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ASoK 3, März 2016, Seite 118

Leitender Angestellter nach § 36 ArbVG

1. Für die Frage, ob ein Mitarbeiter als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG anzusehen ist, ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich maßgeblich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt. Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.

2. Auch wenn der Vorgesetzte gegen die Personalvorhaben des Klägers faktisch in der Regel keine Einwände hatte und sie in die Geschäftsleitung trug, bedeutet dies nicht, dass der Kläger alleine und ohne Zustimmung der Geschäftsleitung rechtlich verbindliche Willenserklärungen für die Beklagte abgeben hätte dürfen. Mag seinen Vorschlägen in der Regel auch entsprochen worden sein, ist daraus noch nicht auf eine rechtlich ausschlaggebende Entscheidungsbefugnis des Klägers in Personalangelegenheiten zu schließen. – (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG)

„2. Im vorliegenden Fall war der Kläger Leiter des Fachbereichs Forschung, dem etwa 30 Mitarbeiter unterstanden. Er selbst wa...

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