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iFamZ 4, August 2020, Seite 264
Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen – Anwendungsbereich und Kriterien der Zulässigkeit nach dem HeimAufG
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Freiheitsbeschränkungen Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird (§ 3 Abs 1 HeimAufG). Ziel des HeimAufG ist es, in Einrichtungen erfolgende Freiheitsbeschränkungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können und damit einrichtungstypische Gefahren zu vermeiden. Es soll sicherstellen, dass Personen in Einrichtungen nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ihrer Freiheit beschränkt werden. | ||||
Familie Familien, Pflegefamilien, Patchworkfamilien etc sind durch die Familienautonomie des Art 8 EMRK vor staatlichen Eingriffen geschützt und fallen nicht in den Anwendungsbereich des HeimAufG. Dennoch müssen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit an Mj selbstverständ-lich auch in Familien rechtlichen Anforderungen genügen und können allenfalls durch den Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Pflegschaftsgerichte einer Überprüfung unterzogen werden. | Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger (Mj) In den Anwendungsbereich des HeimAufG fallen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Mj, in dene... |