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iFamZ 4, August 2020, Seite 262

Der Erblasser kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben; keine Beschränkung der Zuständigkeit von Notaren zur Ausstellung eines ENZ auf ihren Sprengel

iFamZ 2020/148

Art 1, EuErbVO

„E.E“

Der EuGH hat aufgrund eines litauischen Vorabentscheidungsersuchens in der Rs C-80/19 "E.E" für Recht erkannt:

„1. Die EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug“ vorliegt, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, aber seine Verbindung zu dem erstgenannten Mitgliedstaat – in dem sich das Nachlassvermögen befindet, während die Erbberechtigten ihren Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben – nicht abgebrochen hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne dieser Verordnung ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

2. Art 3 Abs 2 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die litauischen Notare – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keine gerichtlichen Funktionen ausüben, wenn sie ein nationales Nachlasszeugnis ausstellen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Notare in Ausübung einer Befugnisübertragung oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln und folglich als „G...

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