, um nur so jene einseitig belastenden Feststellungen treffen zu können, die der nicht unbedingt für Ausgewogenheit, Fairness und Objektivität stehende Prüfer auf Basis der Aktenlage unter keinem nur denkbaren Umstand hätte treffen können. Das Erlassen des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die neuerliche Einkommensteuervorschreibung 2013 habe zu einer Verböserung geführt, obwohl für das Streitjahr 2013 - isoliert betrachtet - bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Deshalb werde der Gang zum VfGH zu dem Zweck angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und 5 BAO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung als verfassungswidrig aufheben.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und vorsichtshalber bzw. zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bis 2013 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die zusätzliche Bescheidbegründung vom nicht zutreffen würde. Es sei mutig, die Judikatur des VwGH zum Verrechnungskonto völlig zu negieren und solcherart nachweislich nicht geflossene Beträge trotzdem als zugeflossene Einnahmen zu behandeln (Tz 5).
Die Erlassung des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid 2014 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber, dass die Verböserung von 13.367,00 € mit der Bundesverfassung nur schwer in Einklang zu bringen sein dürfte, werde noch zu reden sein.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden sei. Dazu würden gravierende Beweis- und Feststellungsmängel in gehäuftem Maße kommen. So sei die Zusammenfassung auf Seite 3 als Eingeständnis durch Prüfer und Finanzamt zu werten, die Steuern - in Fällen der ***Bf1***-/***Gx***-Gruppe sei Jahren Alltag - nicht nach sachlichen Gesichtspunkten festsetzen zu wollen. Das völlige Negieren der Gegengründe - obwohl rechtlich vorhanden - sei ein Beispiel dafür, die Bevorzugung der "***GF***-Partie" ein weiteres, die beharrliche Nichtbeschäftigung mit dem umfangreichen Sicherstellungsakt bzw. den Vorgängen des Jahres 2006 ein drittes.
Die Erlassung des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid 2015 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber, dass die Verböserung von 1,675.000,00 € mit der Bundesverfassung nur schwer in Einklang zu bringen sein dürfte, werde noch zu reden sein.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2016 und zulässigerweise auch gegen die dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2016 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 und zulässigerweise auch gegen die dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die beiden zusätzlichen Begründungen jeweils vom würden gesamthaft nicht zutreffen. Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die neuerliche USt-Vorschreibung 2017 habe zu einer Verböserung geführt. Aus diesem Grund werde ein Gang zum VfGH angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und 5 BAO auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung überprüfen und diese Normen sodann als verfassungswidrig aufheben.
Schließlich wurde ebenfalls mit Schriftsatz vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 und zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die beiden zusätzlichen Begründungen vom würden gesamthaft nicht zutreffen. Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4. Vorlagebericht
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und listete als angefochtene Bescheide folgende auf: Einkommensteuer 2009 bis 2018, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 sowie Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2012.
Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Beweismittel wurde darauf hingewiesen, dass in den Beschwerden auf die streitgegenständlichen Punkte nicht im einzelnen eingegangen worden sei, da das Bestreben auf Fristwahrung unter Vermeidung eines Mängelbehebungsauftrages gerichtet gewesen sei. Eine schlüssige Begründung solle später folgen.
Es werde daher auf die bisherigen Verfahren verwiesen.
Die Beschwerden betreffend die Jahre 2013 bis 2018 würden sich auch gegen nicht zugestellte und daher nicht bekannte Wiederaufnahmebescheide richten. Dazu werde ausgeführt, dass in diesen Jahren keine Wiederaufnahmen durchgeführt worden seien.
5. Beschwerdevorentscheidungen
Die Beschwerden vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2018 und Umsatzsteuer 2016-2017 wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unzulässig zurückgewiesen, weil diese angefochtenen Bescheide nicht erlassen worden waren. Die Beschwerdevorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
6. Ergänzendes Beschwerdevorbringen
Mit den Schriftsätzen von und erstattete die beschwerdeführende Partei in Zusammenhang mit den Beschwerden die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 betreffend ergänzende Vorbringen. Einheitlich wurde darauf hingewiesen, dass das bisher Gesagte die einzelnen Beschwerdejahre betreffend unabhängig davon, wann, von wem, in welchem Verfahren, welcher Behörde oder welchem Gericht gegenüber das Vorbringen erstattet worden sei, hiermit zum integrierten Bestandteil dieses Schreibens erklärt werde.
Im Rahmen der Ergänzung das Jahr 2011 betreffend wurde auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 209a Abs. 1 BAO hingewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
§ 209a Abs. 1 BAO setze das Verjährungsregime im Rechtsmittelverfahren völlig außer Kraft. Der nachfolgende Absatz 5 erstrecke dieses Aushebeln auf Kassationsfälle und solcherart zumindest partiell auf das Verfahren vor dem Finanz-/Zollamt. Das Finanzamt werde für eine unzureichende Ermittlungstätigkeit gepaart mit Langsamkeit durch einen neuerlichen Versuch für sein BAO-widriges Verhalten noch geradezu "belohnt". Konkret habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2011 vom ermittlungsfrei erlassen, den Est-Ersatzbescheid 2011 vom trotz aufwendiger Vorarbeiten über Jahre hinweg wiederum mit gravierenden Feststellungsmängeln behaftet und beim Est-Ersatzbescheid 2011 vom eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit bereits zum dritten Mal unterlassen, um trotzdem noch im Spiel zu sein. Davon, dass ein solches BAO-widriges Verhalten nicht rechtes im Sinne von verfassungskonform sei, sei vorläufig auszugehen ( zu § 200 Abs. 1 BAO).
Gegenständlich würde der Rechtsschutz für den Beschwerdeführer nur auf dem Papier bestehen. Er habe zwar ein umfassendes Einspruchsrecht, mit dem er aber nicht weit komme, weil das Finanzamt für seine völlig unzureichende Ermittlungstätigkeit über die auch wiederholt mögliche Kassation eine weitere Chance erhalten würde.
Das Finanzamt müsse die materielle Wahrheit des konkreten Einzelfalles erforschen und dies ohne unnötigen Aufschub. Wenn gegen beides verstoßen werde, gäbe es zur "Belohnung" eine neuerliche Kassation. Im Übrigen werde mit der Kombination aus Abs. 1 und 5 des § 209a BAO auch gegen das Grundrecht auf Eigentum verstoßen.
Der mit § 209a Abs. 1 BAO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sei jener, den Einschreiter (Beschwerdeführer) durch eine stattgebende Erledigung zufrieden zu stellen anstatt ihn zu veranlassen, sich beim Bund wegen jedes Vermögensschadens schadlos zu halten, der eintreten würde, weil das Rechtsschutzgesuch bis zum Eintritt der Verjährung unerledigt geblieben sei.
Der BAO fehle es im Umgang mit der Festsetzungsverjährung an einer klaren Linie. Einerseits betrage die absolute Festsetzungsverjährung zehn Jahre. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 müsste daher längst absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Steuergesetzgeber das Verjährungsregime in Fällen wie dem gegenständlichen völlig aushebeln würde und ein immerwährender Dauerzustand entstehen würde. Das Finanzamt und das Verwaltungsgericht hätten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, was gegenständlich eindeutig nicht der Fall sei, wenn das Rechtsmittelverfahren nach 14 Jahren immer noch voll im Laufen sei. Diese Kritik richte sich weniger gegen das Finanzamt als vielmehr gegen den Gesetzgeber, der diesen Zustand ermöglichen würde.
Die sehr behördenfreundliche VwGH-Judikatur zu § 303 Abs. 1 lit b BAO sei bekannt. Die Behörde dürfe über Jahre hinweg fehlerhaft agieren, um immer noch im Spiel zu sein. Gegenständlich sei nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO für die Einkommensteuer 2011 bereits mit Jahresende 2017 die relative Festsetzungsverjährung eingetreten, dieser Verjährungseintritt sei nur aus rein strafrechtlichen Gründen nach hinten verschoben worden und keine der behaupteten Verlängerungshandlungen seien solche im materiellen Sinn. Dazu komme das leichtfertig in Gang gesetzte Finanzstrafverfahren, ohne das es keine Verlängerungshandlung gäbe.
Von sämtlichen Personen und Gesellschaften der ***Bf1***-/***Gx***-Gruppe wären nur zwei vor dem Landesgericht verhandelt worden. Beide Strafprozesse hätten mit Freisprüchen verbunden mit massiver Kritik von Richterseite an der Arbeit der Finanz geendet.
Ein Vergleich mit § 68 Abs. 1 ASVG würde zeigen, dass Zustände wie gegenständlich ausgeschlossen seien. Dieser Vergleich würde die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kombination von § 209 a Abs. 1 und Abs. 5 BAO bestätigen.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes würde auch bei einem unsachlichen Abweichen von einem selbst geschaffenen Ordnungssystem vorliegen. In Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11.368/1987 würde eine vernünftige Erklärung dafür fehlen, wie es zu rechtfertigen sei, das Verjährungsregime der BAO ausgerechnet hier völlig mit einer Art "Taschenspielertrick" anzuwenden.
Aus dem Kassationsbeschluss des würde hervorgehen, dass bezogen auf die Einkommensteuer 2011 nach 12 Jahren noch immer zur Mehrzahl der Streitpunkte noch teilweise umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich seien. Ein Gesetz, das derartige Zustände ermöglichen würde, sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines (Steuer-) Rechtsstaates wie Österreich schlichtweg unvereinbar.
Zur Verfassungswidrigkeit des § 209 a Abs. 5 BAO wurde ausgeführt, dass nach allgemeinen Regeln für die Jahressteuern 2011 bei Ergehen des (gegenständlich angefochtenen) Bescheides vom nach allgemeinem Regime bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 207 Abs. 3 erster Satz BAO). Das allgemeine Verjährungsregime werde vom einfachen Gesetzgeber gerade dort aus den Angeln gehoben, wo es am dringendsten notwendig wäre, nämlich im Rechtsmittelverfahren und bei Kassationsfällen.
Einerseits würde § 85a iVm § 2a Finanzamt und BFG verpflichten, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, andererseits dürfe sich das Finanzamt Zeit ohne Ende lassen und werde für eine völlig unzureichende Arbeit durch eine Nachfrist noch belohnt. Dies erwecke von vornherein verfassungsrechtliche Bedenken, die sich steigern würden, wenn man sich zum Vergleich Mängel des Einspruches der Partei vor Augen halten würde. Werde ein Mängelbehebungsauftrag nicht entsprechend erledigt, sei das Rechtsmittelverfahren nach einer im Vergleich zu § 209a Abs. 5 BAO sehr kurzen Frist für den Einschreiter bereits zu Ende. In einem Zweiparteienverfahren sollte Waffengleichheit herrschen, dies sei jedoch nicht der Fall.
§ 209a Abs. 5 BAO stehe mit dem eigenen Verjährungsregime in unüberbrückbaren Widerspruch. Speziell die in der Entscheidung des , zitierten "erzieherische Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeit" sollten in einem Zweiparteienverfahren für beide Parteien gelten. Das Finanzamt werde aber vom Gesetzgeber unter "Naturschutz" gestellt, was eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Beschwerdeführers darstelle.
Unter neuerlichem Bezug auf das Erkenntnis des VfGH Vfslg 11.368/1987 führte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass das Verjährungsregime der BAO ein derartiges Ordnungssystem sei. Ausnahmen davon seine grundsätzlich verboten, umgekehrt aber auch nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen würden. Das sei hier eindeutig nicht der Fall: § 209a Abs. 5 BAO diene dem alleinigen Zweck, dem Finanzamt für eine unzureichende Arbeit eine "zweite Chance" zu geben. Dass eine solche Neuregelung mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen sei, verstehe sich von selbst.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden auch unter dem rechtsstaatlichen Prinzip geltend gemacht.
Zum Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Kassation auch die vorgelagerten Wiederaufnahmebescheide betroffen gewesen seien. § 209a Abs. 5 BAO sei auf die materiell-rechtlichen Sachbescheide auf Basis der Einzelsteuergesetze fokussiert und gleichzeitig reduziert, während die Verfahrenswiederaufnahme dort nicht vorkommen würde. Der Bescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 sei daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Er hätte angesichts der an Eindeutigkeit und Klarheit kaum mehr zu überbietenden verba legalia richtigerweise unterbleiben müssen.
Würde sich die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides als unzureichend erweisen, so sei damit die Sache zu Lasten der Behörde entschieden. In solchen Fällen komme die Kassation im Ergebnis einer vollinhaltlichen Stattgabe gleich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () würde sich ergeben, dass überall dort, wo nicht nur der Sach-, sondern auch der ihm vorgelagerte Wiederaufnahmebescheid vom BFG "kassiert" worden sei, das Finanzamt keine zweite Chance zum Nachbessern habe. Eine solche liefe im Ergebnis auf eine "Belohnung" des Finanzamtes für unzureichende Arbeit hinaus, die an Unverständlichkeit und Ungerechtigkeit kaum mehr zu überbieten wäre.
Die Unzulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme mache den nachgelagerten Sachbescheid zwar nicht unwirksam, jedoch rechtswidrig (). Die dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom anhaftende Rechtswidrigkeit würde für die ersatzlose Aufhebung reichen, weil der Mangel der fehlenden Verfahrenswiederaufnahme nicht mehr sanierbar sei.
Der Rest würde sich aus § 307 Abs. 3 BAO ergeben. Die beiden Einkommensteuerersatzbescheide 2011 vom und vom seien durch die Kassation aus dem Spiel. An deren Stelle würde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2011 vom treten. Der Ersatzbescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 vom hätte unterbleiben müssen, damit sei der Einkommensteuerbescheid 2011 vom selben Tag gesetzlos ergangen.
Auch wenn es darauf nicht mehr entscheidend ankommen würde, wurde ausgeführt, dass die Tz 2 und 5 des AP-Berichtes vom völlig ungeeignet seien, den Eingriff in die Rechtskraft des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2011 vom sachlich zu rechtfertigen. Wie der VwGH in Rn 15 und 16 des Erkenntnisses vom , Ra 2023/15/0049, klargestellt habe, spiele die materiell-rechtliche Streitfrage bereits bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme eine zentrale Rolle, weil § 303 Abs. 1 lit b BAO für diese Maßnahme neben dem Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmegründe weiters deren Eignung verlangen würde, einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu ermöglichen. Die zusätzliche Begründung zur Einkommensteuer 2011 sei ziemlich nichtssagend und jedenfalls frei von konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen. Mit Blick auf Tz 5 würden die ***Bf1***- und ***GF***-Versionen gleichwertig gegenübergestellt, was im Ergebnis eine Begründungslosigkeit bedeuten würde. Der damalige Prüfer habe das hausinterne Wissen über das sehr fordernde Verhalten der Frau ***GF*** dem Beschwerdeführer gegenüber aus unsachlichen Gründen völlig ignoriert. Dazu werde an die zusätzliche Begründung vom zur BVE der ***Gx*** ***W*** GmbH erinnert, wo es wörtlich heißen würde: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten sei dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat."
Angesichts ihrer nach wie vor unversöhnlichen Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber - das gelte auch für ihren Sohn ***Sohn1*** - sei zu erwarten gewesen, dass ihre Angaben im Sinne von ***Bf1***-feindlich ausgefallen seien, wie sie es nun einmal seien. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung tendiere gegen null, auch weil bei deren Befragung die ***Bf1***-Seite unerwünscht gewesen und deshalb erst gar nicht beigezogen worden sei.
Das vom Finanzamt selbst offen eingestandene Faktenwissen über das sehr ich-bezogene Verhalten der Frau ***GF*** dem Beschwerdeführer und seiner Firmengruppe gegenüber sei eine notorische Tatsache (§ 167 Abs. 1 BAO). Solche Tatsachen seien wegen ihrer Allbekanntheit beweisbefreit und deshalb selbst dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufen würde. Bei angemessener Mitberücksichtigung dieser Notorietät würde sich die Tz 5 des BP-Berichtes vom als tauglicher Wiederaufnahmegrund von selbst aus dem Spiel nehmen. Es verbleibe die selbst von Prüfer-/Behördenseite zu Recht als beweis- und feststellungsfrei hingestellte Tz 2. Somit gäbe es keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Betreffend der Wiederaufnahme 2012 und 2013 wurde auf die Ausführungen das Jahr 2011 betreffend verwiesen.
Die Bescheidbegründung zur Einkommensteuer 2011 sei aus einem weiteren Grund völlig unzureichend. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgelisteten Argumente seien zwar aufgelistet worden, die Behörde habe sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt. Das Verhalten der Behörde erwecke den Eindruck, dass den Angaben von ***GF***-Seite deshalb der Vorzug gegeben werde, weil das bisherige Mehrergebnis sonst verloren gegangen wäre. Das Finanzamt würde noch immer über keinen einzigen schlüssigen Beweis für die nur schnell herbeigeredeten Zahlungsflüsse an den Beschwerdeführer verfügen. Dass Frau ***GF*** als Machthaberin der "***Y***"-Gruppe dem Beschwerdeführer zur selben Zeit, zu der sie gegen ihn einen (jedoch erfolglos gebliebenen) Konkursantrag gestellt habe, von sich aus - also freiwillig - Zahlungen geleistet hätte, sei angesichts ihres amtsbekannten Verhaltens völlig ausgeschlossen. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.
Die unzureichende Begründung zur Einkommensteuer 2011 würde mit Verweis auf die Judikatur des VwGH auf die Verfahrenswiederaufnahme ausstrahlen.
Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3*** und ***457*** KG ***L6***): Insoweit würden Prüfer und Finanzamt die mangelnde Eignung der Ausführungen im BP-Bericht und dieser Bescheidbegründung selber offen eingestehen, wenn am Ende die Einholung eines SV-Gutachtens gefordert werde, nachdem bzw. weil Prüfer und Finanzamt eingestanden hätten, dass die "Anschaffungskosten [……] nicht ermittelt werden konnten." Solcherart gestehe die Behörde die eigene Feststellungslosigkeit - wenn auch ungewollt, so doch - selbst offen ein. Diese Prüfungsfeststellung sei für Besteuerungszwecke völlig wertlos, auch weil die hier zugrunde liegende Erlassregelung des BMfF ohne normative Bedeutung sei. Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien bestehe nicht (). Die Tz 2 des BP-Berichtes sei angesichts gravierender Feststellungsmängel für Besteuerungszwecke ungeeignet. Es sei verständlich, dass sich das Finanzamt schwertue, den Sachverhalt des Jahres 2011 weit mehr als zehn Jahre später sachgerecht aufzuklären, aber auch, dass der Beschwerdeführer am allerwenigsten dafürkönne. Dies sei die Kehrseite des § 209a Abs. 5 BAO: Das Finanzamt dürfe zwar einen neuen Ersatzbescheid erlassen, habe dabei aber das Handicap zu tragen, objektiv außerstande zu sein, im Verhältnis zum BP-Bericht vom merklich nachzubessern.
