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iFamZ 4, August 2020, Seite 257

Rücktritt vom Versuch einer strafbaren Handlung und Erbunwürdigkeit

iFamZ 2020/145

§ 539 ABGB

Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.

S. 258 Am um ca 3 Uhr früh verstarb der Vater der Beklagten, der über viele Jahre mit der Klägerin in Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Mit letztwilliger Verfügung vom hatte er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und angeordnet, dass der Klägerin bis zu ihrem Lebensende das uneingeschränkte Wohnrecht auf seiner Liegenschaft zukommen solle. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befand sich das Testament in der Nachttischschublade der Klägerin. Diese kannte den Inhalt des Testaments. Um die Mittagszeit des begab sich die Klägerin in eine Filiale der Bank des Erblassers und behob am Schalter von dessen Sparkonto den Betrag von 10.000 Euro. Des Weiteren behob sie mittels Bankomatkarte von dessen Girokonto 400 Euro. Bei der anschließenden Zusammenkunft mit der Beklagten beim Bestattungsunternehmen erwähnte sie, dass sie bereits für das Begräbnis Geld abgehoben habe, der Auftrag des Begräbnisses wurde unter dem Namen der Klägerin erfasst. Letztlich wurden aber sämtliche Auslagen des Begräbnisses (ca 8.000 bis 9.000 Euro) mit Ausnahme des...

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