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SWI 12, Dezember 2025, Seite 728

EuGH: Echtes und unechtes Factoring gleichermaßen mehrwertsteuerpflichtig

In seinem Urteil vom , Kosmiro, C-232/24, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob verschiedene Provisionen und Gebühren, die ein Factor gegen die Vorfinanzierung und Einziehung von Forderungen sowohl durch einen Forderungsankauf als auch durch Verpfändung der betreffenden Forderungen erhält, der Mehrwertsteuer unterliegen. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine finnische Gesellschaft, die Factoring-Dienstleistungen erbringt. Ihre Kunden nehmen ihre Dienstleistungen in Anspruch, um über Mittel aus noch nicht fälligen Forderungen sofort zu verfügen und sich von den entsprechenden Einziehungsmaßnahmen zu entlasten. Bei den Forderungen, die Gegenstand einer Factoring-Vereinbarung sind, handelt es sich um unbestrittene Forderungen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens be...

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