Tz 5 (Einkünfte aus VuV): Die Ausführungen der zusätzlichen Bescheidbegründung seien Wiederholungen der Tz 5 des BP-Berichtes, ergänzt mit dem lapidaren Hinweis, dass Frau ***GF*** und ihr Sohn ***Sohn1*** befragt worden seien. Die Bescheidbegründung würde jegliche Auskunft über die Aussagekraft und beweisverwertbare Angaben verweigern. Es fehle jede Beweiswürdigung. Schon aus diesem Grund seien die Sachverhalte völlig ausgeschlossen: Nach der traditionellen Judikaturformel sei der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt das Ergebnis der Überlegungen der Beweiswürdigung und damit des Beweisverfahrens insgesamt. Daraus würde sich die Abfolge - Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - ergeben. Gegenständlich würde es bereits an den schlüssigen Beweisen für die behaupteten Einnahmen des Beschwerdeführers hapern. Es würde keinen einzigen objektiven Umstand und keinen einzigen schlüssigen Beweis dafür geben, dass sie tatsächlich geleistet worden seien. Die "***Y***"-Gruppe sei für Frau ***GF*** die "Spielwiese", um ihre hasserfüllten Aktionen am Beschwerdeführer zu dessen Lasten auszulegen. Sie habe ihn dafür, dass er sie aus ihrer Sicht in ihren Gefühlen verletzt habe, auf ihre spezielle Weise "bestraft". Sie habe ihn von der "***Y***"-Gruppe ferngehalten, um dort nach ihren Regeln agieren zu können. Freundlichkeiten in Form von Miet-/Pachtzahlungen ihm gegenüber hätten nicht dazu gehört. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf folgende Textstelle der zusätzlichen Begründung vom zu den zur ***Gx***-***W*** GmbH ergangenen BVEs 2010 - 2015: "Das Vorbringen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Diese richtige und wichtige Bekundung des Finanzamtes sei weitaus bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheinen mag: Notorische Tatsachen würden keines Beweisens bedürfen. Sie seien - weil beweisbefreit - selbst dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufen würde.
Dies hätte auch hier gegolten. Ein von der Behörde freiwillig eingestandenes Faktenwissen sei notorisch iSd § 167 Abs. 1 BAO. Solcherart hätte es bei den behaupteten Einkünften aus V und V (Tz 5) amtswegig zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, dass diese Feststellung richtigerweise unterblieben wäre.
Tz 7 (KFZ-Nutzung Mercedes Benz CL 500 Automatik): Seit der Zurücknahme dieser Feststellung durch das Finanzamt im Vorfeld des Erörterungstermines vom habe sich nichts geändert.
Tz 11 (Teppiche): Das gesamte Vorbringen werde aufrecht gehalten und die Einvernahme des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Orient-Teppiche und Antiquitäten ***SV1*** zur Erörterung seines Privatgutachtens vom zum Nachweis des aus SV-Sicht eingetretenen Wertverlustes besagter Teppiche beantragt.
Tz 12 (VuV ***L1***): Den Ausführungen im Kassationsbeschluss des , auf Seite 27 ganz unten werde zugestimmt.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde die zusätzliche Begründung des Finanzamtes vom zum bereits aufgehobenen Est-Ersatzbescheid 2011, der und das Privatgutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen ***SV1*** vom .
In einem weiteren Schriftsatz vom wurde die Veranlagungsjahre 2012 ergänzend Folgendes vorgebracht:
Tz 8 (***L4***): Der Beschwerdeführer habe nur seinen Kapitaleinsatz iHv 300.000,00 € zurückerhalten und keinen Cent mehr. Die vom Finanzamt behauptete Superfluum von 432.000,00 € sei eine reine Erfindung der Behörde, um auch insoweit unberechtigtes und ungerechtes Ergebnis zu machen. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte für eine Investition in eine deutsche Immobilie eine Rendite von 432.000,00 € erzielt, das sei das 1,44-fache seiner Kapitalhingabe. Das würde einer Verzinsung von 144 % entsprechen, die kein Mensch jemals erzielen würde, und dies erst recht nicht bei einer Investition in einem der neuen Bundesländer Deutschlands.
Aus dem Kassationsbeschluss des gehe hervor, dass die steuerliche Behandlung zu beurteilen sei, wenn die Höhe des Zuflusses feststehe. "Feststehen" würde festgestellt bedeuten und diese Voraussetzung sei im Zuge der Prüfung nicht erfolgt. Die zusätzliche Begründung des Finanzamtes erschöpfe sich in Wiederholungen der bisherigen Spekulationen, für die ein schlüssiger Beweis nicht gelungen sei. Anstatt klipp und klar zu sagen, wann der Beschwerdeführer welche (Rück-)Zahlung aus seiner Investition in "***L4***" erhalten habe, werde erklärt, was aus Behördensicht feststünde und wie welche Einnahmen zu bewerten seien. Das sei genau das Gegenteil der vom Gesetz geforderten konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen auf Basis schlüssiger Beweise.
Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass dem Prüfer aufgrund der Hausdurchsuchung vom de facto das gesamte Akten-/Belegmaterial auch rund um den Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden sei. Prüfer und Finanzamt hätten über eine Fülle an Unterlagen verfügt, wie man sie bei einer herkömmlichen Außenprüfung nicht vorfinden würde. Wenn der schlüssige Beweis, der Beschwerdeführer hätte aus seiner Investition "***L4***" einen Übergewinn von 432.000,00 € lukriert, nicht gelungen sei, würde sich daraus zwingend ergeben, dass es diesen eben nicht gegeben habe.
Was die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 und 2014 betrifft, wurde mit den Schreiben vom auf das Vorbringen der Vorjahre verwiesen.
Die Schreiben vom verweisen die Jahre 2016, 2017 und 2018 betreffend auf die bisherigen Vorbringen.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurde ein ergänzendes Vorbringen beginnend mit einem Pauschalverweis (auch hinsichtlich der Beweisanträge) auf das gesamte bisherige Vorbringen hinsichtlich der Einkommensteuer 2015 erstattet. Dabei würde es sich insofern nur um eine Vorsichtsmaßnahme handeln, zumal sich das Finanzamt in der zusätzlichen Begründung vom zum Einkommensteuerersatzbescheid 2015 nur mit den Tz 4, 6 und 17 des AP-Berichtes vom beschäftigen würde, die weiteren streitverfangenen Tz 5, 10 und 11 unberücksichtigt lassen würde. Bei dieser Behauptungs-/Begründungslücke würde vor allem die Tz 5 (VuV ***Mietobjekt1***) ins Gewicht fallen.
Hinsichtlich der verfassungsspezifischen Ausführungen werde auf die Eingabe für das Jahr 2011 verwiesen. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass sich hier möglicherweise rund um § 269 Abs. 1 lit c BAO weitere verfassungsrechtliche Fragen stellen. Das Finanzamt habe dem Arbeitsauftrag des ) nur sehr bedingt entsprochen. Der Kassationsbeschluss würde auf 30 Seiten Arbeitsaufträge enthalten, denen das Finanzamt eine fünf Seiten schlanke Bescheidbegründung entgegenhalten würde. Die Arbeitsaufträge zu Tz 4 würden nicht vorkommen, es fehle jede Beweiswürdigung und damit in weiterer Folge ein festgestellter Sachverhalt, die vom BFG aufgezeigten Widersprüche seien weiterhin aufrecht, vorhandenes Entlastendes finde keine Verwendung.
In weiterer Folge legte die beschwerdeführende Partei den Umgang des Finanzamtes mit den Zeugenaussagen der Frau ***GF*** und des ***Sohn1*** dar und wies auf eine Textstelle in der zusätzlichen Begründung vom zu den zur ***Gx***-***W*** GmbH ergangene BVEs 2010 bis 2015 hin: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Obwohl bekannt gewesen sei, dass den Angaben von Frau ***GF***, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, mit Vorsicht zu begegnen sei, werde ihnen ,"'Plausibilität" zugesprochen.
Im Sinne der Bindungswirkung des § 278 Abs. 3 BAO hätte das Finanzamt jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen, durchführen müssen, was es pflichtwidrig unterlassen habe.
Nach einer Auseinandersetzung des steuerlichen Vertreters mit der Problematik der Bindungswirkung des Kassationsbeschlusses (auch des BFG - Selbstbindung) folgt eine Stellungnahme zu einzelnen Textziffern. Zu Beginn der Bescheidbegründung vom sei der AP-Bericht vom zur Grundlage der Feststellungen erklärt worden. Damit werde an jener Begründung festgehalten, die Grundlage der Kassation gewesen sei. Seit Rechtskraft des Kassationsbeschlusses würde der besagte Bericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Da somit die Grundlage bereits vor mehr als 19 Monaten weggefallen sei, würden die daraus abgeleiteten Feststellungen in der Luft hängen.
Tz 4 (Einkünfte aus VuV 2015 - Superädifikate): Der Umgang des Finanzamtes mit dem Arbeitsauftrag des BFG sei völlig unzureichend und seinem Fehlen gleichzuhalten. Es seien einzelne Ermittlungsschritte und einige wenige Beweise lapidar zur Sprache gebracht worden, jedoch ohne sie zu bewerten, ohne Auskunft über deren Bewertung zu geben, ohne daraus konkrete und nachprüfbare Tatsachenkonstatierungen und Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten, ohne das reichlich vorhandene Entlastungsmaterial angemessen mitzuberücksichtigen und ohne auf die Arbeitsaufträge des BFG näher einzugehen.
Beispielsweise sei das Generalversammlungsprotokoll ***Gx***-***W*** GmbH betreffend (behaupteten) Übertragung der Superädifikate an den Beschwerdeführer selbst nach der schriftlichen Zeugenaussage des ***Sohn1*** nicht vorgelegt worden, weil es weder diese Sitzung noch einen solchen Gesellschafterbeschluss gegeben habe. Frau ***GF*** und ***Sohn1*** würden vom Nichtvorhandensein des Protokolls bestens Bescheid wissen, weil die Einberufung einer Generalversammlung zur Frage der Superädifikate Aufgabe der Frau ***GF*** als damalige Geschäftsführerin der ***Gx*** ***W*** GmbH gewesen wäre. Diese rechtliche Gegebenheit würde den gegen null tendierenden Wahrheitsgehalt der Antworten des ***Sohn1*** zeigen.
Das BFG habe im Kassationsbeschluss darauf hingewiesen, dass zur Übertragung des Eigentums an rechtlich selbständigen Bauwerken eine Urkundenhinterlegung nach UHG notwendig sei und das Finanzamt überprüfen müsse, ob beim BG ***H*** eine entsprechende Urkunde hinterlegt worden sei. Auch diese Frage sei unbeantwortet geblieben.
Der Umgang mit dem Arbeitsauftrag des BFG zu Tz 4 würde zeigen, dass es nur mehr um die Wahl neuerliche Kassation versus vollinhaltlicher Stattgabe gehen könne.
Tz 5 (Einkünfte VuV: ***Mietobjekt1***): Die Tz 5 komme im hiesigen Anfechtungsobjekt nicht vor, sodass eine stattgebende Erledigung in diesem Streitpunkt hochwahrscheinlich sei.
Tz 6 (Mietvorauszahlungen): Aus dem nachweislich bekannten Schreiben des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. ***RA4*** vom gehe hervor, dass es damals einzig und allein darum gegangen sei, die mit der ***Bank1*** ausverhandelte Abschlagssumme von 975.000,00 € für die für den Insolvenzfall des Beschwerdeführers "anfechtungssicher" zu machen. Es sei nötig gewesen, irgendeinen Rechtstitel für die Zahlung zu finden. Die Wahl sei auf Mietvorauszahlung gefallen.
Bei einem relativen Scheingeschäft werde das vorgetäuschte durch das verdeckte Rechtsgeschäft ersetzt. Laut Judikatur des VwGH werde das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung als maßgebend erachtet. Das verdeckte Rechtsgeschäft sei der damalige Bankenwechsel von der ***Bank1*** hin zur ***Bank2***. Der mit der ***Bank1*** getroffene Vergleich sollte in einer für sie günstigen Weise unter Dach und Fach gebracht werden. Das Sach- und Beweisvorbringen, wonach die Bezeichnung Mietvorauszahlung auf Vorgaben der Bank zurückzuweisen sei, um einen schlüssigen Rechtstitel für diesen Zahlungseingang in Händen zu haben und einer Gläubigeranfechtung entgegenzuwirken, sei bis zum heutigen Tag vom Finanzamt unwidersprochen geblieben.
Dazu komme ein weiterer Aspekt: Der Betrag von 975.000,00 € sei die Vergleichssumme nach langwierigen und zähen Verhandlungen mit der ***Bank1***, die gegen den Beschwerdeführer damals eine Forderung jenseits von 2 Mio € gehabt hätte. Wenn also ein Vergleich mit der Bank geschlossen worden sei, sei logischerweise dafür kein zusätzlicher Rechtstitel nötig. Der einfachste und richtige Weg hätte darin bestanden, es bei der Bezeichnung Vergleich bewenden zu lassen. Das habe die Bank aber zur Vermeidung eines Anfechtungsrisikos nicht gewollt.
Nicht unerwähnt bleiben dürfe die dem Finanzamt nicht nur aus dem Sicherstellungsverfahren bekannte Tatsache, dass es sich bei diesem Sachverhalt des Jahres 2015 um eine Wiederholung des Vorbildes aus 2006 gehandelt habe: Damals habe RA Dr. ***RA2*** für Herrn ***Bf1*** mit der damaligen ***F1*** einen überaus vorteilhaften Vergleich geschlossen, der vom Finanzamt wiederum aus rein ergebnisorientierten Gründen als Ausgangspunkt des Themas Superädifikate herangezogen worden sei, das es in Wirklichkeit nicht geben würde. Genau so sei die gegenständliche Situation. Die auf dem Verhandlungsweg erzielte Vergleichssumme von 0,975 Mio € sollte in Wirklichkeit mit einem wiederum frei erfundenen Rechtsgeschäft zu tun haben, das es nicht geben würde. Es mag sein, dass die Bezeichnung Mietvorauszahlung seinerzeit unglücklich gewählt worden sei, dies sei aber noch lange kein Grund, daraus ein nicht vorhandenes Rechtsgeschäft im Wege freier Erfindung abzuleiten.
7. Stellungnahme des Finanzamtes
Mit Schriftsatz vom führte das Finanzamt in Bezug auf die ergänzenden Beschwerdevorbringen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.218/2017 den § 304 BAO wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt habe. Dies sei daran gelegen, dass diese Regelung in vielen Fällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens unmöglich gemacht habe. Allerdings sei die Bestimmung des § 304 BAO idF BGBl I 62/2018, wonach innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides auch bei Verjährung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden könne, als sachlich gerechtfertigt angesehen worden.
Der Gesetzgeber verfolge auch mit § 209a BAO auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise das Ziel, es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, dass ein von ihm selbst eingebrachtes Rechtsmittel auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erledigt werden könne. Dabei stehe es dem Steuerpflichtigen frei, eine eingebrachte Beschwerde wieder zurückzunehmen und es würden ausreichende Rechtsbehelfe bestehen, um gegen eventuelle Behördensäumnis vorzugehen.
In Zusammenhang mit den einfachgesetzlichen Einwänden wurde dargelegt, dass sich der Begriff "Bescheid" im § 304 BAO nicht nur auf Erstbescheide oder Beschwerdevorentscheidungen beziehen würde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes. Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Verfahrenswiederaufnahme in § 209a Abs. 5 BAO nicht vorkommen würde, sei entgegenzuhalten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einritt der abgabenrechtlichen Verjährung in § 304 BAO gesondert geregelt sei. Der sei als ein das Verfahren abschließender "Bescheid" zu werten, daher sei eine Verfahrenswiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 unter Anwendung des § 304 lit. b BAO zulässig. Die Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde gemäß § 278 Abs. 2 BAO wirke ex tunc, das Verfahren würde also in die Lage zurücktreten, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Zum Verhältnis ***GF*** - Beschwerdeführer führte das Finanzamt aus, dass feststehe, dass ***GF*** und ***Bf1*** einen Auseinandersetzungsvertrag unterzeichnet hätten. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung sei das Zusammenwirken beider Parteien unerlässlich gewesen. Das zeige sich bereits darin, dass ***GF*** nach Unterzeichnung dieses Vertrages einen Konkursantrag gegen den Beschwerdeführer umgehend zurückgezogen habe. Daher sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf seine Beteiligungen gehabt hätte, da sonst die Auseinandersetzung wohl gescheitert wäre.
Dies werde auch durch die notariell beglaubigte Treuhandvereinbarung vom zwischen der ***C*** GmbH (Treugeberin) und ***GF*** (Treuhänderin) bezüglich der Anteile an der ***Y*** GmbH sowie durch die beilegende Vollmacht vom deutlich. In dieser würde ***GF*** dem Beschwerdeführer die allgemeine und uneingeschränkte Vollmacht einräumen, die Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht für den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an der ***Y*** GmbH, auszuüben. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer mit Vollmacht vom durch die ***C*** GmbH eine allgemeine und uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt worden.
Wenn der steuerliche Vertreter bei ***Sohn1*** vom Sohn der ***GF*** sprechen würde, werde offensichtlich vergessen, dass es sich bei ihm ebenfalls um den Sohn des Beschwerdeführers handeln würde, der auch den Namen seines Vaters angenommen habe. Warum dieser "***Bf1***-feindliche" Angaben machen sollte, sei deshalb nicht ganz nachvollziehbar, zumal er noch bis 2018 als Geschäftsführer der ***Y*** GmbH tätig gewesen sei.
Was die Sachverhaltsermittlung angehe, stehe die sich aus § 115 BAO ergebende amtliche Ermittlungspflicht neben der sich aus § 119 BAO ergebenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei. Nach Darlegung der diesbezüglichen Literatur- und Judikaturmeinung resümierte das Finanzamt, dass gegenständlich die Beteiligungen an den verschiedenen Kapitalgesellschaften regelmäßig von Familienmitgliedern gehalten würden, die diese teilweise auch nur treuhändisch verwalten würden. Auch die Geschäftsführung werde durch die Kinder oder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgeübt. Der Beschwerdeführer selbst soll jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidungen bei den beteiligten Kapitalgesellschaften haben. Zudem werde die eigene Buchführung immer wieder als unrichtig dargestellt. Es werde behauptet, dass Vereinbarungen nicht erfüllt oder nur zum Schein abgeschlossen worden seien. Zusammengefasst könne man daher von einer Häufung von im Geschäftsleben unüblichen Vorgängen sprechen.
Von dem im Zurückweisungsbeschluss seitens des Beschwerdeführers zu erbringenden Beweismittel sei keines vorgelegt worden.
Es sei nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf einen anderen, der Partei bekannten Bescheid zu verweisen, auch wenn dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würde. Dies würde insbesondere für einen Ersatzbescheid, in dem auf die Begründung des aufgehobenen Bescheides verwiesen werde, gelten. Zulässig sei außerdem, sich in der Begründung auf von der Partei übermittelte Erledigungsentwürfe oder auf den Betriebsprüfungsbericht zu beziehen.
Tz 2 ***L3***: Bei Abweichen von der Pauschalierungsmöglichkeit bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses seien die Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Bestandswertermittlung und der Anschaffungskosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da gegenständlich ein solcher Beweis nicht erbracht worden sei, habe das Finanzamt zutreffend den Veräußerungsgewinn für das stehende Holz mit dem Pauschalsatz von 35 % von 12.250,00 € für 2011 und 29.750,00 € für 2012 ermittelt.
Tz 4 Superädifikate: Die vom Bundesfinanzgericht erteilten Aufträge seien vom Finanzamt ausgeführt worden. Die Generalversammlungsbeschlüsse seien angefordert aber nicht vorgelegt worden, die Zeugen seien einvernommen worden, es sei festgestellt worden, dass beim Bezirksgericht keine Urkunde iSd UHG betreffend Übertragung des Eigentums an rechtlich selbständigen Bauwerken hinterlegt worden sei, die Aufforderung, Zeugen in Zusammenhang mit der Zurechnung der Mieteinkünfte namhaft zu machen, sei ohne Erfolg geblieben. Von einem Nichterfüllen könne nicht gesprochen werden. Es sei daher der Abgabenbehörde nicht vorzuwerfen, dass nicht alle Ermittlungshandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten.
