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SWK 35, 10. Dezember 2025, Seite 1455

Zahnärzte - gemeinschaftliches Tätigwerden und „fake Gruppenpraxen“

Anregungen zur Beseitigung von Diskrepanzen zwischen den rechtlichen Bestimmungen zur Risikovermeidung

Petra Hübner-Schwarzinger

Wie im Gesundheitsversorgungssektor generell zeichnen sich bei Ärzten und Zahnärzten Zusammenschlusstendenzen ab. Gemeinschaftspraxen, Gruppenpraxen, Ärztezentren, Primärversorgungszentren, Apparate- und Gerätegemeinschaften, Krankenanstalten etc - viele Begriffe, verschiedene Ausgestaltungen, unterschiedliche Rahmenbedingungen und berufsrechtliche Vorgaben. Seitens der Beratung ist dieses Thema ein interdisziplinäres (Minen-)Feld zwischen Gesellschaftsrecht, Berufsrecht und Steuerrecht. Allen „Herren“ zu dienen, ist bei Zahnarztpraxen besonders schwierig und kann zu wesentlichen (Haftungs-)Folgen für Berater bzw betroffene Zahnärzte führen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen sollen.

1. Zusammenarbeit von Zahnärzten

Das Berufsrecht der Zahnärzte ist gesetzlich im Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (ZÄG), BGBl I 2005/126, geregelt. Eine Zusammenarbeit ist in den §§ 24 ff ZÄG geregelt. Demzufolge haben Angehörige des zahnärztlichen Berufs ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von

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