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Kürzung der Sonderzahlungen bei Mitverschulden an der Entlassung
1. § 1162c ABGB sieht ebenso wie § 32 AngG die Kürzung von aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüchen bei Mitverschulden vor. Diese Regelung ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn die vorzeitige Auflösung berechtigt war, aber auch den Auflösenden ein Verschulden trifft. Ebenso kann aber auch den Arbeitnehmer ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis dieses Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte.
2. Die Mitverschuldensregel gilt nicht nur für Schadenersatzansprüche im Sinne der §§ 1162a und 1162b ABGB, sondern auch für andere beendigungsabhängige Ansprüche, insbesondere Abfertigung oder Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung.
3. Im Falle einer ungerechtfertigten Auflösung, die vom Vertragspartner schuldhaft mitverursacht wurde, gebietet der Zweck des § 1162c ABGB, nicht für allfällige aus der Auflösung resultierende Schadenersatzansprüche entsprechend dem „Mitverschulden“ zu teilen. Gerade wenn eine Vertragspartei die – wenn auch ungerechtfertigte – vor...