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Die neuen Einheitswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht des BSVG
Anpassungen im BSVG aus Anlass der Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte zum 1. 1. 2014
Zum Stichtag werden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt. Es ist dies die erste Hauptfeststellung seit 26 Jahren. Dementsprechend waren Adaptierungen im BewG erforderlich, die nun wiederum auf das BSVG durchschlagen, da die Einheitswerte zur Bildung der meisten Beitragsgrundlagen nach dem BSVG herangezogen werden.
1. Ausgangssituation
Wird für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 BewG festgestellt, so ist nach § 23 Abs 1 Z 1 BSVG grundsätzlich der Versicherungswert die Beitragsgrundlage, der über die Prozentsätze des § 23 Abs 2 BSVG wiederum aus dem Einheitswert errechnet wird. Auch wenn es noch andere Möglichkeiten gibt, die Beitragsgrundlage zu ermitteln, ist der Einheitswert für 89 % der pflichtversicherten Selbständigen in der Kranken- und Pensionsversicherung bzw 98 % der Betriebe in der Unfallversicherung die maßgebliche Ausgangsgröße.
Die Heranziehung der Einheitswerte war immer wieder Gegenstand rechtspolitischer Kritik, einerseits aufgrund der Abweichung von den Verkehrswerten, andererseits aufgrund mangelnder Aktualität. Ersteres erklärt sich aber nicht nur daraus, dass der Gesetzgeber ...