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Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch einen inländischen Gesellschafter einer in einem EU‑Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft
AEUV Art. 63; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1; KStG 2002 § 27 Abs. 8; EStG VZ 2014; KStG VZ 2014
1. Ein inländischer Gesellschafter kann eine Einlagenrückgewähr durch eine EU‑Kapitalgesellschaft nicht individuell im Rahmen seines Steuerverfahrens nachweisen, wenn kein Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG durchgeführt wurde.
2. Die im vorgesehene Nachweismöglichkeit gilt ausschließlich für Drittstaaten- oder EWR-Gesellschaften außerhalb der EU.
3. Die Regelung des § 27 Abs. 8 KStG verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
FG Niedersachsen Urt. - 2 K 49/23 - ECLI:DE::2025:0703.2K49.23.2000
Das Problem: Die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an inländische Anteilseigner wirft regelmäßig die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung von Einlagen - und damit eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG - vorliegt. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ermittlung des ausschüttbaren Eigenkapitals im steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 2 KStG durch ein Feststellungsverfahren erfolgt, stellt sich bei ausländischen Kapitalgesellschaften die Frage, ob und wie ein vergleichbarer ...