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Keine Entstrickungsbesteuerung ohne Entstrickung?
Ebenso wie das österreichische Steuerrecht kennt auch das deutsche Steuerrecht eine Entstrickungsbesteuerung (exit tax), wonach stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder Betrieben ins Ausland, die zu einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Besteuerungsrechts führen, im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich besteuert werden (siehe § 4 Abs 1 Satz 3 dEStG). Durch einen weiteren Satz 4 wurde später hinzugefügt, dass eine solche Beschränkung oder ein solcher Ausschluss des Besteuerungsrechts insbesondere dann vorliegt, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Köhler (ISR 2025, 389 ff) weist darauf hin, dass man nach einer neuen Entscheidung des BFH diese Bestimmung auch so verstehen könnte, dass eine exit tax auch erhoben werde, wenn zwar ein Wirtschaftsgut einer ...