Ein Generalversammlungsprotokoll der ***Gx***-***W*** GmbH fehle sowohl in Bezug auf die ordnungsgemäße Beendigung der Superädifikate als auch für die Vereinbarung vom , um diese zu verlängern und decke sich auch mit den Zeugenaussagen von ***GF*** und ***Sohn1***.
Eine Urkundenhinterlegung iSd UHG, die die Einhaltung der Formvorschriften bei den betreffenden Superädifikaten sicherstellen würde, sei auch bei anderen Gelegenheiten nicht wahrgenommen worden. Das Urteil des BG ***H*** vom habe diesen Verstoß bereits bei der Begründung und dann noch bei der späteren Übertragung (Kaufvertrag vom ) festgestellt. Das würde bedeuten, dass man bisher überhaupt auf dieses Formfordernis verzichtet habe.
Tz 5 Einkünfte aus VuV: In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom sei ausgeführt worden, dass bis einschließlich 2008 Miet- und Pachtzahlungen der ***Y*** GmbH für die Objekte ***Mietobjekt1*** gegen Mietvorauszahlungen gebucht worden seien. Für das Jahr 2009 sei der Aufwand im Rechenwerk der Gesellschaft auf 53.298,46 € und 17.836,00 € aufgeteilt worden. Die 17.836,00 € seien auf das Konto 3301 Abgrenzung Lieferverbindlichkeiten gebucht worden. Dies würde sich grundsätzlich auch mit den Feststellungen des Finanzamtes decken. Dass die Miete in der Buchhaltung erfasst und schließlich auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers umgebucht worden sei, zeige die Anerkennung der Mietzahlungen seitens der ***Y*** GmbH. Da es sich beim Beschwerdeführer gleichzeitig auch um den Mehrheitsgesellschafter der Schuldner-Körperschaft gehandelt habe, sei der Zufluss bereits mit Fälligkeit der Forderung anzunehmen.
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015: In Zusammenhang mit Scheingeschäften würde die Beweislast für den Scheincharakter derjenige tragen, der sich darauf berufen würde.
Bei dem Bankenwechsel von der ***Bank1*** hin zur ***Bank2*** würde er sich um kein verdecktes Rechtsgeschäft handeln. Wenn ein verdecktes Rechtsgeschäft vorliegen würde, wie es vom Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichen Vertreter behauptet werde, dann könnte es sich lediglich um die Qualifizierung der Zahlung der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer handeln. Diese Behauptung bleibe bis zuletzt jedoch unbewiesen.
Im Schreiben von RA Dr. ***RA4*** vom werde keinerlei Bezug auf die Rückzahlung eines Darlehens oder einer Verbindlichkeit genommen. Außerdem würde die anfechtungssichere Zahlung ausschließlich die Zahlung des Beschwerdeführers an die ***Bank1*** betreffen, was deutlich aus dem Schriftverkehr hervorgehe. Erst später habe die Bank die Information erhalten, dass die Finanzierung der Abschlagszahlung über einen Kredit finanziert werden solle, den die GmbH aufnehmen müsse (). Dass in diesem Zusammenhang nach dem Rechtsgrund für eine derartige Abwicklung gefragt werde, sei nicht ungewöhnlich. Die Anfechtungssicherheit sei dabei kein Thema.
Da die Zahlung der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer auf das Konto 0700 mit der Bezeichnung "Mietvorauszahlung" verbucht und der Vorgang selbst entsprechend bezeichnet worden sei, sei mangels anderer Beweise von einer Mietvorauszahlung auszugehen.
Tz 8 ***L4***: Es stehe jedenfalls fest, dass am an den Beschwerdeführer 300.000,00 € überwiesen worden seien und somit der laut Vertrag vom für das Projekt ***L4*** zur Verfügung gestellte Betrag zurückgezahlt worden sei. Die Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn bzw. die Aktenvermerke (, , ) würden Zahlungen betreffend der Restbeträge aus der Abwicklung ***L4*** betreffen, welche den zur Verfügung gestellten Betrag übersteigen würden. Dabei handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Laut Schreiben vom seien bis noch 55.000,00 € an den Beschwerdeführer zu zahlen gewesen. Das decke sich auch mit der Vereinbarung vom , wonach zusätzlich zu dem für das Projekt ***L4*** zur Verfügung gestellten Betrag 75.000,00 € bis bar an den Beschwerdeführer zu zahlen seien. 20.000,00 € seien nämlich schon am an den Beschwerdeführer bezahlt worden.
Die laut den Belegen eindeutig dokumentierten Zahlungen an den Beschwerdeführer seien allesamt vor seiner Bestellung als Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH durchgeführt worden. Eine Entgegennahme für diese scheide aus.
Die Erklärung im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom sei jedenfalls nicht geeignet, die vorliegenden Beweise zu entkräften. Wie aus einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Verk1*** GmbH eine Schadenersatzforderung zwischen der ***Verk1*** GmbH und der ***Gx*** GmbH ohne Einbindung des Verpflichteten abgeleitet werden soll, sei nicht nachvollziehbar. Zu der Einigung vom sowie der Bestätigung der Zahlung vom sei auszuführen, dass diese lediglich von ***Gf***, welcher weder bei der ***Gx*** GmbH noch bei der ***Verk1*** GmbH eine Funktion als Geschäftsführer innehatte, unterzeichnet worden seien.
8. Ergänzendes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Mit Schreiben vom führte der steuerliche Vertreter in Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholend aus, dass die Sache angesichts einer völlig unzureichenden Umsetzung des Kassationsbeschlusses vom durch das Finanzamt die Sache noch längst nicht entscheidungsreif sei. Auch werde an die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an seine eigenen Kassationsbeschlüsse erinnert mit Verweis auf zwei Erkenntnisse des VwGH (Ra 2015/07/0034 vom ; Ra 2024/02/0151 vom ).
Das Finanzamt habe allein bei der Einkommensteuer 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme die Arbeitsaufträge des völlig negiert. Der Steuergesamtakt der ***Y*** GmbH sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich werde auf die Aussage des Steuerberaters ***VornameD*** ***D*** vom verwiesen: "Unser Ansprechpartner war ab 2006 bis zum Ausscheiden von Frau ***GF*** als Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH." Daraus würde sich zweifelsfrei ergeben, dass Frau ***GF*** das letzte Wort gehabt hätte. Dies würde sich aus deren Zeugenaussage und jener ihres Sohnes ***Sohn1*** im Jänner 2024 ganz anders ergeben. Der beschwerdeführenden Partei sei kein schlüssiger Beweis bekannt, dass die Mietzahlungen dem Beschwerdeführer iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen seien.
Die Fälligstellung der Verrechnungsforderungen in Millionenhöhe durch den Beschwerdeführer hätte die Insolvenz der ***Y*** GmbH bedeutet. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf das Verrechnungskonto gehabt. Er sei auf den Bankkonten der ***Y*** GmbH nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bis sei der Beschwerdeführer nur Gesellschafter und nicht Geschäftsführer der ***Y*** GmbH gewesen.
Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VwGH nicht gegen sich (; ).
Das Verrechnungskonto habe im Zeitraum bis folgendes Bild gezeigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- € 6,879,225,65 | |
- € 6,180.937,52 | |
- € 5,585.497,05 | |
- € 5,348.993,83 | |
- € 5,176.286,82 | |
- € 4,969.352,18 | |
- € 3,403.273,59 | |
- € 3,137.117,63 | |
- € 2,791.820,56 | |
- € 1,961.679,63 |
Nochmals wurde betont, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der ***Y*** GmbH gewesen sei. Am Bankkonto der ***Y*** sei er weder zeichnungs- noch verfügungsberechtigt gewesen.
Es würde also nichts für einen Zufluss der Mietzahlungen sprechen.
Es sei außerordentlich irritierend, dass das BFG an alledem - Nichtbefolgen des eigenen Arbeitsauftrages durch das Finanzamt, beharrliches Negieren des Entlastenden, damalige Einflusslosigkeit des Beschwerdeführers - rein gar nichts auszusetzen habe. Sonst müsste schon längst die ersatzlose Bescheidaufhebung (nicht nur) der Jahressteuerbescheide 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme vorliegen. Die Ersatzbescheide aller Art in Zusammenhang mit den Mietzahlungen (Tz 5) könnten aus Rechtsgründen nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein.
Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist des § 209a BAO nicht nur die Erlassung der Ersatzbescheide als solche, sondern auch deren Inhalt betreffen würde. Ein Nachbessern außerhalb der Jahresfrist sei völlig ausgeschlossen (vgl. ).
Die Sache sei nicht entscheidungsreif. So stehe selbst das Programm der mündlichen Verhandlung vor dem mangels Aussortierens der bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers entschiedenen Streitpunkte durch das BFG nicht fest. Die behauptete Erhöhung der Mieteinnahmen würde die Streitjahre 2009 bis 2013 umfassen. Diese Ersatzbescheide aller Art seien allesamt aufhebungsreif.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei auch unrealistisch, weil eine Einbeziehung des steuerlichen Gesamtaktes der ***Y*** GmbH unterblieben sei. Dazu würden die Beweisanträge aus der Paralleleingabe vom heutigen Tag kommen.
Auch in Zusammenhang mit den Superädifikaten (Tz 4) sei die amtsbekannte Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass die ***Gx*** ***W*** GmbH ihrer Muttergesellschaft ***Y*** GmbH seit Jahren Mieten für vier Superädifikate vorgeschrieben und diese sie bezahlt habe. Dabei sei bemerkenswert, dass beide Gesellschaften bis zum von ***GF*** geleitet worden seien.
Aufgrund dieser Ausführungen seien auch die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos aufzuheben. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen würden.
Gegenständlich würden taugliche Wiederaufnahmegründe fehlen, vor allem fehle es an Beweisen. Ohne Beweise gäbe es keine Beweiswürdigung und damit keinen festgestellten Sachverhalt.
In diesem Zusammenhang wurde neuerlich umfangreich darauf hingewiesen, dass der gesamte Steuerakt die ***Y*** GmbH betreffend miteinzubeziehen sei und dass das Finanzamt dem Kassationsbeschluss des BFG nicht entsprochen habe.
Einmal mehr wurde seitens der beschwerdeführenden Partei an die Begründung vom zu den ***Gx***-***W*** GmbH Beschwerdevorentscheidungen 2010 bis 2015 erinnert: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Notorische Tatsachen wie diese seien beweisbefreit und von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2009 und 2010 sei nichtssagend und einem Fehlen gleichzuhalten. Es würde der Verweis auf die Einkommensteuerersatzbescheide fehlen.
In Zusammenhang mit der materiellen Seite wurde neuerlich auf die Höhe der Verrechnungskonten verwiesen und auf den Umstand, dass die Begleichung dieser Schulden für die ***Y*** GmbH deren Zahlungsunfähigkeit bedeutet hätte.
Mit einem weiteren Schriftsatz des rechtlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom wurden diverse Beweisanträge eingebracht.
In Zusammenhang mit der Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3***) wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins (§ 182 iVm § 269 BAO) auf den Liegenschaften ***EZ*** KG ***456*** ***L3*** und EZ ***457*** KG ***449*** ***L6*** beantragt. Dadurch könne die Richtigkeit des bisherigen Vorbringens untermauert werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes auf Basis der Rz 4194 der EStR 2000 selbst in ihrer reduzierten Höhe erweise sich als unzutreffend.
Weiters wurde gegebenenfalls die Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet "94 Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)", mit der Spezialisierung "94.01 Größere landwirtschaftliche Liegenschaften" oder "94.02 Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften" beim Ortsaugenschein beantragt (§ 182 iVm § 269 BAO).
Weiters wurde die Einvernahme des Steuerberaters ***VornameD*** ***D*** als Zeuge beantragt. Er habe die Örtlichkeit wegen des damals ins Auge gefassten Erwerbs für einen seiner damaligen Mandanten besichtigt, dann angesichts seiner relativen Wertlosigkeit aber davon sofort Abstand genommen.
Schließlich wurde die Einvernahme des Käufers ***VN1*** ***GF*** (Anmerkung der Richterin: offensichtlich gemeint: ***VN1*** ***Bf1***) als Zeuge beantragt.
Vorgelegt wurde der Kaufvertrag vom .
Zur Tz 4 (Einkünfte aus VuV 2015 - Superädifikate) wurde zum Beweis dafür, dass ***Gx*** ***W*** GmbH tatsächlich als Eigentümerin über die Superädifikate verfügt und jährlich die Miete für die Nutzung an die ***Y*** GmbH fakturierte, auf die mit Stellungnahme vom vorgelegten Urkunden (dort Beilage ./3 und ./4) verwiesen und ergänzend das Urteil des BG ***H*** vom 05.04.20026, zu GZ ***Zahl1*** vorgelegt, mit dem die Superädifikate für 30 Jahre zugesprochen worden seien.
Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nur seine Darlehensvaluta von 300.000,00 € jedoch keine Verzinsung erhalten habe (Tz 8 Vorgang "***L4***"), werde die Einvernahme von ***Sohn2*** ***Bf1*** als Zeuge beantragt. Er sei zwar am vom Finanzamt befragt worden. Die Zinsenfrage sei jedoch de facto nicht zur Sprache gekommen.
Zum Beweis dafür, dass die Schadenersatzzahlung iHv 132.000,00 € bei der deutschen ***Gx*** GmbH eingelangt und ordnungsgemäß versteuert worden war, werde die Einvernahme des ***Gf*** als Zeuge beantragt. Er sei der damalige Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH gewesen und könne dies aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen bestätigen.
In Zusammenhang mit Tz 11 (Teppiche) wurde zum Beweis der Richtigkeit des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers auf den aufrechten Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** verwiesen.
Mit Schreiben vom erstattete der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes und ein finales Vorbringen.
Tz 4 Superädifikate: In § 21 Abs. 1 BAO werde der Vorrang des wirtschaftlichen Verhaltens und Ergebnisses vor dem juristischen Zustand betont. Es müsse daher herausgefunden werden, was nach Zivilrecht überhaupt gewollt sei und diesen Rechtszustand ins Wirtschaftlich-Steuerliche übertragen werden. Dasselbe würden die Absätze 3und 4 des § 23 BAO meinen. Danach sei die zivilrechtliche Nichtigkeit steuerlich so lange ohne Bedeutung, als die Parteien am wirtschaftlichen Verhalten bzw Ergebnis festhalten würden. Das würde auch bei bloßen Formmängeln gelten.
Gegenständlich würde außer Streit stehen, dass es die Vereinbarung zwischen der ***Gx*** ***W*** GmbH und dem Beschwerdeführer vom geben würde und die Laufzeitverlängerung der Superädifikate von der GmbH unter der Regentschaft ihrer damaligen Geschäftsführerin ***GF*** ausgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei dafür auch ein Preis bezahlt worden. Weiters stehe fest, dass es bislang zu keiner Aufhebung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien gekommen sei. Und letztlich werde die Zurechnung der vier gegenständlichen Superädifikate zur ***Gx*** ***W*** GmbH bis zum heutigen Tag gelebt. Damit sei die Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Ob bei der ***Gx*** ***W*** GmbH für die Laufzeitverlängerung der Superädifikate ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich gewesen sei bzw. ob es ihn geben würde, mag zivilrechtlich von Bedeutung sein. Im Sinne des § 23 Abs. 3 BAO komme es darauf aber nicht an.
Das Urteil des BG ***H*** vom sei allen Beteiligten bis hin zur ***Bank2*** bekannt gewesen. Niemand habe dagegen Einwände erhoben. Daraus würde sich schlüssig ergeben, dass die vier Superädifikate (Portiergebäude, Maschinenhalle, Flugdach, Tankstelle) im Eigentum der ***Gx*** ***W*** GmbH gestanden seien. Daher sei die Exszindierungsklage erfolgreich geblieben. Am damaligen Rechtszustand habe sich bis heute nichts geändert. Bei den damaligen Bankgeschäften sei weder der Beschwerdeführer noch die ***Gx*** ***W*** GmbH Parteien gewesen. Die Verhandlungen und Abschlüsse hätten daher keinen Einfluss auf den Rechtszustand in Bezug auf die Superädifikate haben können. Schließlich würde das Finanzamt negieren, dass die Bekundung des ***Sohn1*** in seiner E-Mail vom , 17:02 Uhr, schlichtweg unwahr sei. Danach sei die Laufzeit der Superädifikate trotz ihrer Laufzeit bis abgelaufen, sodass das Eigentum auf den Grundstückseigentümer übergegangen sei und keine Superädifikate mehr begründet seien. Selbst das Finanzamt würde von einer Zurechnungsänderung erst in der ersten Augusthälfte ausgehen. Außerdem würde sich die Frage stellen, wie die Frage der Superädifikate im August 2015 bei der ***Bank2*** noch relevant gewesen sein können, wenn sie nach den Angaben des ***Sohn1*** bereits im Juli vom Tisch gewesen seien.
Wenn man das Ablenkungsmanöver mit der ***Bank2*** ausblenden würde, gäbe es nur zwei mögliche Varianten:
Die Verlängerung der Laufzeit der Superädifikate bis zum aufgrund der Vereinbarung mit der ***Gx*** ***W*** GmbH sei weiterhin beschlossene Sache, dann hätte für den Beschwerdeführer kein Handlungsbedarf bestanden.
Die Verlängerung der Laufzeit sei noch nicht "durch", dann hätte der Beschwerdeführer angesichts des Laufzeitendes mit ein Jahr Zeit gehabt, um für die nötigen zivil- bzw unternehmensrechtlichen Grundlagen zu sorgen, obwohl es auf sie steuerlich nicht angekommen wäre.
Es bleibe daher dabei, die Feststellung erweise sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gleichermaßen als unberechtigt. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom im Kapitel "VIII Tz 4 des BP-Berichtes: Superädifikate" die eigene Ergebnislosigkeit mit den Worten "Es ist der Abgabenbehörde auch nicht vorzuwerfen, dass nicht alle Ermittlungsergebnisse zu einem Ergebnis geführt haben." eingestehen würde. Grundsätzlich habe jedoch jede Partei das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsvorschriften zu behaupten und zu beweisen.
Tz 6 Mietvorauszahlungen: ***Sohn1*** habe gegenüber der ***Bank2*** zweimal schriftlich bestätigt, dass die Zahlung iHv 975.000,00 € an die ***Bank1*** über das Verrechungskonto des Beschwerdeführers abgewickelt worden sei. Die behauptete Mietvorauszahlung sei eine ergebnisorientierte Erfindung von Prüfer-/Behördenseite. Zunächst würden sich die Forderungen des Beschwerdeführers gegen die ***Y*** GmbH um 975.000,00 € vermindern, sodann müsse er dafür 50 % Einkommensteuer zahlen. Hätte die ***Y*** GmbH damals über ausreichende liquide Mittel verfügt, hätte sich der Beschwerdeführer die 975.000,00 € auszahlen lassen und dieses Geld der ***Bank1*** weiterleiten können. Dann wäre niemand auf die Idee einer Mietvorauszahlung gekommen.
In Zusammenhang mit der Stellungnahme des Finanzamtes vom wurde bereits erstattetes Vorbringen wiederholt.
9. Mündliche Verhandlung am
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wurde ein Rechenfehler in Zusammenhang mit der Textziffer 2 erläutert. Nach Erörterung der Beweisanträge wurde die Beschwerde in Zusammenhang mit der Textziffer 2 von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.
