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Anrechnung von Sachbezug auf kollektivvertragliches Mindestentgelt
1. Eine Durchbrechung des Anrechnungsverbots für (individuell) vereinbarte Naturalleistungen auf den existenzsichernden Mindestlohn muss dann zulässig sein, wenn sie der Kollektivvertrag selbst vorsieht und wenn zudem die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.
S. 118 2. Die kollektivvertragliche Festlegung von Mindestentgelten in Euro ist dann, wenn der Kollektivvertrag wie im vorliegenden Fall keine Durchbrechung vorsieht, als Geldzahlungsgebot zu verstehen ist.
3. Das kollektivvertragliche Geldzahlungsgebot steht natürlich der Vereinbarung eines höheren als des kollektivvertraglichen Mindestlohns im Arbeitsvertrag nicht im Wege (§ 3 Abs 1 ArbVG). Das Geldzahlungsgebot kann aber vor dem Hintergrund der ihm innewohnenden Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers über den Mindestlohn nicht durch in den Augen des Arbeitgebers (oder Arbeitnehmers) noch so günstige Sachbezüge umgangen werden. Der kollektivvertragliche Mindestlohn ist dem Günstigkeitsvergleich mit Sachbezügen entzogen. – (Kollektivvertrag für Handelsangestellte; § 3 Abs 1 ArbVG)
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