zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2020, Seite 254

Einstweilige Verfügung gem § 382b, 382e EO

iFamZ 2020/143

§§ 382b, 382e EO

Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach § 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist. Die Aussage „man solle kaputt machen, was einen kaputt mache“ ist auch bei einem eher rauen Umgangston zwischen den Ehegatten als einschlägige Drohung nach den § 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO zu werten.

Die gefährdete Partei (fortan: Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (fortan: Antragsgegner) sind seit 2000 verheiratet. (…) Die Antragstellerin und der Antragsgegner wohnen gemeinsam am landwirtschaftlichen Anwesen (…). Am (…) [kam] es zwischen den Parteien zum Streit. (…) Zur Vermeidung von Streitigkeiten sperrte der Antragsgegner die Antragstellerin für einen Zeitraum zwischen zehn Minuten und eineinhalb Stunden (…) in die im Erdgeschoß gelegene und mit vergitterten Fenstern versehene Bauernstube des gemeinsamen Wohnhauses ein. (…) Im Zuge von Auseinandersetzungen sagte der Antragsgegner zur Antragstellerin, „dass man kaputt machen soll, was einen kaputt macht“ und, „dass sie noch sehen werde, was sie davon habe“. Die Antragsteller...

Daten werden geladen...