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VwGH 01.06.2017, Ra 2017/20/0059

VwGH 01.06.2017, Ra 2017/20/0059

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155/2013 vom , mit Verweis auf E vom , U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0085 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des M A B in W, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L507 2141857- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Revisionswerber - befragt zu jenen Gründen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe - im Wesentlichen an, er sei sunnitischer Moslem und habe bis zu seiner Ausreise in Bagdad gelebt. Er habe einen Drohbrief von der schiitischen Miliz Alasaeb erhalten, worin er aufgefordert worden sei, innerhalb von drei Tagen den schiitischen Bezirk, in dem er gewohnt und gearbeitet habe, zu verlassen. Den Drohbrief habe er zur Polizei gebracht und Anzeige erstattet. Nach drei Tagen habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu einem Freund gezogen, von wo aus er ein Visum und ein Flugticket organisiert habe.

3 Mit Bescheid vom wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

4 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber arabischer Abstammung und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte des Revisionswerbers lebten nach wie vor im Irak.

6 In seiner Beweiswürdigung führte das BVwG aus, das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Ebenso sei das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des Revisionswebers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Das BVwG schließe sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an. Zur Lage im Herkunftsstaat führte das BVwG in seiner Beweiswürdigung wörtlich aus:

"Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann."

7 In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG im Wesentlichen aus, es ergebe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die Furcht des Revisionswerbers nicht begründet sei und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der Revisionswerber sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung und werde im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Revisionswerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes drohen würde, seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse überwiege. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die dagegen erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

9 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber unter anderem einen Begründungsmangel in Bezug auf die Feststellungen zur Lage im Irak geltend.

10 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. das Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0076, und daran anschließend das Erkenntnis vom , Ra 2017/18/0049 bis 0051, mwN).

12 Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/01/0085, mwN).

13 Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Irak. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen "Länderfeststellungen". Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2014/18/0097, vom , Ra 2014/19/0063, und vom , Ra 2015/19/0036).

14 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1978, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L507 2141857-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak ausgesprochen worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre sowie die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat und nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Fundstelle(n):
XAAAG-15416