Die beschwerdeführende Partei legt ein Gutachten von Mag. ***SV2*** über die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft ***L5*** zum Stichtag in Zusammenhang mit der Textziffer 4 vor sowie ein Schreiben von Mag. ***SV2*** vom vor, aus dem hervorgeht, dass dieses Gutachten aufgrund unvollständiger Informationen nicht korrekt sei. Die Besichtigung habe mit dem Sohn von Herrn ***Bf1***, ***Sohn1***, stattgefunden, der ihm auch den Auftrag erteilt hätte. Er habe ihm auch alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe Mag. ***SV2*** im Jahr 2022 informiert, dass das Gutachten aus dem Jahr 2015 falsch sei, weil die bestehenden Superädifikate nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ihm den Auftrag erteilt, ein Gutachten auf Basis der richtigen Informationen zu erstellen. Dies wurde am erstellt. Aufgrund dieser Unterlagen, die dem Finanzamt bekannt gewesen seien, hätte es zur Feststellung gemäß Tz 4 gar nicht kommen dürfen. Die Superädifikate seien mit Sicherheit im Eigentum der ***W*** GmbH. Mit Vereinbarung vom sei eine Verlängerung bis vereinbart worden. Es sei unverständlich, warum Frau ***GF*** das Gegenteil behauptet.
Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass laut Gutachten der Beschwerdeführer Auftraggeber gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass der Beschluss betreffend Prozesskosten (Tz 16) dem Finanzamt bekannt gewesen sei. Der Vertreter des Finanzamtes stimmte dem zu.
Zu Tz 6 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die ***Y*** GmbH einen Kredit iHv 1,700.000,00 € aufgenommen habe, weil sie ihm das Geld aus Liquiditätsgründen nicht geben konnte. Mit der Kreditaufnahme hätte er nichts zu tun gehabt. 970.000,00 € seien der ***Bank1*** überwiesen worden, 400.000,00 € der ***W*** GmbH und der Rest sei für die ***Bank7*** gewesen. Die Gespräche mit der Bank habe Dr. ***RA4*** geführt. Die Bezeichnung "Mietvorauszahlung" hätten die Bank und Dr. ***RA4*** so festgelegt. Es sei aber keine Mietvorauszahlung gewesen, der Betrag wurde zwar zunächst als Mietvorauszahlung verbucht, später habe das der Buchhalter korrigiert.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Allgemeines
Der 80jährige Beschwerdeführer bezieht nichtselbständige Einkünfte (Pensionseinkünfte) von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, eine ausländische Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Tz 2), sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird auf Tz 8 verwiesen.
Der Beschwerdeführer fungiert in verschiedenen Firmen als Geschäftsführer und hält mittelbar und unmittelbar diverse Beteiligungen. Dabei handelt es sich um Gesellschaften im Firmengeflecht der "***Bf1***-Gruppe" (zB ***Gx*** GmbH, ***Y*** GmbH, ***C*** GmbH, ***Z***- und Warenhandels GmbH, ***Gx*** GmbH, ***N*** GmbH uam), in das auch seine Kinder, (ehemalige) Lebensgefährtin und Ehefrau involviert sind. Private/Familiäre und geschäftliche Beziehungen fließen daher ineinander.
Im Laufe des Jahres 2008 erfuhr die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ***GF***, von dessen Beziehung mit seiner Nichte ***VornameF*** ***F*** (mittlerweile verehelichte ***Bf1***). Es folgte eine Auseinandersetzung zwischen ***GF*** und dem Beschwerdeführer, am wurde vor dem ***Notar*** ein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen. Mit den Vorverhandlungen war (auch) die Rechtsanwälte GmbH ***RÄ*** & Partner betraut. In diesem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu einer Ausgleichszahlung iHv 1,050.000,00 €. Die Bezahlung bzw. Sicherung dieser Ausgleichszahlung wurde unter Einbeziehung der ***Z***- und Warenhandels GmbH und der ***Gx*** GmbH vereinbart.
In einer Beilage zum Aussetzungsvertrag (Aktenvermerk vom /) wurden weitere Details vereinbart. In Punkt 3. wurde beispielsweise vereinbart, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ***GF*** in Zusammenhang mit einer Haftung aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ***U*** GmbH schadlos zu halten. Zudem soll sie hinsichtlich der in der Vergangenheit entstandenen und künftig entstehenden Vertretungskosten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, von den Gesellschaften und vom Beschwerdeführer persönlich schad- und klaglos gehalten werden.
Schließlich wurden auch Vereinbarungen getroffen, welche die vier gemeinsamen Kinder von ***GF*** und den Beschwerdeführer betrafen. Auch diesbezüglich lag die Ursache für die Regelungen im privaten/familiären Bereich (wie bei der Trennung von ***GF*** und dem Beschwerdeführer), betroffen waren aber ebenso Teile des Firmengeflechts (zB Sohn ***Sohn3*** ***Bf1*** sollte Eigentümer der Liegenschaft "***L1***" werden, sollte aber auch eine 25%ige Beteiligung an der ***C*** GmbH erhalten; Tochter ***VN*** ***Bf1*** sollte Anteile an der ***C*** erhalten; ***Sohn1*** sollte aus der Haftung in Zusammenhang mit einem Hotel in ***S*** und einem ***Markt*** entlassen werden; die Berichtigung des Unterhaltsanspruches betreffend ***VN*** ***Bf1*** sollte in der Form erfolgen, dass aus den monatlichen Mieteingängen bei der ***Y*** GmbH ein Betrag von 1.500,00 € zu Lasten des Verrechnungskontos des Beschwerdeführers bei der ***Y*** GmbH an das Kind, zu Handen der Kindsmutter, überwiesen wird).
In einem wurden auch die künftigen Geschäftsführungen der betroffenen Gesellschaften geregelt.
Zusammengefasst geht aus all diesen Vereinbarungen hervor, dass eine Trennung zwischen "privat veranlasst" und "betrieblich veranlasst" in vielen Punkten nicht möglich ist.
Eine weitere Besonderheit der gegenständlichen Beschwerdesache sind die gegenseitigen Anschuldigungen des Beschwerdeführers und ***GF***. ***GF*** war von 1986 bis (ab gemeinsam mit ihrem Sohn ***Sohn1***) Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH. Sie behauptet (zuletzt bei ihrer Einvernahme vor dem Finanzamt am ), dass ihr im Jahr 2008 der Zugang zu betrieblichen Unterlagen und zur Buchhaltung laufend verweigert worden wäre. Der Buchhalter ***Vn1*** ***BH*** habe die Buchhaltung ausschließlich auf Weisung des Beschwerdeführers geführt. Ab 2008 habe sie keinen Einfluss auf das Rechnungswesen gehabt. Spätestens ab 2012 hätte sie auch keinen Zugang zur Firmenpost mehr gehabt, weil die Zustellerin (eine Nichte des Beschwerdeführers) die Post dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt habe.
Demgegenüber behauptet die beschwerdeführende Partei, dass ***GF*** in der "***Y***"-Gruppe de facto Allein-Geschäftsführerin gewesen sei. Sie habe während dieser Zeit, speziell nach der Trennung, beide Gesellschaften (***Y*** GmbH, ***Gx*** ***W*** GmbH) wie ihr Eigentum behandelt, obwohl sie seit je her dem Beschwerdeführer gehört hätten, und ihn von jeglichem Einfluss ferngehalten. Er hätte dort rein gar nichts zu sagen gehabt. Das Finanzamt habe in der zusätzlichen Bescheidbegründung zu den Jahressteuern 2010 bis 2015 der ***Gx*** ***W*** GmbH vom Folgendes festgehalten. "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat."
Tz 2 Verkauf ***EZ*** ***L3*** und ***L6***
Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer die Gesamtliegenschaft der ***Liegenschaft*** mit dem Überlandgrundstück ***523*** KG ***L6*** zu einem Kaufpreis von 6,180.000,00 ATS (entspricht 449.118,12 €). In dieser Gesamtliegenschaft waren auch Bauflächen mit Gebäuden und verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke erfasst.
Im Jahr 1984 erwarb der Beschwerdeführer das Waldgrundstück ***EZ*** KG ***L3*** um 800.000,00 ATS (entspricht 58.138,27 €). Mit diesem Betrag wurde die Liegenschaft ins Anlagevermögen aufgenommen.
Mit Kaufvertrag vom veräußerte der Beschwerdeführer das Waldgrundstück ***EZ*** KG ***L3*** zum Preis von 65.609,00 € (Gewinn: 7.470,73 €) und das Waldgrundstück EZ ***457*** KG ***L6*** zum Preis von 54.391,00 an seinen Sohn ***VN1*** ***Bf1*** zu einem Gesamtpreis von 120.000,00 €, wovon 35.000,00 € (= 30 %) im Jahr 2011 und 85.000,00 € (= 70 %) im Jahr 2012 bezahlt wurden.
Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2011 um 4.465,70 € und im Jahr 2012 um 10.823,88 €, wobei für das Waldgrundstück ***EZ*** KG ***L3*** irrtümlich ein Kaufpreisanteil von 54.391,00 € angesetzt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wurde die Beschwerde hinsichtlich der Tz 2 zurückgenommen.
Tz 4 Einkünfte aus VuV Superädifikate
Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2015 um 2,377.037,50 € (Gebäudewert Superädifikate) und verminderte sie in den Jahren 2016 bis 2018 um jeweils 35.925,00 € (Afa).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch ***4444*** ***X***, EZ ***EZ1***, bestehend aus den Grundstücken Nr. 388/1, 396/1, 528/1, 529, 532 und 206 sowie der Liegenschaft ***4444*** ***X***, EZ ***EZ2***, bestehend aus dem Grundstück Nr. 528/2.
Das Portiergebäude auf dem Grundstück Nr. 529, die Maschinenhalle auf den Grundstücken 528/1, 528/2 und 388/1, das Flugdach auf den Grundstücken Nr. 396/1, 528/1 und 528/2 sowie die Tankstelle mit Zu- und Abfahrt auf dem Grundstück 388/1 wurden in den Jahren 1985 und 1986 von der ***Gx*** ***W*** GmbH über Auftrag der ***Gw*** GmbH auf dem Grund, welcher damals der ***Gx*** OHG gehörte, errichtet. Die ***Gx*** OHG und die ***Gw*** GmbH haben schriftlich vereinbart, dass die zu errichtenden Gebäude als Superädifikate errichtet werden sollen, die Laufzeit 30 Jahre betragen und nach Ablauf dieser Zeit die ***Gw*** GmbH verpflichtet sein soll, die Gebäude wieder abzureißen.
Mit Mietvertrag vom vermietete die ***Gx*** OHG die Grundstücke der Liegenschaft Grundbuch ***4444*** ***X***, EZ ***EZ1*** und ***EZ2***, jedoch ausdrücklich ohne die Superädifikate, an die ***Y*** GmbH.
Die Superädifikate erwarb die ***Gx*** ***W*** GmbH mit Kaufvertrag vom von der ***Gw*** GmbH.
Nachdem mit Beschluss vom über das Vermögen der ***Gx*** OHG das Konkursverfahren eröffnet worden war, erwarb der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom die Liegenschaften Grundbuch ***4444*** ***X***, EZ ***EZ1*** und EZ ***EZ2*** vom Masseverwalter, wobei in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass die auf den Liegenschaften befindlichen Superädifikate nicht vertragsgegenständlich waren. Der Beschwerdeführer trat in den Mietvertrag vom (Vermietung der Liegenschaft an die ***Y*** GmbH) ein.
Somit war der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, die ***Gx*** ***W*** GmbH die Eigentümerin der Superädifikate. Daran hat sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts geändert. Die Liegenschaft und die Superädifikate werden von den jeweiligen Eigentümern an die ***Y*** GmbH vermietet.
Am vereinbarten der Beschwerdeführer und die ***Gx*** ***W*** GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin ***GF***, dass die Laufzeit der gegenständlichen Superädifikate (inkl. Fertigteilwerk) um weitere 20 Jahre, somit bis , verlängert wird.
Die ***Gx*** ***W*** GmbH hat die Miete für die Superädifikate iHv jährlich 19.284,00 € inkl. USt jedenfalls bis der ***Y*** GmbH in Rechnung gestellt.
Eine Eigentumsübertragung der Superädifikate an den Beschwerdeführer fand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht statt.
Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1***
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften ***Mietobjekt1*** in ***H***. Diese Liegenschaften vermietet er an die ***Y*** GmbH. Dem Mietverhältnis liegt ein Vertrag vom zugrunde.
In den Jahren 2009 bis 2014 sind dem Beschwerdeführer aus diesem Mietverhältnis keine Einnahmen zugeflossen.
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften des sogenannten ***L5*** in der ***L2***. Auf dieser Liegenschaft lasteten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Gunsten der ***Bank1*** Pfandrechte iHv 9,700.000,00 €.
Im Jahr 2015 wurde in Folge von Vergleichsverhandlungen zwischen der ***Bank1*** und RA Dr. ***RA4*** für den Beschwerdeführer an die ***Bank1*** eine Abschlagszahlung iHv 975.000,00 € geleistet (Fälligkeit ) und die Lastenfreiheit der Liegenschaft verwirklicht. Die Finanzierung erfolgte über einen Kredit bei der ***Bank4***. Dieser Kredit bei der ***Bank4*** wurde von der ***Y*** GmbH, welche die Liegenschaft aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1989 anmietet, aufgenommen.
Der Betrag von 975.000,00 € stellt eine Mietvorauszahlung der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer dar.
Tz 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen im Jahr 2012 um 25.000,00 €, im Jahr 2013 um 107.000,00 €.
Die ***J*** GmbH (spätere ***Verk1***), vertreten durch ***Sohn2*** ***Bf1*** (Sohn des Beschwerdeführers), erwarb mit Kaufvertrag vom ein Grundstück in ***L4*** (Insel Rügen) zum Preis von 300.000,00 €. Der Kaufpreis wurde vom Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß (Vertrag vom ) unverzinst zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sollte beim Verkauf der Liegenschaft der Mehrerlös im Verhältnis 50:50 zwischen dem Beschwerdeführer und der ***J*** GmbH aufgeteilt werden.
Am schlossen die ***Verk1*** GmbH, der Beschwerdeführer und die ***C*** GmbH eine Vereinbarung/einen Vergleich:
"(1) Herr ***Bf1*** erhält bei der anstehenden Verwertung des Projektes "***L4***" vergleichsweise € 600.000,00. Sollte in der für den anberaumten Auktion ein höherer Betrag als im Zuge des Verkaufs "***Verk2***" erzielt werden und dieser Verkauf umgesetzt werden, wird der darüber liegende Mehrerlös im Verhältnis 60 (***Verk1*** GmbH/J.C. ***Bf1***) zu 40 (***Bf1***/***C***) geteilt. Etwaige zusätzliche Kosten der Auktion werden hier in Abzug gebracht. Die ***Verk1*** GmbH kann frei entscheiden, ob sie den freihändigen Verkauf oder die Auktion durchführt.
(2) Die ***C*** GmbH überträgt das Grundstück "Spar" in ***H*** - welches als Sicherheit des o.g. Darlehens dient - an die ***Verk1*** GmbH zum Preis von € 65.000,00. Dieser Betrag ist die Quote für das Darlehen über ursprünglich € 43.000,00 aus dem Sanierungsverfahren der ***C*** GmbH. Durch Verrechnung des Kaufpreises i.H. von € 65.000,00 ist der Vorgang mit dem Darlehen erledigt. Mit übertragen wird die kleine Teilfläche, welche der ***C*** GmbH gehört und nicht belastet wurde.
(3) Alle Punkte sind fällig bzw. spätestens bei Auszahlungsreife des Kaufpreises i. S. "***L4***" beizubringen/zu erledigen. Nach Kaufvertrag ist dies im Mai/Juni 2012.
(4) Alle Parteien werden einen für beide Seiten machbaren und vernünftigen Weg finden, um diese Vereinbarung im besten Einvernehmen abzuwickeln. Dies gilt z.B. bei der Rechnungslegung der € 600.000,00, Kaufvertragsgestaltung des Grundstückes "Spar" etc.
(5) Alle gegenseitigen Ansprüche aus der Vereinbarung vom sind hiermit erledigt."
Am wurde ein Nachtrag zu den Vereinbarungen zwischen der ***Verk1*** GmbH, dem Beschwerdeführer und der ***C*** GmbH formuliert:
"(1) Herr ***Bf1*** erhält € 300.000,00 unverzüglich überwiesen oder am 03.072012 in bar ausgehändigt. (Handschriftlich wurde ergänzt: "+ € 75.000,00 bis Bürgschaft J.C.***Bf1***")
(2) Die ***C*** GmbH bzw. Herr ***Bf1*** erhält unverzüglich die Pfandfreigabe des Grundstücks "Spar" in ***H***. Das Darlehen i.H. von 300.000,00 € (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit getilgt.
(3) Herr ***Bf1*** erhält - auch über seine ***C*** GmbH - insgesamt € 600.000,00 im Zusammenhang mit der u.g. Vereinbarung.
(4) Alle gegenseitigen Ansprüche aus den Vereinbarungen vom sowie sind hiermit erledigt."
Am wurde "lt. Vereinbarung ***Verk1***" auf das Konto des Beschwerdeführers ein Betrag von 300.000,00 € überwiesen.
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn ***Sohn2*** ***Bf1*** bzw. aus Aktenvermerken über Gespräche mit dem Sohn (, , , , ) geht hervor, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers nicht an die Vereinbarungen gehalten hat.
Mit Schreiben vom teilte die ***Gx*** GmbH der ***Verk1*** GmbH mit, dass endgültig feststehen würde, dass die ***Verk1*** GmbH die Vereinbarung vom nicht erfüllt. Für den entstandenen Schaden werde eine Schadensvergütung iHv 132.000,00 € vereinbart.
Mit Rechnung vom berechnete die ***Gx*** GmbH gegenüber der ***Verk1*** GmbH einen entstandenen Schaden mit 132.000,00 €.
Mit Schreiben vom bedankt sich die ***Gx*** GmbH bei der ***Verk1*** GmbH für den Ausgleich der Rechnung vom und hielt folgende Zahlungen fest:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | 20.000,00 € |
*) | 5.000,00 € |
*) | 5.000,00 € |
+) | 2.000,00 € |
*) | 41.000,00 € |
2. 700,00 € | |
an Zahlung statt an die ***Bank*** abgetreten Polizzen | 24.800,00 € 31.500,00 € |
Summe | 132.000,00 € |
Hinsichtlich der mit *) markierten Positionen liegen vom Beschwerdeführer unterzeichnete Quittungen vor, die Quittung vom (+)) wurde von ***Sohn*** ***Bf1*** unterschrieben.
Mit Schreiben vom bestätigt die ***T*** Steuerberatungsgesellschaft aus ***B*** der ***Gx*** GmbH, dass der von der ***Verk1*** GmbH an die ***Gx*** GmbH - Deutschland geleistete Schadenersatz als steuerpflichtiger Ertrag erfasst ist und im Rahmen der Veranlagung in Deutschland der Besteuerung zugeführt wurde. Auch bei der durch die deutschen Steuerbehörden durchgeführten Betriebsprüfung sei der Sachverhalt anerkannt und unverändert in Deutschland versteuert worden.
Tz. 9 Kostenweiterverrechnung 2012
Mit Rechnung vom verrechnete der Beschwerdeführer Beratungskosten des Rechtsanwaltes Mag. ***RAx*** iHv 5.767,28 € brutto an die ***C*** GmbH weiter. Aus dem Kostenverzeichnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer beklagte Partei in einem Rechtsstreit mit der ***L*** Holding GmbH (klagende Partei) war.
