Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0060

VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;
RS 1
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/16/0052 E RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der W GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 2 (L), vom , ZRV/0054-Z2L/9, betreffend Feststellung nach § 24 Abs. 3 ZollR-DG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionwerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass dort näher genannte Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich "in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in der EUGRC garantierten Rechten auf

-

Beachtung des Willkürverbots

-

Unverletzlichkeit des Eigentums"

verletzt erachtete.

Mit Beschluss vom , B 126/2014, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit folgender tragenden Begründung ab:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob Ursprungserklärungen für einen bestimmten Gegenstand gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluß des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom für das Fürstentum Liechtenstein zu Unrecht ausgestellt worden seien, insoweit nicht anzustellen."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom ersuchte der Verwaltungsgerichtshof, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben.

In ihrer Revisionsergänzung vom bringt die Revisionswerberin u.a. vor, der angefochtene Bescheid verletze sie

-

abgesehen von den vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkten - "in nachstehenden einfachgesetzlichen und unionsrechtlich garantierten Rechten auf

-

Ordnungsgemäße Bescheidbegründung

-

Ordnungsgemäße Verfahrensführung

-

Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren".

Das Bundesfinanzgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung nach § 24 Abs. 3 ZollR-DG, dass näher bezeichnete Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, betrifft dieser Bescheid demnach keine Vorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren. Daher konnte der angefochtene Bescheid die Revisionswerberin nicht in den von ihr konkret bezeichneten Rechten, insbesondere in einem Recht auf "Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren", verletzen.

Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich keine Zuständigkeit zu (vgl. den obzitierten Beschluss vom heutigen Tag).

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die § 51 und § 52 Abs. 1, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von
Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160060.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAG-17331