Das Finanzamt qualifizierte den Betrag von 5.767,28 € als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterzog den Nettobetrag der Umsatzsteuer.
Die Liegenschaften "***L7***" und "***L2***" waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an die ***Y*** GmbH vermietet.
Am schrieb die Gemeinde ***X*** dem Beschwerdeführer Grundsteuer, Gebühren für Wasserbezug, Zählermiete und Kanalabgaben für das 4. Quartal für das Objekt ***L2*** iHv 7.134,70 € brutto vor.
Am schrieb das Stadtamt ***H*** dem Beschwerdeführer die Hausbesitzabgaben (Grundsteuer, Wasserzählermiete, Kanalgebühr, Abfall Grundgebühr) für das Objekt ***L7*** für das 4. Quartal 2012 iHv 214,26 € brutto vor.
Am und am verrechnete der Beschwerdeführer die Betriebskosten des 4. Quartals für die Liegenschaft ***L7*** (214,26 € brutto) und für die Liegenschaft ***L2*** (7.134,70 € brutto) jeweils an die ***Y*** GmbH weiter. Die ***Y*** GmbH bezahlte die Abgaben direkt an die jeweilige Gemeinde.
Das Finanzamt qualifizierte den Betrag von 7.348,96 € als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterzog den Nettobetrag der Umsatzsteuer.
Die Beträge von 20.070,27 € (Weiterverrechnung Nr. 01) und 19.450,64 € (Weiterverrechnung Nr. 02) wurden den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet und der Umsatzsteuer unterzogen.
Weiterverrechnung Nr. 01 (20.070,27 € brutto) und 02 (19.450,64 € brutto) jeweils vom : Es wurden diverse Anwaltskosten der Kanzlei ***RÄ*** & Partner den Beschwerdeführer betreffend an die Firma ***C*** GmbH weiterverrechnet und von dieser bezahlt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der ***C*** GmbH wurden diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, der ***C*** GmbH Kapitalertragsteuer vorgeschrieben und eine entsprechende Vorsteuerkürzung vorgenommen.
Tz 11 Teppiche
Für die im Hotel ***L1*** ausgelegten 38 Teppiche wurde vom Finanzamt in den Jahren 2012 bis 2018 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" eine jährliche Afa iHv 1.476,56 € berücksichtigt.
Gemeinsam mit der Liegenschaft ***LiegenschaftX***, erwarb der Beschwerdeführer 108 Teppiche im Wert von 84.375,00 €. 38 dieser Teppiche sind im Hotel & Restaurant ***L1*** aufgelegt, die restlichen 70 Teppiche lagern am Dachboden.
Das Finanzamt kürzte die bislang geltend gemachte Afa um jenen Teil, der auf die nicht verwendeten, am Dachboden gelagerten Teppiche entfällt.
Die beschwerdeführende Partei legte ein einseitiges "Gutachten über den Tageswert netto ohne Mehrwertsteuer von 70 handgeknüpften Orientteppichen; großteils Kaschmir Seidenteppiche und Seide mit Wolle; sowie 1 türkischen Hereke Seidenteppich" von ***SV1*** vom vor. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass die einzeln begutachteten Teppiche heute schwer zu verkaufen seien. Berühmte Teppichhändler seien schon vor Jahren in Konkurs gegangen, selbst große Teppichhändler hätten ihr Warenlager jährlich um bis zu 20 % abwerten müssen, was durch die Finanzbehörden akzeptiert worden sei. Bei den gegenständlichen Teppichen würde es sich zudem um solche mit floralem Muster handeln, die derzeit nicht gekauft würden. Das Wiener Dorotheum würde von den Stücken nur wenige zur Auktion übernehmen und dies zu sehr niedrigen Rufpreisen von 80 bis 120 € pro Kleinformat. Der Gutachter habe die vom Beschwerdeführer übermittelte Liste von 70 Kaschmirteppichen überprüft und jeden Teppich einzeln nach Knüpfqualität, Musterung, Farbe und Erhaltungszustand bewertet. Die Gesamtsumme aller 70 Teppiche würde sich auf 22.645,00 € laufen.
Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen verwiesen und die Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** zur Erörterung seines Privatgutachtens vom zum Nachweis des Wertverlustes besagter Teppiche beantragt.
Tz 14 VuV ***L1*** ***L1*** ESt 2012 und 2013
Hinsichtlich der Afa betreffend Teppiche wird auf die Ausführungen zu Tz 11 verwiesen.
Darüber hinaus sind übrige Werbungskosten iHv 20.078,64 € für das Jahr 2012 und 7.096,39 € für das Jahr 2013 strittig.
2012: Der Betrag iHv 20.078,64 € setzt sich wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechts- und Beratungskosten | 13.467,47 € |
Grundsteuern (ohne ***L1***) | 6.611,17 € |
Die Kostennote 07/2010 bis 09/2010 vom der Kanzlei ***RÄ*** & Partner über den Betrag von 11.147,70 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" und wurde nicht im Jahr 2012 bezahlt.
Die restlichen Rechts- und Beratungskosten iHv 2.319,77 € wurden nicht nachgewiesen.
Der Betrag von 6.611,17 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***".
2013: Der Betrag iHv 7.096,39 € setzt sich wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KFZ-Steuer | 5.985,98 € |
Anteilige Aussetzungszinsen | 984,41 € |
Säumniszuschläge 2013 | 126,00 € |
Die KFZ-Steuer für die Jahre 2002 bis 2007, resultierend aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1096-L/08, betrug insgesamt 10.689,38 €. Den Betrag von 5.985,98 € machte der Beschwerdeführer unter dem Titel "KFZ-Steuer für ldw. LKW" geltend. Er steht in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "***L1***".
Die mit den KFZ-Steuern in Zusammenhang stehenden Aussetzungszinsen teilen das Schicksal der zugrundeliegenden Abgabe.
Tz 16 VuV ***L1*** ***L1*** ESt 2014
Hinsichtlich der Afa betreffend Teppiche wird auf die Ausführungen zu Tz 11 verwiesen.
Der Beschwerdeführer begehrt in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" die Berücksichtigung des Betrages von 110.028,84 € als Werbungskosten.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes ***HG*** vom , ***Cg123***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der ***Bank1*** Prozesskosten iHv 28.12,27 € (ohne USt: 23.702,28 €) und iHv 102.485,54 € (ohne USt: 86.326,56), in Summe daher ohne Umsatzsteuer 110.028,84 €, zu ersetzen.
In den beschwerderelevanten Jahren hatte der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die beschwerdegegenständlichen Prozesskosten sind keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen.
Tz 18 VuV ***L1*** ***L1*** USt 2016 und 2017
2016:
Für das Jahr 2016 machte der Beschwerdeführer Vorsteuer iHv 5.007,43 € geltend, die sich laut der mit Schreiben vom vorgelegten Aufstellung (Beilage 43) wie folgt aufgliedert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darstellung durch den Beschwerdeführer | Korrektur | |
Dr. ***RA2*** | 224,40 | |
Dr. ***RA1*** | 198,43 | |
Dr. ***RA2*** | 2.259,60 | |
Dr. ***RA2*** | *) 2.225,00 | 445,00 |
Dr. ***RA2*** | 100,00 | |
Summe | 5.007,43 | 3.227,43 |
Aus den vorgelegten Honorarnoten und den beigelegten Leistungsaufstellungen geht hervor, dass die verrechneten Leistungen in Zusammenhang mit dem VwGH-Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 ("***L1***") und der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung stehen.
*) Bei der Berechnung der Vorsteuer ist jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als bei der Rechnung Dr. ***RA2*** vom statt der Vorsteuer (445,00 €) der Umsatzsteuerbetrag (2.225,00 €) angesetzt wurde. Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung wird daher für das Jahr 2016 Vorsteuer iHv 3.227,43 € berücksichtigt.
2017:
Für das Jahr 2017 machte der Beschwerdeführer Vorsteuer iHv 7.525,76 € geltend.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***RÄ*** & Partner, Hausdurchsuchung | 3.347,00 | |
***RÄ*** & Partner, Hausdurchsuchung | 773,33 | |
***D***, Hausdurchsuchung, Einspruch Haftungsbescheid | 1.920,00 | |
***RA3***, ***R*** Beteiligungs GmbH | 800,00 | |
***RA1***, Strafsache Beschwerdeführer | 57,27 | |
Notariat ***H***, grundbücherliche Durchführung | 234,16 | |
***Stb2*** Steuerberatung | 394,00 | |
Summe | 7.525,76 |
Aus den vorgelegten Honorarnoten der Kanzlei ***RÄ*** & Partner und des Steuerberaters ***D*** sowie den beigelegten Leistungsaufstellungen geht hervor, dass die verrechneten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung und dem Einspruch gegen einen Haftungsbescheid stehen (Vorsteuer iHv 6.331,76 €).
Hinsichtlich der Rechnung der Kanzlei ***RA3*** ist kein Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers erkennbar.
Wann die Rechnung der ***Stb2*** Steuerberatungskanzlei bezahlt wurde, wurde nicht nachgewiesen.
Tz 19 VuV 11 ***L1*** ***L1*** ESt 2016 und 2017
Hinsichtlich der Afa betreffend Teppiche wird auf die Ausführungen zu Tz 11 verwiesen.
2016:
Im Jahr 2016 wurden in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten iHv 44.332,35 € geltend gemacht. Abgesehen von der Eintragungsgebühr iHv 18.708,00 €, die als nachträgliche Anschaffungskosten über die Afa berücksichtigt wurde, wurden die Aufwendungen vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt.
2017:
Aus den mit Schreiben vom vorgelegten Belegen ergeben sich folgende Werbungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***RÄ*** & Partner, Hausdurchsuchung | 16.735,00 € | |
***RÄ*** & Partner, Hausdurchsuchung | 3.866,67 € | |
***D***, Hausdurchsuchung, Einspruch Haftungsbescheid | 9.600,00 € | |
***RA3***, ***R*** Beteiligungs GmbH | 4.000,00 € | |
***RA1***, Strafsache Beschwerdeführer | 286,35 € | |
Notariat ***H***, grundbücherliche Durchführung | 1.269,10 € | |
***Stb2*** Steuerberatung | 1.970,00 € | |
***RA1***, Finanzstrafverfahren | 120,96 € | |
Summe | 37.848,08 € |
Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag von 1.269,10 € (Notariat ***H***) bei der Einkommensteuer 2017 als Werbungskosten.
Aus den vorgelegten Honorarnoten der Kanzlei ***RÄ*** & Partner und des Steuerberaters ***D*** sowie den beigelegten Leistungsaufstellungen geht hervor, dass die verrechneten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung und dem Einspruch gegen einen Haftungsbescheid stehen (Beratungskosten iHv 30.608,98 €).
Hinsichtlich der Rechnung der Kanzlei ***RA3*** ist kein Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers erkennbar.
Wann die Rechnung der ***Stb2*** Steuerberatungskanzlei bezahlt wurde, wurde nicht nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Tz 2 Verkauf ***EZ*** ***L3*** und ***L6***
Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes im Schreiben vom wurde das Grundstück ***L3*** lt. Vertrag vom um 65.609,00 € verkauft. Das Finanzamt ging von einem Verkaufspreis von 54.391,00 € aus. Dieser Anteil betrifft jedoch das Grundstück in ***L6***. (vgl. Punkt I. des Kaufvertrages vom ). Damit ergibt sich für die Liegenschaft in ***L3*** ein positives Ergebnis iHv 7.470,73 €.
Tz 4 Einkünfte aus VuV Superädifikate
Der Umstand, dass seit der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und die ***Gx*** ***W*** GmbH die Eigentümerin der Superädifikate waren, ergibt sich aus dem im Urteil des Bezirksgerichtes ***H*** vom , Aktenzeichen ***Zahl1***, festgestellten Sachverhalt und der diesbezüglichen Beweiswürdigung. In diesem Urteil wurde rechtskräftig festgestellt, dass die von der ***Bank5*** Creditanstalt AG angestrebte Zwangsversteigerung gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäude Portiergebäude, Maschinenhalle, Flugdach und Tankstelle nicht zulässig ist, weil diese Gebäude im Eigentum der ***Gx*** ***W*** GmbH stehen.
Darüber hinaus wurde am zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Gx*** ***W*** GmbH eine Vereinbarung getroffen, aus der - soweit gegenständlich relevant - hervorgeht, dass die ***Gx*** ***W*** GmbH Eigentümerin der Superädifikate (inkl. Fertigteilwerk) und der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke ist.
Die Verlängerung der Laufzeit der Superädifikate um 20 Jahre ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma ***Gx*** ***W*** GmbH, vertreten durch ***GF***, vom .
Bei der Befragung durch das Finanzamt am gab die Zeugin ***GF*** an, dass sie sich an diese Verlängerung aus dem Jahr 2013 erinnern könne. Sie erinnerte sich auch daran, dass sie dem Beschwerdeführer damals den Blanko-Wechsel von ***U*** ausgehändigt habe, weil dem Beschwerdeführer im Gegenzug für die Verlängerung die ***U***-Forderung abgetreten wurde. Aus der Vereinbarung vom geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer als Entgelt für die Verlängerung der Befristung des Grundnutzungsverhältnisses eine Abtretung einer der ***Gx*** ***W*** GmbH als Vermittlungsprovision zustehende Forderung aus einer früheren anderweitigen Geschäftsverbindung erhalten hat.
Aufgrund der Übereinstimmung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin ***GF***, die sich inhaltlich mit der schriftlichen Vereinbarung vom decken, steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die Laufzeit der Superädifikate zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert wurde.
Strittig ist nunmehr, ob zu einem späteren Zeitpunkt - entgegen der Vereinbarung vom - vereinbart wurde, dass die Laufzeit der Superädifikate früher endet und die Gebäude sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden.
Dem Bundesfinanzgericht liegt eine Bestätigung der ***Gx*** ***W*** GmbH gerichtet an die ***Y*** GmbH, unterschrieben von ***GF*** für die ***Gx*** ***W*** GmbH, zur Vorlage bei der ***Bank2*** AG vom vor:
"Sehr geehrter Herr ***Bf1***,
wie vereinbart bestätigen wir Ihnen hiermit, dass wir einer Löschung unserer Pfandrechte in Höhe von ATS 28.800,000.-- sowie ATS 1.200.000,-- ob der Liegenschaft EZZ ***EZ1***, ***EZ2***, ***EZ31***, und 92 KG ***4444*** ***X*** gegen eine Zahlung von EUR 440.000,-- zustimmen werden. Mit einer treuhändigen Abwicklung des Notars Dr. ***No*** erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.
Weiters bestätigen wir Ihnen wunschgemäß, dass sämtliche Superädifikate betreffend der Liegenschaften EZZ ***EZ1***, ***EZ2***, und ***EZ31*** abgelaufen sind und sich die Gebäude nunmehr im Eigentum des Herrn ***Bf1*** befinden."
In einer ebenfalls im Akt aufliegenden nicht unterschriebenen Version dieser Vereinbarung fehlte der Zusatz "und sich die Gebäude nunmehr im Eigentum des Herrn ***Bf1*** befinden".
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Satzung der ***Gx*** ***W*** GmbH Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Superädifikaten und grundstücksgleichen Rechten sowie die Begründung und Beendigung bzw. Änderung von Miet- und Pachtverhältnissen betreffend Liegenschaften, Superädifikaten und Wohn- bzw. Geschäftsräumlichkeiten vor deren Abschluss der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen. Der Zeugin ***GF*** (vgl. Aussage vom ) sei ein derartiger Beschluss der Generalversammlung nicht erinnerlich, dem Zeuge ***Sohn1*** (vgl. Aussage vom ) sei ein derartiger Beschluss ebenfalls nicht erinnerlich und er sei sich sicher, einen derartigen Beschluss als Geschäftsführer nicht unterzeichnet zu haben.
Anlässlich der (angeblichen) Eigentumsübertragung an den Superädifikaten wurde keine Urkundenhinterlegung beim Bezirksgericht vorgenommen.
Zur Gültigkeit der Vereinbarung vom ist neben der fehlenden Einhaltung der Formvorschriften zu beachten, dass die Zeugin ***GF*** bei ihrer Aussage am ausführte, dass ihr der Beschwerdeführer ein Schriftstück vorgelegt habe, aufgrund dessen sie die nunmehr beschwerderelevante Bestätigung vom unterschrieben habe, obwohl nach ihrem Kenntnisstand die Laufzeit der Superädifikate noch nicht abgelaufen war. Um welches Schriftstück es sich dabei gehandelt habe, wisse sie nicht mehr. Bei ihrer Aussage am gab die Zeugin bekannt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt habe, dass sie dieses Schriftstück unterschreibt. Weitere Details seien ihr nicht erinnerlich, auch nicht, wer den Zusatz "und sich die Gebäude nunmehr im Eigentum des Herrn ***Bf1*** befinden" gegenüber dem Entwurf veranlasst hat.
Der Zeuge ***Sohn1*** gab bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt am bekannt, dass ihm die Bestätigung vom bekannt sei. Die Bank habe darauf bestanden, dass dezidiert festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der Superädifikate sei. Das Schreiben sei auf Anweisung des Beschwerdeführers ausgefertigt und von Frau ***GF*** unterfertigt worden. Der ***Bank2*** AG seien die Streitigkeiten mit der ***Bank5*** und der ***Bank1*** bekannt gewesen, insbesondere auch, dass die Superädifikate ein Hindernis für die Verwertung der Liegenschaft gewesen waren. Sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit der Finanzierung der ***Bank2*** AG seien nach den Weisungen des Beschwerdeführers an die Bank übermittelt worden. Der Beschwerde-führer sei zu jedem Zeitpunkt in die Verhandlungen eingebunden gewesen.
Dem gegenüber behauptet, der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was Frau ***GF*** zu dem Schreiben vom veranlasst habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am legte die beschwerdeführende Partei neuerlich das Gutachten von Mag. ***SV2*** zum Stichtag vor, in dem die Superädifikate nicht berücksichtigt worden waren. Zusätzlich wurde nunmehr ein Schreiben des Sachverständigen Mag. ***SV2*** mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Gerne bestätige ich hiemit nochmals, dass das Gutachten, dass von mir am für die Liegenschaft ***L5*** in ***X*** erstellt wurde, inhaltlich aufgrund unvollständiger Informationen nicht korrekt war. Im Gutachten wird hingewiesen, dass die Liegenschaft mit Herrn ***Bf1*** besichtigt wurde. Es handelte sich um Herrn ***Sohn1*** dem Sohn von Herrn ***Bf1*** sen. ***Sohn1*** erteilte mir auch den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens und machte die Begehung mit mir, stellte Informationen zur Verfügung, übermittelte Unterlagen und hat Auskunft über die Liegenschaft gegeben. Herr ***Bf1*** sen. Ist im Jahr 2022 auf mich zugekommen und hat mich informiert, dass das Gutachten aus dem Jahr 2015 offensichtlich falsch ist, da die bestehenden Superädifikate nicht berücksichtigt wurden. Herr ***Bf1*** sen. hat mir den Auftrag erteilt ein Gutachten auf Basis der richtigen Informationen zu erstellen. Dies wurde am erstellt."
Die ***Bank2*** AG war offensichtlich daran interessiert, dass die Superädifikate im Eigentum des Beschwerdeführers sind. Dies deshalb, um eine allfällige Verwertung der Grundstücke sicherzustellen. Daher war auch der Zusatz "und sich die Gebäude nunmehr im Eigentum des Herrn ***Bf1*** befinden" so wichtig und wurde noch eingefügt. Das Gutachten von Mag. ***SV2***, das aufgrund unvollständiger Informationen ohne Berücksichtigung der bestehenden Superädifikate erstellt worden war, war zur Vorlage bei der Bank in dieser Form so wichtig. Dass weder die Vertreter der ***Gx*** ***W*** GmbH und der ***Y*** GmbH noch der Beschwerdeführer von einem Eigentumsübergang hinsichtlich der Superädifikate ausgingen, zeigt sich in dem Umstand, dass keine Formalvorschriften eingehalten wurden, viel mehr aber noch durch den Umstand, dass die Miete weiterhin von der ***Gx*** ***W*** GmbH verrechnet, von der ***Y*** GmbH an die ***Gx*** ***W*** GmbH bezahlt und von dieser versteuert wurde.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Schriftsatz vom ist insofern zuzustimmen, als Verhandlungspartner beim damaligen Bankgeschäft die ***Y*** GmbH (vertreten durch ***GF***) und die ***Bank2*** AG gewesen wären. Eine Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Gx*** ***W*** GmbH war in diesem Zusammenhang gar nicht möglich.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war daher tatsächlich die ***Gx*** ***W*** GmbH Eigentümerin der Superädifikate, eine Eigentumsübertragung im Jahr 2015 an den Beschwerdeführer fand nicht statt.
Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1***
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes wurden die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils um den Betrag von 58.169,60 € erhöht.
Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass bis Mitte 2011 eine Verrechnung mit Mietvorauszahlungen aus dem Jahr 2001 erfolgt sei. Von Mitte 2011 bis Ende 2012 seien die Buchungen über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers erfolgt und ab 2013 sei bei der ***Y*** GmbH kein Mietaufwand mehr gebucht worden. Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers habe in den Jahren 2006 bis 2015 stets Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der ***Y*** GmbH ausgewiesen.
Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass die Mietvorauszahlungen bereits im Jahr 2009 aufgebraucht gewesen seien und dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2012 weder tatsächlich noch im Wege einer Gutschrift auf sein Verrechnungskonto ein Einkommen aus der Vermietung ***Mietobjekt 1*** 13 und ***L5*** zugeflossen sei.
Bei der Befragung vor dem Finanzamt am führte die Zeugin ***GF*** im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015 uneingeschränkt Zugang zu den Buchhaltungskonten der ***Y*** GmbH gehabt und diese genutzt hätte, indem er dem Buchhalter konkrete Weisungen erteilt hätte. Parallel zum Scheitern der privaten Beziehung sei ihr der Zugang zu den betrieblichen Unterlagen verwehrt worden. Der Buchhalter habe die Buchhaltung ausschließlich auf Weisung des Beschwerdeführers geführt. Obwohl die Zeugin offiziell Geschäftsführerin gewesen sei, hätte sie ab 2008 keinen Einfluss auf das Rechnungswesen gehabt. Auf die Frage, ob es im Jahr 2001 eine Mietvorauszahlung zugunsten des Beschwerdeführers iHv 31,219.673,86 ATS (= 2,268.822,15 €) gegeben habe, was eine Mietvorauszahlung bis 2023 bedeuten würde, gab die Zeugin bekannt, dass der Beschwerdeführer die Zahlung der Mieten auf sein Konto bei der ***Bank*** verlangt habe. Um weiter Geldflüsse an den Beschwerdeführer zu verhindern, sei dieser Betrag entgegengehalten worden, der aus Sicht der ***Y*** GmbH als Mietvorauszahlung bestanden habe. Schließlich wurde der Zeugin ein Schreiben des Beschwerdeführers an die ***Y*** GmbH vom vorgelegt, in dem ausgeführt werde, dass die monatlichen Mietzahlungen an ihn ab sofort nicht mehr über das Verrechnungskonto erfolgen sollten, sondern die Zahlungen schuldbefreiend nur über sein Konto bei der ***Bank*** durchzuführen seien. Auf die Frage, ob Mietzahlungen an den Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, antwortete die Zeugin: "Nein." Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der ***Y*** GmbH über eine Bankvollmacht verfügte, gab die Zeugin an: "Bei der ***Y*** GmbH hatte ***Bf1*** keine Bankvollmacht. In dieser Zeit waren wir fast ausschließlich mit der ***Bank7*** in Geschäftsbeziehung."
Unbestritten ist, dass die Zeugin ***GF*** aufgrund des privaten Zerwürfnisses mit Sicherheit keine Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Beschwerdeführers gemacht hat. Wenn sie also behauptet, an den Beschwerdeführer seien keine Mietzahlungen von der ***Y*** GmbH gezahlt worden, entspricht dies dem tatsächlichen Geschehensablauf. Dass der Beschwerdeführer Anfang 2011 verlangt, dass nunmehr die Mietzahlungen über sein Konto bei der ***Bank*** erfolgen sollen, ist ein Indiz dafür, dass die Mietvorauszahlungen, von deren Vorliegen offenbar sowohl die ***Y*** GmbH als auch der Beschwerdeführer ausgegangen sind, aufgebraucht waren. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters. Die ***Y*** GmbH reagierte auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom mit dem Schreiben vom und stellte die Behauptung auf, dass Mietvorauszahlungen (31,219.673,86 ATS) bis 2023 existieren würden. Es ist richtig, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom , RV/0984-L/05, ausgesprochen hat, dass die Zahlung iHv 9,3 Mio. ATS keine Mietvorauszahlung darstellt. Diese Entscheidung umfasst vom Betrag her jedoch nur einen Bruchteil der behaupteten Mietvorauszahlungen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch ***GF*** als Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH im beschwerderelevanten Zeitraum gingen in weiterer Folge davon aus, dass Mietvorauszahlungen bis 2023 bestehen. Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst mit Schreiben vom die Bezahlung der Miete reklamiert. Nachdem er seitens der ***Y*** GmbH jedoch mit Schreiben vom über das Vorliegen von Mietvorauszahlungen in Kenntnis gesetzt wurde, hat er sich damit offensichtlich abgefunden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Bezahlung der Miete eingefordert hätte.
Was die (Um)Buchung der Miete auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Beschwerdeführer bestritten wird (vgl. Schreiben des rechtlichen Vertreters vom : "Diesem (Anm.: dem Beschwerdeführer) floss für die Jahre 2009 bis 2012 weder tatsächlich noch im Wege einer Gutschrift auf sein Verrechnungskonto ein Einkommen aus der VuV ***Mietobjekt 1*** 13 und ***L5*** zu."), teilweise behauptet wird (vgl. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom : "Es verbleibt der Zeitraum 2011 bis 2012. Insoweit sind die Buchungen selbst nach Ansicht des Prüfers über das Verrechnungskonto meines Mandanten erfolgt." Es habe sich um steuerfreien Schuldenabbau durch die ***Y*** GmbH gehandelt.)
Im Endergebnis konnte nicht festgestellt werden, auf welche Weise die Buchungen auf den Geschäftskonten der ***Y*** GmbH und des Beschwerdeführers erfolgt sind. Es liegen keine Unterlagen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Miete iHv 58.169,60 € in den Jahren 2009 bis 2014 auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers verbucht worden ist. Die Entwicklung auf dem Verrechnungskonto (vgl. Bescheidbegründung zu Einkommensteuer 2009 ff vom ) lässt diesen Schluss nicht zu, zumal auf diesem Konto auch andere Geschäftsvorgänge verbucht wurden (vgl. Tz 14: Grundsteuer iHv 6.611,17 € wurde bei der ***Y*** GmbH als Aufwand gegen das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers gebucht). Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer keine Bankvollmacht zum Geschäftskonto der ***Y*** GmbH bei der ***Bank7*** hatte. Der Beschwerdeführer konnte weder die Auszahlung gutgeschriebener Beträge verfügen noch selbst durchführen. Das heißt, er konnte keinesfalls Geldmittel der ***Y*** GmbH lukrieren.
Aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Hausdurchsuchungen verfügte die Betriebsprüfung über sehr umfangreiche Unterlagen. Ein Geldfluss konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Dies deckt sich mit der Aussage von ***GF*** vom , wonach dem Beschwerdeführer zur Vermeidung weiterer Geldflüsse an ihn die Mietvorauszahlung in Höhe von 31,219.673,86 € entgegengehalten wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme hat sie mehrmals betont, dass an den Beschwerdeführer keine Mietzahlungen durchgeführt wurden.
Vor allem aufgrund der Aussage von ***GF***, wonach einerseits Mietvorauszahlungen bis 2023 vorliegen und andererseits dem Beschwerdeführer keinen Mietzahlungen zugeflossen sind und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Bankvollmacht zum Bankkonto der ***Y*** GmbH hatte, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 aus der Vermietung und Verpachtung der Objekte ***Mietobjekt1*** keine Einnahmen zugeflossen sind.
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Das Finanzamt rechnete dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Mietvorauszahlung) in Höhe von 975.000,00 € zu.
Aus dem Schreiben der ***Bank1*** an den Beschwerdeführer vom geht hervor, dass die ***Bank1*** bei (anfechtungsfester) Zahlung eines Betrages von 975.000,00 € bis sämtliche angeführte Liegenschaften aus der Pfandhaftung freigeben und den Beschwerdeführer aus der Bürgschaft der Forderungen gegen die ***N*** GmbH entlassen würde. Mit Unterschrift vom bestätigte der Beschwerdeführer, dass er damit einverstanden sei.
Die Zahlung des Betrages von 975.000,00 € durch die ***Y*** GmbH an die ***Bank1*** stellt die Erfüllung dieser Vereinbarung seitens des Beschwerdeführers dar. In einem Fax vom bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der ***Bank1***: "Mit der ***Y*** GmbH habe ich nunmehr vereinbart, dass diese für mich auf Basis einer weiteren Mietvorauszahlung die mit Ihnen vereinbarte Abschlagszahlung leistet."
Strittig ist, wie diese Zahlung im Verhältnis zwischen der ***Y*** GmbH und dem Beschwerdeführer zu qualifizieren ist.
Mit Email vom erkundigte sich ein Vertreter der ***Bank4*** bei ***Sohn1*** unter anderem, wie generell die Vereinbarung zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten der ***Y*** an den Beschwerdeführer geregelt seien und ob sich das nachrangige Darlehen des Beschwerdeführers um die 975.000,00 € in der Bilanz der ***Y*** GmbH verringern würde. ***Sohn1*** antwortete am gleichen Tag, dass es generell keine Vereinbarung gegeben würde, wie die Verbindlichkeiten an den Beschwerdeführer zurückgezahlt würden. Dieser solle jedoch nachrangig bedient werden, sobald sämtliche Gläubiger befriedigt seien. Das Darlehen würde sich verringern und die Bankverbindlichkeiten würden gleichzeitig steigen, sodass dies in der Bilanz keine Auswirkung haben würde.
Zumindest der letzte Satz dieser Aussage widerspricht der Realität insofern, als der Betrag als Mietvorauszahlung verbucht wurde und sich das Darlehen in der Bilanz nicht verringerte.
Am wurde ***Sohn1*** vor dem Finanzamt befragt, ob der Betrag iHv 975.000,00 € eine Mietvorauszahlung darstelle, wie es zur Bezeichnung Mietvorauszahlung gekommen sei, ob eine Anfechtung zu befürchten gewesen sei und ob die Erklärung betreffend Nachrangigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der ***Y*** GmbH durch diese Zahlung verletzt wurde.
Er gab als Zeuge niederschriftlich bekannt, er könne diese Fragen nicht beantworten, weil er in die Verhandlung mit der ***Bank1*** nicht eingebunden gewesen sei. Er würde wissen, dass Dr. ***RA4*** eingebunden gewesen sei.
Wenn man bedenkt, dass der Zeuge im Jahr 2015 der ***Bank4*** Auskünfte über die Zahlung des Betrages von 975.000,00 € gegeben hat, ist seine Aussage nunmehr, wonach er keine Fragen beantworten konnte, weil er in die Gespräche nicht eingebunden gewesen sei, nicht überzeugend. Entweder er hat gegenüber der ***Bank4*** Aussagen getroffen, von denen er nicht wusste, ob sie der Wahrheit entsprechen, oder er konnte/wollte beim Finanzamt keine Aussage machen.
Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest ein Teil seiner Antworten gegenüber der ***Bank4*** falsch waren (vgl. oben), sind insgesamt seine Ausführungen von äußerst geringer Glaubwürdigkeit.
***GF*** wurde im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor dem Finanzamt am zur Frage, ob die Zahlung des Betrages iHv 975.000,00 € seitens der ***Y*** GmbH eine Mietvorauszahlung an den Beschwerdeführer oder eine Darlehensrückzahlung sei, befragt. Sie gab an, das Fax an die ***Bank1*** vom zum ersten Mal zu sehen. Sie könne nicht sagen, ob es eine Darlehensrückzahlung oder eine Mietvorauszahlung gewesen sei.
Nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei stellt die Zahlung der ***Y*** GmbH iHv 975.000,00 € an die ***Bank1*** die Rückzahlung eines Darlehens dar, das der Beschwerdeführer der ***Y*** GmbH gewährt hat. Bereits mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht aufgefordert diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Bislang wurde kein Vertrag zwischen der ***Y*** GmbH und dem Beschwerdeführer vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der ***Y*** GmbH (vor 2015) einen Kredit gewährt habe, der 2015 (teilweise) durch die Finanzierung des Betrages von 975.000,00 € durch die ***Y*** GmbH zurückgezahlt wurde. Es wurde also nicht nachgewiesen, welches Darlehen die ***Y*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer tilgen würde, indem sie für ihn die Bezahlung des Betrages iHv 975.000,00 € bei der ***Bank1*** übernimmt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Betrag iHv 975.000,00 € auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers verbucht worden sei, ist falsch. Aus dem Kontoblatt 21/2015 vom samt diesbezüglichem Buchungsvermerk des damaligen Buchhalters geht hervor, dass der Betrag von 975.000,00 € als Mietvorauszahlung gebucht wurde ("MVZ 0700/1108 975.000.-"). Eine Jahre später durchgeführte Umbuchung kann an diesem Umstand nichts ändern. "Ist der einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zufließens feststehen sollte, dass der zugeflossene Betrag in späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen ist." ()
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom fasste RA Dr. ***RA4*** die Vergleichsbesprechungen mit der ***Bank1*** zusammen. In Zusammenhang mit dem Rechtstitel für die Zahlung führte er Folgendes aus: "Da der ***Bank1*** offenbar bekannt war, dass ***Bf1*** auch andere Verbindlichkeiten besaß und daher grundsätzlich von anderen Gläubigern diese vereinbarte Zahlung angefochten werden hätte können, insbesondere im Falle eines Konkurses, musste daher ein Weg gefunden werden, diese Zahlung anfechtungssicher zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es vor allem darum gegangen, einen Rechtstitel für die Zahlung zu finden. Im Zusammenhang mit diesen Fragen war es für die Bank von höchster Wichtigkeit, ein mögliches Anfechtungsrisiko auszuschließen. Im Zuge dieser Besprechungen habe ich mich mit der ***Bank1*** über eine allfällige Mietzinsvorauszahlung verständigt. Dies war eine mögliche Variante. Die Wahl, eine Mietzinsvorauszahlung allenfalls in Betracht zu ziehen, war eher zufällig; es hätte auch ein anderer Rechtstitel gewählt werden können. Wichtig war, dass die Suche nach einem unverfänglichen Rechtstitel nur für die ***Bank1*** von Interesse war, um ein mögliches Anfechtungsrisiko auszuschließen." Das bedeutet, dass die Hingabe des Betrages von 975.000,00 € deshalb als Mietzinsvorauszahlung qualifiziert wurde, um eine Anfechtung durch andere Gläubiger auszuschließen. Dass dies auch tatsächlich so gehandhabt und nicht nur zum Schein so dargestellt wurde, beweist der Umstand, dass die Zahlung auch als Mietzinsvorauszahlung verbucht wurde. In den Folgejahren wurde sowohl von der ***Y*** GmbH als auch vom Beschwerdeführer daran festgehalten, indem diesbezüglich einerseits kein Mietaufwand andererseits keine Mieteinnahmen verbucht worden sind.
Die Behandlung des Betrages als Mietvorauszahlung kommt dem Beschwerdeführer insofern entgegen, als seine Forderungen gegenüber der ***Y*** GmbH ja grundsätzlich nachrangig, also erst nach Bedienung anderer Verbindlichkeiten, befriedigt werden sollte (vgl. Email vom des ***Sohn1***, Schreiben der ***Bank4*** vom an den Beschwerdeführer).
Auch für die ***Y*** GmbH ist die Qualifizierung als Mietvorauszahlung von Vorteil. Im Mietvertrag vom wurde nämlich vereinbart, dass die Mieterin das Recht hat, Vorauszahlungen auf den Mietzins zu leisten. Für die Dauer jenes Zeitraumes, für den Mietvorauszahlungen geleistet wurden, verzichtet der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.
Im Vorbringen vom wird seitens der beschwerdeführenden Partei übersehen, dass sich die Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der ***Y*** GmbH nicht vermindert haben, da die Verbuchung - wie bereits dargelegt - nicht über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers erfolgt ist.
Die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des Sachverhaltes, die sich aus den teils widersprechenden Aussagen der Beteiligten und der mangelnden Dokumentation der Vorgänge ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis ausreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist. (vgl. )
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es für den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Darlehensvertrag, auf Grund dessen der Betrag von 975.000,00 € eine Darlehensrückzahlung darstellen soll, überhaupt keine Beweismittel (Verträge, Vereinbarungen, Zeugenaussagen etc.) gibt. Für das Vorliegen einer Mietvorauszahlung spricht die entsprechende Verbuchung, das Fax des Beschwerdeführers an die ***Bank1***, das Schreiben von RA Dr. ***RA4*** sowie das entsprechende Verhalten der Parteien auch in den Folgejahren.
Tz 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Was die getroffenen Vereinbarungen und den Vergleich vom anlangt, gehen die Feststellungen aus den vorliegenden Unterlagen hervor.
Die Überweisung des Betrages von 300.000,00 € am ist aus dem Kontoauszug 0012 Blatt 2/3 der ***Bank6*** ersichtlich.
Aufgrund der folgenden Bestätigungen geht das Finanzamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 132.000,00 € zugeflossen sind:
Laut Quittung vom bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 20.000,00 € von der ***Verk1*** GmbH.
Laut Quittung vom .2012 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 5.000,00 €.
Laut Quittung vom bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 5.000,00 €.
Laut Quittung vom bestätigte ***Sohn*** ***Bf1*** mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 2.000,00 € von der ***Verk1*** GmbH.
Für den Erhalt des Betrages iHv 2.700,00 € am liegt keine Bestätigung vor.
Laut Quittung vom bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Restbetrages von 41.000,00 € aus der Vereinbarung "***Verk1*** GmbH/***Bf1***".
Der Beschwerdeführer behauptet, dass er aus dem Vorgang "***L4***" lediglich das Kapital iHv 300,00,00 € bekommen habe.
In einer Aktennotiz vom hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass sein Sohn ***Sohn2*** ***Bf1*** die Vereinbarung zwar einhalten wolle, aber bereits in Verzug sei.
Mit Schreiben vom hielt er ***Sohn2*** ***Bf1*** vor, es sei vereinbart worden, dass dieser ihm bis zum 55.000,00 € zahlen würde. Der Beschwerdeführer würde das Geld ganz dringend brauchen.
Mit Aktennotiz vom hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm sein Sohn heute erklärt habe, er könne noch nicht bezahlen, er habe eine Sache in Abwicklung, sodass er bis Ende Februar alles bezahlen würde.
Mit Schreiben vom hielt der Beschwerdeführer seinem Sohn vor, dass sich dieser in der Abwicklungserklärung vom verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer bis 75.000,00 € zu zahlen. Bis heute sei die Zahlung des Betrages mehrfach verschoben worden. Der Beschwerdeführer forderte ***Sohn2*** ***Bf1*** auf, den Betrag von 12.000,00 € heute bis 15:00 Uhr zu überweisen und gewährte für die Bezahlung des ausstehenden Differenzbetrages eine letzte Frist bis .
Aus diesen Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass ***Sohn2*** ***Bf1*** jedenfalls bis aus der Vereinbarung in Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes in ***L4*** noch keine Zahlung geleistet hat. Das Finanzamt geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 25.000,00 € erhalten hat.
Es ist kein logischer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinem Sohn wiederholt vorhalten sollte, dass er keine Zahlungen geleistet hat, wenn er tatsächlich zumindest 25.000,00 € bereits bezahlt hätte.
Der Beschwerdeführer erklärt die Zahlungen iHv 132.000,00 € wie folgt: In Zusammenhang mit dem Vorgang "***L4***" und der damit vereinbarten Zahlung habe er sich gegenüber der ***Gx*** GmbH verpflichtet, dieser aus den Leistungen der ***Verk1*** GmbH bis zu 500.000,00 € zukommen zu lassen. Die ***Gx*** GmbH war Miteigentümerin des Schloss-Hotels ***K***, das im Jahr 2012 verkauft werden sollte. Zuvor musste es adaptiert werden, wofür die Finanzierungszusage gedacht war. Da die ***Verk1*** GmbH nicht gezahlt habe, hätte die ***Gx*** GmbH erhebliche Schäden erlitten. Die ***Verk1*** GmbH und die ***Gx*** GmbH hätten sich dahingehend geeinigt, dass die ***Verk1*** GmbH der ***Gx*** GmbH einen pauschalierten Schadenersatzbetrag iHv 132.000,00 € zahlen sollte. Das diesbezügliche Schreiben der ***Gx*** GmbH an die ***Verk1*** GmbH vom liegt dem Bundesfinanzgericht ebenso vor wie das Schreiben der ***Gx*** GmbH vom , in dem der Erhalt des Betrages von 132.000,00 € in mehreren Zahlungen zwischen und bestätigt wird.
Darüber hinaus bestätigt Dipl.-BW (FH) ***T*** mit Schreiben vom , dass der von der ***Verk1*** GmbH an die ***Gx*** GmbH geleistete Schadenersatz als steuerpflichtiger Ertrag erfasst und in Deutschland der Besteuerung zugeführt worden ist. Auch ***Gf***, der Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH im relevanten Zeitraum, führt im Schreiben vom aus, dass sich der Betrag iHv 132.000,00 € (Schadenersatzrechnung an ***Verk1*** GmbH vom ) im Rechenwerk der ***Gx*** GmbH befindet und dort veranlagt ist.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die ***Verk1*** GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eingehalten hat (Aktenvermerke und Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn), dass die ***Verk1*** GmbH gegenüber der ***Gx*** GmbH zu einer Schadenersatzzahlung iHv 132.000,00 € verpflichtet wurde (Schreiben vom ) und dass dieser Betrag auch bezahlt wurde (Schreiben vom ). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen ergeben einen logisch nachvollziehbaren Geschehensablauf.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die oben angeführten Zahlungen teilweise eigenhändig quittierte. In Hinblick darauf, dass die ***Gx*** GmbH den Erhalt der gesamten vereinbarten Schadenersatzleistung bestätigte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Beträge zwar quittierte, diese aber letztendlich für die ***Gx*** GmbH vereinnahmte bzw. an diese weiterleitete. Die handschriftlichen Aufzeichnungen und die vorliegenden Dokumente stimmen hinsichtlich der Höhe mit der vereinbarten Schadenersatzleistung überein, während die ***Verk1*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits zur Zahlung völlig anderer Beträge verpflichtet gewesen wäre (lt. Schreiben vom 55.000,00 €, lt. Schreiben vom 75.000,00 €) und andererseits mit diesen Zahlungen offensichtlich säumig (vgl. Auseinandersetzungen mit ***Sohn2*** ***Bf1***) war. Warum es sich bei der "Schadenersatzleistung" an die ***Gx*** GmbH um eine Gesellschaftereinlage oder um ein Darlehen handeln soll, wurde vom Finanzamt nicht dargelegt.
Nach Abwägung aller Beweisergebnisse gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass der Betrag von 132.000,00 € eine Schadenersatzzahlung der ***Verk1*** an die ***Gx*** GmbH darstellt und dass der Beschwerdeführer aus dem Projekt "***L4***" keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten hat.
Tz 9 Kostenweiterverrechnungen 2012
Der Sachverhalt betreffend Beratungskosten ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis der Rechtsanwaltskanzlei Mag. ***RAx*** vom und der Rechnung des Beschwerdeführers vom an die ***C*** GmbH.
Der Sachverhalt betreffend Betriebskosten ergibt sich aus den Vorschreibungen der Gemeinden, den Rechnungen des Beschwerdeführers an die ***Y*** GmbH und deren Bestätigung über die Bezahlung. Die beschwerdeführende Partei hat für die Richterin glaubhaft dargelegt (vgl. Schreiben vom ), dass die Betriebskosten schon immer als steuerneutrale Durchläufer behandelt worden sind.
Die Weiterverrechnungen 01 (20.070,28 €) und 02 (19.450,64 €) ergeben sich aus den beiden Rechnungen des Beschwerdeführers jeweils vom an die ***C*** GmbH. Dass die Beträge bei der ***C*** GmbH als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen BP-Bericht.
Tz 11 Teppiche
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und wurde im ho Beschluss vom , RV/5100307/2021, festgestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde von den Parteien kein ergänzendes substantiiertes Vorbringen erstattet.
Tz 14 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2012 und 2013
2012:
Aus der Leistungsaufstellung zur Honorarnote vom über den Betrag von 11.147,70 € geht hervor, dass die Leistungen (auch) die ***C*** GmbH (FB-Gesuch, ao GV-Protokoll, Genehmigungsbeschluss Abtretung ***C***, FB-Gesuch Gesellschafterwechsel, Urkundenentwürfe), die ***Y*** GmbH (GV-Protokoll ***Y***, Abtretungs- und Treuhandvertrag, Vollmacht ***GF*** an ***Bf1***, Genehmigungsbeschluss Anteilsabtretung, FB-Gesuch aktuelle Version, Treuhandvereinbarung, Urkundenentwürfe) und die ***Gx*** GmbH (aktuelle Fassung GV, FB-Gesuch, Urkundenentwürfe) betraf. Darüber hinaus wurde eine Vielzahl von Telefonaten geführt und andere Leistungen (Durchsicht Vertragsentwürfe Mag. ***, Überarbeitung aller Verträge, Besprechung SY, ÜA sämtlicher Dokumente und Urkunden etc) erbracht, die weder einer Firma noch einer Person zugeordnet werden können. Jedenfalls ist keine Leistung enthalten, welche die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" betreffen könnte.
Aus der Buchungsmitteilung vom der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer geht hervor, dass der Betrag von 9.109,05 € der ***Y*** GmbH weiterverrechnet wurde ("Weiterbelastung lt. Beilage ***RÄ*** & Partner).
Entsprechend dem , wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom vom Finanzamt aufgefordert darzustellen, inwieweit die Kosten Werbungskosten in Zusammenhang mit der Vermietung "***L1***" darstellen, und nachzuweisen, dass die Bezahlung (erst) 2012 erfolgt ist.
Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Neben dem fehlenden Zusammenhang mir den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte ist hinsichtlich der zeitlichen Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten. Für Ausgaben bedeutet das, dass diese für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2 EStG). Die Kostennote über die den Zeitraum von 07/2010 bis 09/2010 wurde am mit Fälligkeitsvermerk gelegt. Es entspricht nicht dem üblichen Geschäftsleben, dass eine derartige Rechnung erst im Jahr 2012 bezahlt wird. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, einen Nachweis zu erbringen, dass die Rechnung tatsächlich erst im Jahr 2012 bezahlt wurde, das heißt, dass der Betrag bei ihm erst 2012 abgeflossen ist. Ein derartiger Nachweis wurde nicht erbracht. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die Rechnung nicht (erst) 2012 bezahlt wurde.
Für die restlichen Rechts- und Beratungskosten iHv 2.319,77 € wurden keine Unterlagen vorgelegt. Damit steht nicht fest, dass sie die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" betreffen und auch nicht, dass sie 2012 bezahlt wurden.
Der Betrag von 6.611,17 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***", wie die beschwerdeführende Partei selbst in der Beilage 40 zum Schriftsatz vom ausführt ("Grundsteuern ohne ***L1***"). Zur Präzisierung wurde in einem Klammerausdruck noch ergänzt, dass "***L1*** HH noch nicht vorgeschrieben wurde".
2013:
Dass der Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" hinsichtlich der KFZ-Steuern iHv 5.985,98 € fehlt, ergibt sich schon aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, da aus Beilage 41 zum Schreiben vom 07.07.02022 hervorgeht, dass es sich um die KFZ-Steuer für ldw. LKW handelt. Eine ergänzende Erklärung wurde trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Finanzamt nicht abgegeben.
Tz 16 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2014
Die Höhe des Prozesskostenersatzes ergibt sich aus dem Beschluss des Handelsgerichtes ***HG*** vom . Diesem Beschluss liegen zwei Zivilprozesse zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Bank1*** zugrunde.
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100655/2020, wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass ein Prozesskostenersatz grundsätzlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein könne. Für die Anerkennung als Betriebskosten/Werbungskosten sei es notwendig, dass seitens des Beschwerdeführers eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten bzw. zum privaten Bereich durchgeführt werde. Darüber hinaus sei ein Nachweis zu erbringen, dass diese Ausgaben im Jahr 2014 getätigt worden seien.
Darauf wurde auch vom Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom hingewiesen.
Laut diesbezüglicher Stellungnahme des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom würden die diesbezüglichen Ausführungen dem steuerlichen Vertreter vorbehalten bleiben. Der steuerliche Vertreter gab mit Schreiben vom (ergänzendes Vorbringen zu den Jahressteuern 2014) bekannt, dass ein Pauschalverweis auf das gesamte dazu erstattete Vorbringen ausreichend sei. Das bisherige Vorbringen zu diesem Punkt ist der Stellungnahme vom zu entnehmen. Danach würden die gegenständlichen Werbungskosten das Vorfeld des mit der ***Bank1*** geschlossenen Vergleichs vom (vgl. Tz 6) betreffen. Es würde sich dabei um den Prozesskostenersatz aus den beiden Zivilprozessen ***Cg123*** jeweils des Handelsgerichtes ***HG*** handeln. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass dieser Aufwand nicht ***L1*** betreffen würde, sei er jedenfalls unter einem anderen Rechtstitel abzugsfähig. Diese Konsequenz würde sich schon daraus ergeben, dass beide Zivilprozesse mit der damaligen Hausbank (***Bank1***) geführt worden seien und die betriebliche (unternehmerische) Sphäre und solcherart nicht die steuerneutrale Privatsphäre betreffen würden.
Aus den Geschäftszahlen der beiden Bezug habenden Zivilprozesse geht hervor, dass diese Prozesse in den Jahren 2000 und 2004 bei Gericht anhängig geworden waren. Ein Zusammenhang mit dem im Jahr 2015 geschlossenen Vergleich (also 15 bzw. 11 Jahre später) ist schwer vorstellbar, zumal es in der Regel schon eine Vorgeschichte gibt, bis eine Rechtssache gerichtsanhängig wird.
Dazu kommt, dass die ***Bank1*** mit Schreiben vom ausführte, dass sie im Insolvenzverfahren der ***N*** GmbH Forderungen von rund 17,4 Mio aus gewährten Darlehen und Krediten angemeldet habe. Für diese Forderungen haftete der Beschwerdeführer als Bürge und Zahler. Das bedeutet, dass der (behauptete) Ursprung mit den besagten Zivilprozessen in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes ***L1*** stand. Wenn die beschwerdeführende Partei in den Raum stellt, der Aufwand sei unter einem anderen Rechtstitel abzugsfähig, so wäre es an ihr gelegen, einen derartigen Rechtstitel zu benennen und glaubhaft zu machen. Sie wurde dazu mehrmals aufgefordert.
Der Zusammenhang mit der Tz 6 und der unter diesem Punkt festgestellten Mietvorauszahlung ergab sich erst durch die Vergleichsverhandlungen zwischen der ***Bank1*** und RA Dr. ***RA4*** für den Beschwerdeführer, aufgrund derer der Beschwerdeführer an die ***Bank1*** eine Abschlagszahlung iHv 975.000,00 € (Fälligkeit ) geleistet hat (bzw. die ***Y*** GmbH diesen Betrag für den Beschwerdeführer finanziert hat) und die Lastenfreiheit der Liegenschaft verwirklicht wurde. Die Finanzierung erfolgte über einen Kredit bei der ***Bank4***, den die ***Y*** GmbH aufgenommen hatte. Diese Zahlung der ***Y*** GmbH für den Beschwerdeführer stellt eine Mietvorauszahlung dar (vgl. Ausführungen zu Tz 6), was aber nicht bedeutet, dass dadurch das ursprüngliche Geschäft zwischen Beschwerdeführer und ***Bank1*** bzw. die damit zusammenhängenden Ausgaben der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen wäre.
In den beschwerderelevanten Jahren hatte der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die beschwerdegegenständlichen Prozesskosten sind keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen.
Tz 18 VuV ***L1*** ***L1*** Umsatzsteuer 2016 und 2017
Strittig ist, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorsteuer abzugsfähig ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer nur dann abzugsfähig, wenn die zugrundeliegende Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, also mit seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, in Zusammenhang steht.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die für das Jahr 2016 geltend gemachte Vorsteuer grundsätzlich aus Leistungen resultiert, die in Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen (Hausdurchsuchung, Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Finanzstrafverfahren).
Lediglich der Fehler (Verwechslung von Umsatz- und Vorsteuer bei Rechnung Dr. ***RA2***) war zu korrigieren (siehe Sachverhaltsdarstellung).
Für das Jahr 2017 sah das Finanzamt den Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nur hinsichtlich der grundbücherlichen Durchführung (Notariat ***H***, VSt 234,16 €).
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch Honorarnoten seiner rechtlichen Vertretung und seiner damaligen steuerlichen Vertretung vor. Aus den Leistungsverzeichnissen geht hervor, dass die erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung, mit einem gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid und dem Finanzstrafverfahren standen. Für das Jahr 2016 sah (auch) das Finanzamt den Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und diesen Aufwendungen als erwiesen an. Konsequenterweise hat das auch für die Aufwendungen das Jahr 2017 betreffend zu gelten. Dies auch deshalb, weil die Hausdurchsuchung Ursache für die dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende abgabenrechtliche Prüfung gem. § 147 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 2 FinStrG und den nunmehr strittigen Abgabenerhöhungen war. Die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung hängen daher - wie 2016 - mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammen. Die unternehmerische Tätigkeit umfasst auch die Abgabenentrichtung im weiteren Sinn, sodass die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit einem Haftungsbescheid ebenfalls der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen ist. Dies gilt auch für Beratungskosten in Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren (Rechnung Dr. ***RA1***).
Keinen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer inwieweit die Tätigkeit der Rechtsanwälte ***RA3*** sowie Dr. ***RA1*** in Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit steht.
Hinsichtlich der Rechnung der Firma ***Stb2*** vom wurde kein Nachweis erbracht, wann sie bezahlt wurde. Im Gegensatz zu einigen anderen Honorarnoten ist auf dem Beleg auch kein Zahlungsvermerk dokumentiert.
Tz 19 VuV ***L 1*** Einkommensteuer 2016 und 2017
Strittig ist, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten abzugsfähig sind. Grundsätzlich sind nur Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind.
2016:
Hinsichtlich der Werbungskosten für das Jahr 2016 iHv 44.332,35 € wurde die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nachgewiesen, wobei die Eintragungsgebühr iHv 18.708,00 € nachträgliche Anschaffungskosten darstellt.
2017:
Diese Veranlassung wurde vom Finanzamt für die Ausgaben iHv 1.269,10 € für eine grundbücherliche Durchführung bejaht.
Wie bereits im Rahmen der Tz 18 (Umsatzsteuer 2017) ausgeführt wurde, legte der Beschwerdeführer auch Honorarnoten seiner rechtlichen Vertretung und seiner damaligen steuerlichen Vertretung vor. Aus den Leistungsverzeichnissen geht hervor, dass die erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung, mit einem gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid und dem Finanzstrafverfahren standen. Für das Jahr 2016 sah (auch) das Finanzamt die Veranlassung durch die Einkunftserzielung hinsichtlich dieser Kosten als nachgewiesen an. Konsequenterweise hat das auch für diese Aufwendungen das Jahr 2017 betreffend zu gelten. Dies auch deshalb, weil die Hausdurchsuchung Ursache für die dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende abgabenrechtliche Prüfung gem. § 147 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 2 FinStrG und den nunmehr strittigen Abgabenerhöhungen war. Die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung hängen mit der Einkunftserzielung des Beschwerdeführers zusammen. Davon erfasst ist auch die Abgabenentrichtung im weiteren Sinn, sodass die Aufwendungen für die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit einem Haftungsbescheid ebenfalls durch die Einkunftserzielung verursacht ist. Dies gilt auch für Beratungskosten in Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren (Rechnung Dr. ***RA1***).
Keinen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer inwieweit die Tätigkeit der Rechtsanwälte ***RA3*** in Zusammenhang mit seiner Einkunftserzielung steht.
Hinsichtlich der Rechnung der Firma ***Stb2*** vom wurde kein Nachweis erbracht, wann/ob sie bezahlt wurde. Im Gegensatz zu einigen anderen Honorarnoten ist auf dem Beleg auch kein Zahlungsvermerk dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die beschwerdeführende Partei bedient sich regelmäßig eines Pauschalverweises: "Ich verweise für meinen Mandanten auf das bisher zur ESt 2011 und 2012 samt Wiederaufnahme Gesagte bis hin zur parallelen Eingabe vom heutigen Tag, und zwar unabhängig davon, wann, wie, wo, in welchem Verfahren wo, und welcher Behörde oder Gericht gegenüber das Vorbringen erstattet worden ist, und weiters auf das bisher (zuletzt eben) zur ESt 2011 samt Wiederaufnahme Gesagte. All das wird hiermit zum integrierten Bestandteil dieses Schreibens (und damit des gesamten weiteren Verfahrens) erklärt. Davon betroffen sind unter anderem die Ausführungen zu den Tz 2, 5, 7 und 11." Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es unzulässig ist, Beschwerdeausführungen zu unterlassen und auf den Inhalt von Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen. Derartige Verweise sind unbeachtlich.
Behauptete Verfassungswidrigkeit betreffend § 209a Abs. 1 und 5 BAO
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies bedeutet, dass die Verjährung während eines offenen Beschwerdeverfahrens gehemmt ist und die Abgabenfestsetzung weiterhin möglich bleibt.
Verzögerungen im Beschwerdeverfahren über die Verjährung hinaus stehen somit einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde - die abgabenmindernd oder auch verbösernd sein kann - nicht im Weg. (vgl. Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/ Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 (2025) § 209a BAO, Rz 4)
Die Sondervorschrift des § 209a BAO setzt auch die absolute Verjährungsfrist außer Kraft (vgl. ). Die Bestimmung ermöglicht auch verbösernde Rechtsmittelentscheidungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 209a BAO Rz 3; Stoll, BAO, 2207).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2024/13/0121, ausgesprochen, dass gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd § 209 Abs. 3 BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe iSd § 209a Abs. 1 BAO "festgesetzt".
§ 209a Abs. 5 BAO normiert, dass, soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279 leg. cit.) nicht entgegenstehen würde, sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegensteht, der den gemäß § 278 BAO oder § 300 BAO aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97 leg. cit.) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b leg. cit. ergeht.
Erledigt das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis nicht entgegenstehen würde, steht sie gemäß § 209a Abs. 5 BAO auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde entgegen. § 209a Abs. 5 BAO befristet allerdings den Zeitraum, in dem die Abgabenbehörde nach Aufhebung unter Zurückverweisung den "Ersatzbescheid" erlassen darf.
§ 209a Abs. 5 BAO setzt somit eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides gemäß § 278 leg. cit oder § 300 leg. cit. voraus, was mit den Beschlüssen Bundesfinanzgericht vom , RV/5100307/2021, RV/5100655/2020 und RV/5100222/2020, hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie betreffend Umsatzsteuer 2012, Einkommensteuer 2011 bis 2018, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 erfolgt ist (Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 BAO). Daher hat das Finanzamt am rechtskonform, dh. innerhalb der Jahresfrist des § 209a Abs. 5 BAO entsprechende neue Bescheide erlassen. Dafür bedurfte es keiner Verlängerungshandlung; aufgrund von § 209a Abs. 1 iVm Abs. 5 BAO stand die Verjährung den nunmehr angefochtenen Bescheiden nicht entgegen.
Was die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 209a BAO anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist, solange diese nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung steht nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Es erübrigen sich daher weitergehende Auseinandersetzungen mit den von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hängt entsprechend dem Tatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht nur von der Voraussetzung, dass Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte ():
"Die Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen"
Hinsichtlich Wiederaufnahmegrund hat das Finanzamt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils ausschließlich auf die Tz 5 verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hatte daher zu überprüfen, ob die in Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1*** getroffenen Feststellungen geeignet sind, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 im Spruch anderes lautende Bescheide herbeizuführen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 aus der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** keine Einnahmen zugeflossen sind (vgl. Ausführungen zu Tz 5). Damit steht fest, dass in Zusammenhang mit der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** kein Wiederaufnahmegrund vorliegt, der geeignet ist, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 im Spruch anderes lautende Bescheide herbeizuführen.
Auf die Frage des Ermessens ist nicht weiter einzugehen, da sich aus der rechtlichen Beurteilung zu Tz 5 ergibt, dass kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist.
Der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 ist daher stattzugeben und die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 aufzuheben.
Einkommensteuer 2009 und 2010
Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 scheiden somit ex lege die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus, die alten Sachbescheide - das sind für die Jahr 2009 und 2010 die Bescheide vom - leben wieder auf (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 (2025) § 307 BAO Rz 3).
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Den Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2009 und 2010 wurde entsprochen (siehe Spruchpunkt II.). Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen und war daher zwingend auszusprechen.
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011, 2012, Umsatzsteuer 2012/Verjährung
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hängt entsprechend dem Tatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht nur von der Voraussetzung, dass Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte ():
"Die Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen."
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012 die Wiederaufnahme des jeweiligen Verfahrens verfügt und auf die Tz 2 und 5 betreffend 2011 und auf die Textziffern 2, 5, 8, 9, 11 und 14 betreffend 2012 verwiesen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus den laut Kaufvertrag vom verkauften Waldgrundstücken der ***EZ*** KG ***456*** ***L3*** und der ***EZ3*** KG ***449*** ***L6*** in den Jahren 2011 und 2012 bislang nicht der Einkommensteuer unterzogene Einkünfte zugeflossen sind. Damit steht fest, dass die Feststellungen zu Tz 2 geeignet sind, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen.
Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass hinsichtlich der im ***L1*** aufgelegten Teppiche die Absetzung für Abnutzung unrichtig berücksichtigt worden war (Tz 11).
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründe, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständige Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Dass diese Tatsachen unter Umständen vom Bundesfinanzgericht rechtlich anders beurteilt werden, ist nicht schädlich. (vgl. )
Die angeführten Feststellungen stellen jeweils eine neue Tatsache dar, die im Rahmen der Erstveranlagung der wiederaufgenommenen Verfahren nicht bekannt war, und sind auch geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde richtete sich gegen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide mit der Begründung, dass die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 nicht mehr erlassen werden hätten dürfen, da die in den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden festgesetzten Abgabenansprüche gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt wären.
Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 2 BAO bezüglich der Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren der Verjährung. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Die Amtshandlung muss, um Verlängerungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen können nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden, wenn die Erledigungen dem Empfänger zugestellt wurden. Es sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu verlängern, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vorgenommen worden sind. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2011 hat mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen, jene für die Einkommensteuer 2012 mit Ablauf des Jahres 2012.
Im Anlassbericht vom teilte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde der zuständigen Staatsanwaltschaft unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Zeitraum von 2005 bis 2014 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt zu haben. Unter Punkt 5.8. auf Seite 40f des Anlassberichtes vom wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Kaufvertrag vom zwei Waldgrundstücke an seinen Sohn zum Kaufpreis von 120.000,00 € verkauft habe. Im Jahr 2011 seien davon 35.000,00 € und im Jahr 2012 85.000,00 € vereinnahmt worden. Die daraus resultierenden Einkünfte seien nicht versteuert worden.
Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unterbrechungswirkung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. ). Dieser Anforderung kommt der Anlassbericht zweifelsfrei nach. Die Verjährungsfrist wurde damit um ein weiteres Jahr bis bzw. bis verlängert.
Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom wurde in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer die Durchsuchung von 8 verschiedenen Objekten bewilligt. Die Hausdurchsuchungen wurden am durchgeführt. Damit wurde die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bis bzw. verlängert.
Im Juli 2017 wurde der Anlassbericht für Bankenerhebungen an die Staatsanwaltschaft ***LG*** gesandt und am wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein vorläufiges Besprechungsprogramm betreffend Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer ausgehändigt. Am wurde der BP-Bericht erstellt. Aus all diesen Handlungen ergeben sich Verlängerungen der Verjährungsfristen, sodass die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 und die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom bzw. vom innerhalb der Verjährung erlassen wurden.
Diese Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide samt Beschwerdevorentscheidungen 2011 und 2012 wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100307/2021, gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht die Verjährung der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und 2012 den am erlassenen neuen Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheiden nicht entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem § 209a Abs. 5 BAO zufolge auch die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018 jedenfalls zulässig war.
Der mit dieser Entscheidung erfolgten Abgabenfestsetzung steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung ebenfalls nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 auf die Textziffern 9 und 13 des BP-Berichtes vom verwiesen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Umsatzsteuer aus den weiterverrechneten Betriebskosten nicht der Umsatzsteuer unterzogen hat. Darüber hinaus wurden Vorsteuern, die das Jahr 2010 betrafen, im Jahr 2012 geltend gemacht.
Die angeführten Feststellungen stellen jeweils eine neue Tatsache dar, die im Rahmen der Erstveranlagung der wiederaufgenommenen Verfahren nicht bekannt war, und sind auch geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Steuerschuld entstand im vorliegenden Fall gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit b UStG 1994 mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden. Dies war im Laufe des Jahres 2012. Die Hausdurchsuchung und der Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 2015 verlängerten die Verjährungsfrist bis 2018. Am wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein vorläufiges Besprechungsprogramm betreffend Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer ausgehändigt. Am wurde der BP-Bericht erstellt. Aus all diesen Handlungen ergeben sich Verlängerungen der Verjährungsfristen, sodass der Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 und der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom innerhalb der Verjährung erlassen wurde.
Diese Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheide samt Beschwerdevorentscheidungen wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100307/2021, gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht die Verjährung der Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 den am erlassenen neuen Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheiden 2012 nicht entgegen.
Der mit dieser Entscheidung erfolgten Abgabenfestsetzung steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung ebenfalls nicht entgegen.
Tz 2 Verkauf ***EZ*** ***L3*** und ***L6***
Gemäß § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschat, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 gehören zu den Einkünften gemäß Absatz 1 auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG.
Die Beschwerde wurde in diesem Punkt zurückgezogen. Dennoch ist die dem Finanzamt unterlaufene Verwechslung der Veräußerungspreise zu korrigieren.
Unter Berücksichtigung beider Grundstücke ergibt sich für 2011 eine Erhöhung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 7.687,20 €, für 2012 von 18.820,38 €.
Tz 4 Einkünfte aus VuV Superädifikate
Mangels Eigentumsübertragung der Superädifikate an den Beschwerdeführer flossen dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 aus diesem Titel keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2015 sind um den Betrag in Höhe von 2,377.037,50 € zu reduzieren. Folglich ist in den Jahren 2016 bis 2018 die Afa in Höhe von 35.925,00 € nicht zu berücksichtigen.
Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1***
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Ein Betrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. (; )
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 aus der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** keine Einnahmen zugeflossen sind.
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Gemäß § 28 Abs. 1 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften ***Mietobjekt1***. Dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Betrag iHv 975.000,00 € um eine Mietvorauszahlung handelt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einnahme, wenn der Empfänger darüber verfügen kann.
Der Betrag iHv 975.000,00 €wurde im Jahr 2015 für ihn an die ***Bank1*** überwiesen wurde. Das heißt, er konnte im Jahr 2015 über den Betrag verfügen, er ist ihm daher in diesem Jahr zugeflossen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Tz 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital. Dazu gehören gemäß Abs. 2 Z 2 leg.cit. Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art. Zinsen aus einem partiarischen Darlehen gehören ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es begründet eine Beteiligung am Gewinn, im Vergleich zur stillen Gesellschaft fehlen jedoch vor allem der gemeinsame Gesellschaftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer der ***J*** GmbH (später ***Verk1***) für den Kauf eines Grundstückes in ***L4*** einen Betrag iHv 300.000,00 € zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sollte beim Verkauf dieses Grundstückes der Mehrerlös im Verhältnis 50:50 zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Verk1*** aufgeteilt werden. Am und am wurde die Vereinbarung betreffend Gegenleistung jeweils modfiziert.
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Ein Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen. Zugeflossen ("bezogen" Abs. 1 Satz 1) ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie verfügen kann. Der Zufluss wirkt sich also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen aus, die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein.
Tatsache ist (vgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), dass dem Beschwerdeführer aus der Hingabe des Geldbetrages iHv 300.000,00 € keine Zinsen oder andere Erträgnisse zugeflossen sind. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Betrag iHv 132.000,00 € in Zusammenhang mit dem der Firma ***Verk1*** zur Verfügung gestellten Kapital steht und Zinsen für Kapital des Beschwerdeführers darstellt. Daher liegen in den Jahren 2012 und 2013 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Von der beantragten (neuerlichen) Einvernahme des Zeugen ***Sohn2*** ***Bf1*** und der Einvernahme des Zeugen ***Gf*** wurde abgesehen, da die Zeugen zum Beweis dafür einvernommen werden sollten, dass der Beschwerdeführer keine Verzinsung erhalten habe und der Betrag von 132.000,00 € der deutschen ***Gx*** GmbH als Schadenersatz zugeflossen ist und von ihr ordnungsgemäß versteuert wurde. Dieser Sachverhalt wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 9 Kostenweiterverrechnungen 2012
§ 28 Abs. 1 EStG 1988 normiert:
Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.
3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus
- der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
- der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Entgelte zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie konkrete Gegenleistungen für die dem Mieter eingeräumten Rechte sind bzw. mit dem Mietverhältnis wirtschaftlich in untrennbarem Zusammenhang stehen.
Zum Mietzins gehören vom Mieter übernommene Betriebskosten. Soweit sie Durchlaufposten sind, können sie außer Ansatz gelassen werden.
Die Gemeinde ***X*** und das Stadtamt ***H*** schrieben dem Beschwerdeführer jeweils verschiedene Gebühren für das 4. Quartal 2012 für die vermieteten Objekte vor, die der Beschwerdeführer jeweils an die ***Y*** GmbH weiterverrechnete. Die ***Y*** GmbH bezahlte die Abgaben direkt an die jeweilige Gemeinde.
Wenn die Betriebskosten - wie vom Finanzamt - als Entgelt behandelt werden, müsste gegengleich die Bezahlung als Aufwand (Werbungskosten) berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken, gegenständlich die Betriebskosten als Durchlaufposten zu berücksichtigen und bei den Einkünften nicht anzusetzen.
Was die weiterverrechneten Anwaltskosten (Rechnung Mag. ***RAx***, Weiterverrechnung 01 und Weiterverrechnung 02) anlangt, kann darin keine konkrete Gegenleistung für der ***C*** GmbH (als Mieterin) eingeräumte Rechte erblickt werden. Dies gilt insbesondere für die Weiterverrechnung 01 und 02, zumal der Sachverhalt bei der ***C*** GmbH als verdeckte Ausschüttung qualifiziert wurde.
Hinsichtlich der Einkommensteuer ist die Beschwerde in diesem Punkt stattgebend zu erledigen.
Anders ist der Sachverhalt bei der Umsatzsteuer zu beurteilen. Zur Bemessungsgrundlage des Vermieters gehört alles, was der Mieter für die empfangene Leistung aufzuwenden hat (vgl. § 4 Abs 1 UStG 1994). Verrechnete Betriebskosten sind umsatzsteuerlich nicht als durchlaufende Posten anzusehen, auch wenn sie bei der Einkommensteuer im Einzelfall so behandelt werden. Umsatzsteuerlich gehören Betriebsausgaben zum Entgelt. Die verrechneten Betriebskosten sind daher - wie vom Finanzamt vorgenommen - als Entgeltbestandteil zu versteuern.
Was jedoch die weiterverrechneten Anwaltskosten anlangt, sind sie auch umsatzsteuerlich nicht zur Bemessungsgrundlage zu zählen, da diese Leistungen von der ***C*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgewendet wurden, um vom ihm eine Leistung in Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung zu empfangen.
Tz 11 Teppiche
Der Beschwerdeführer ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Deshalb kommt für jene 70 Stück Teppiche, die nicht aufgelegt sind, sondern am Dachboden lagern und daher keiner Abnutzung ausgesetzt sind, eine Teilwertabschreibung gar nicht in Betracht. Bereits im Erkenntnis vom , 604/78, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 EStG 1972 im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 nicht in Betracht kommt. Da § 6 EStG 1988 im Wesentlichen den gleichen Regelungsinhalt wie § 6 EStG 1972, nämlich die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, hat, ist diese Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des EStG 1988 anwendbar (). Insofern ist daher der Beweisantrag auf Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** obsolet.
§ 7ff EStG 1988 regeln die Absetzung für Abnutzung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Diese Bestimmungen gelten auch für den § 4 Abs. 3 Gewinnermittler. So bestimmt § 7 Abs. 3 EStG 1988, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen müssen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes den Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert) zu enthalten.
Für die steuerliche Anerkennung einer Abwertung muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden, und zwar dafür, dass die Entwertung erheblich und dauernd zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Da eine amtswegige Verpflichtung der Behörde zur Teilwertermittlung gesetzlich nicht besteht, trifft die Beweislast die beschwerdeführende Partei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass, wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen habe, wobei dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung sich auch auf die Umstände beziehen müsse, aufgrund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei ().
Aus dem Gesetzestext und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein "Abwertungsbedarf", wie es der steuerliche Vertreter im Schriftsatz vom bezeichnet, nicht vom "weiteren Verhalten des Finanzamtes" abhängt, sondern davon, ob der beschwerdeführenden Partei ein entsprechender Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung gelingt. Das vorgelegte Gutachten vom betrifft jene Teppiche, die auf dem Dachboden gelagert sind, nicht jene, die im Hotel ausgelegt sind und einer Abnutzung unterliegen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Erörterungsgespräches am ein Fehlerkalkül des Gutachtens von 50 % für vorstellbar erklärt, was grundsätzlich schon gegen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens spricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten eine Bewertung per vornimmt. Es verschafft also keine Gewissheit über einen konkreten Wertverlust der im Hotel aufliegenden Teppiche in den einzelnen beschwerdegegenständlichen Jahren (2011 - 2018).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Teilwertabschreibung der nicht benutzten Teppiche aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt und hinsichtlich der 38 aufgelegten Teppiche der beschwerdeführenden Partei die erforderliche Beweisführung nicht gelungen ist.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Bevor nunmehr auf die nächsten Textziffern des BP-Berichtes eingegangen wird, ist auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen: Der Abgabepflichtige, der die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 55, mwN).
Tz 14 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2012 und 2013
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 3. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Zu prüfen war gegenständlich, ob die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend "***L1***" geltend gemachten Werbungskosten tatsächlich mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehen oder nicht (Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart).
Für das Jahr 2012 ist auszuführen:
Dies ist gegenständlich hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten iHv 11.147,70 (Kostennote vom ) jedenfalls zu verneinen. Neben dem fehlendem Veranlassungszusammenhang ist auch der Mittelabfluss im Jahr 2012 nicht gegeben (vgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
Die restlichen Rechts- und Beratungskosten iHv 2.319,77 € wurden nicht nachgewiesen und werden deshalb ebenfalls nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Das gleiche Schicksal teilen auch die Grundsteuern (ohne ***L1***), der Betrag von 6.611,17 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***".
Für das Jahr 2013 ist auszuführen:
Da die KFZ-Steuer für ldw. LKW und die damit zusammenhängenden Aussetzungszinsen nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" erwachsen sind, sind sie auch dort nicht als Werbungskosten abzuziehen.
Tz 16 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2014
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (; ; ; ).
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind (Doralt, EStG9, § 28 Tz 87).
Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (; ). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus (). Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendung auslösende Element. Dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 1).
Gegenständlich liegt kein nachgewiesener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Prozesskosten iHv 110.028,84 € und den Einkunftsquellen des Beschwerdeführers vor, sodass eine Berücksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Tz 18 VuV ***L1*** ***L1*** Umsatzsteuer 2016 und 2017
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Strittig ist gegenständlich, inwieweit jene sonstigen Leistungen, für die der Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug begehrt, für sein Unternehmen ausgeführt wurden.
Wie bereits im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kann in Hinblick auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 im Jahr 2016 Vorsteuer iHv 3.227,43 € und im Jahr 2017 iHv 6.331,76 € berücksichtigt werden.
Tz 19 VuV 11 ***L 1*** Einkommensteuer 2016 und 2017
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (; ; ; ).
2016: Mit Ausnahme der Eintragungsgebühr, die als nachträgliche Anschaffungskosten über die Afa zu berücksichtigen ist, wurden die übrigen Werbungskosten (44.332,35 €) erklärungsgemäß vom Finanzamt in Abzug gebracht, wobei die Verwechslung Vorsteuer/Umsatz (vgl. Tz 18*)) richtigerweise korrigiert wurde.
2017: Wie bereits im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung dargelegt wurde, werden in Hinblick auf § 16 EStG 1988 im Jahr 2017 Werbungskosten iHv 31.878,08 € (30.608,98 € für div. Beratungsleistungen und 1.269,10 € für grundbücherliche Durchführung) berücksichtigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen.
Dieses Erkenntnis hat ausschließlich die Würdigung von verschieden Sachverhaltselementen zum Inhalt. In freier Beweiswürdigung getroffene Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sind der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes waren, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Beilagen: 8 Berechnungsblätter betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2018
1 Berechnungsblatt betreffend Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAG-18066