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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2025, RV/7101278/2019

Keine Abzugsfähigkeit für im Folgejahr bezahlte Ausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HLB Prüf-Treuhand GmbH & Co KG Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Gonzagagasse 9/1/13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Der Beschwerde wird damit teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde die Einkommensteuer von ***Bf1*** für das Jahr 2017 mit einer Gutschrift von EUR 2.827,- festgesetzt.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am , erhob ***Bf1*** gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Herabsetzung des Sachbezugswertes von 2% (EUR 832,75 monatlich) auf 1% (EUR 416,38 monatlich). In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch vor.

Am (eingelangt beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am ) ergänzte ***Bf1*** seine Beschwerde und beantragte

  • die Berücksichtigung von Sonderausgaben aus einer freiwilligen Pensionsversicherung;

  • den Abzug von Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von EUR 6.960,- für den Zeitraum bis im Zusammenhang mit der strittigen Beendigung seines Dienstverhältnisses;

  • die Berücksichtigung von EUR 130.508,- aus Schadenersatzforderungen seines ehemaligen Dienstgebers.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2017 des Beschwerdeführers mit EUR 8.144,- festgesetzt. Der Abzug des von seinem ehemaligen Arbeitgeber geforderten Schadenersatzes über EUR 130.508,- wurde nicht anerkannt.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und reichte zusätzliche Unterlagen zur Beendigung seines Dienstverhältnisses und den juristischen Auseinandersetzungen mit seinem früheren Arbeitgeber nach. Er begehrte im Vorlageantrag nunmehr die Anerkennung und Berücksichtigung eines "Verlustes" in Höhe von EUR 239.432,- (bzw. EUR 344.432,-), da dieser Aufwand mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen gegengerechnet und beglichen worden sei sowie des Mehrkindzuschlages, da das Familieneinkommen 2017 im negativen Bereich läge.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, wie in der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen.

Am informierte das Bundesfinanzgericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisaufnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich zu den Ergebnissen zu äußern. Die belangte Behörde übermittelte am eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht.

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1030 zur Entscheidung über die Beschwerde gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom . Die Umverteilung trat mit in Kraft.


II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** war bis Mitte September 2017 bei der ***Arbeitgeber*** als Geschäftsführer unselbständig beschäftigt.

Im Rahmen seines Dienstverhältnisses stand dem Beschwerdeführer ein Dienstwagen zur Verfügung, den der Beschwerdeführer auch privat nutzen durfte. Im Lohnzettel des Beschwerdeführers war für den Zeitraum Jänner bis September 2017 ein monatlicher Sachbezug von EUR 832,75 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zeitraum insgesamt 8.143 km mit seinem Dienstwagen gefahren, davon 3.445 km privat.

Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers im Jahr 2017 beliefen sich laut Lohnzettel der ***Arbeitgeber*** auf EUR 74.994,75 (davon EUR 7.494,75 Sachbezug PKW).

Das Oberlandesgericht Wien verhängte am ***Datum*** (***Aktenzeichen***) über die ***Arbeitgeber*** eine Geldbuße von EUR 130.500,- für Verstöße gegen das Kartellrecht. Über diese Geldbuße zuzüglich eines Einhebungsbetrages von EUR 8,- erging am ein Zahlungsauftrag des Oberlandesgerichtes Wien. Am stellte die ***Arbeitgeber*** die Geldbuße samt Einhebungsbetrag (insgesamt somit EUR 130.508,-) ***Bf1*** in Rechnung. Am erhob die ***Arbeitgeber*** Klage gegen ***Bf1*** und forderte von ihm wegen den kartellrechtlichen Verstößen EUR 239.432,- (bzw. inkl. Feststellungsbegehren EUR 344.432). Der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Arbeitgeber schlossen am vor dem Handelsgericht Wien zu ***Geschäftszahl*** einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Beschwerdeführer, im Zeitraum 2018 bis 2023 den Betrag von EUR 20.000,- in mehreren Raten an die ***Arbeitgeber*** zu bezahlen und seine Anteile an der ***Arbeitgeber*** um EUR 1,- abzutreten. Weiters verpflichtete sich ***Bf1*** EUR 2.420,- an Pauschalgebühren an die ***Arbeitgeber*** zu entrichten. Mit diesem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit und aus dem Titel des Schadenersatzes wegen kartellwidrigem Verhaltens oder der Tätigkeit als Geschäftsführer der ***Arbeitgeber***, soweit sie im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Kartellverstößen in Verbindung stehen, bereinigt und verglichen.

Auf Grund dieser Rechtstreitigkeiten hatte der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Leistungszeitraum bis Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.960,-. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer zahlte diese Rechnung am .

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Ausgaben aus einer freiwilligen Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.147,96.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Hinsichtlich des Sachbezuges wurde von der ***Arbeitgeber*** für das Jahr 2017 der Lohnzettel vorgelegt. Zu den privat bzw. beruflich gefahrenen Kilometer legte der Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch vor.

Die Ausführungen zum kartellrechtlichen Verfahren der ***Arbeitgeber*** und den Schadenersatzforderungen der ***Arbeitgeber*** gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu ***Aktenzeichen***, Zahlungsauftrag des Oberlandesgerichtes Wien vom , Rechnung der ***Arbeitgeber*** vom , Klageschrift vom und Klagebeantwortung vom , weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren). Der Inhalt des Vergleiches (durch den Beschwerdeführer zu zahlender Betrag) wurde durch Vorlage der vor dem Handelsgericht Wien am geschlossenen Vergleichsvereinbarung nachgewiesen.

Die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit den Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Arbeitgeber wurden durch die Rechnung vom belegt. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ist ersichtlich, dass die Zahlung der Rechtsanwaltskosten am erfolgte.

Die Zahlungen aus der freiwilligen Pensionsversicherung über EUR 4.147,96 sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

1. Sachbezug PKW

Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde der Sachbezug des Beschwerdeführers für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges in der Lohnverrechnung mit monatlich EUR 832,75 angesetzt.

Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) idF BGBl. II Nr. 395/2015 ist der Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes (gemäß Abs. 1) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

Laut Sachverhalt ist der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis September 2017 insgesamt 3.445 km privat gefahren. Die privat gefahrenen Kilometer betrugen damit weniger als 500 km im Monat, sodass der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.

Der Sachbezug von EUR 832,75 ist im Jahr 2017 somit für einen Zeitraum von neun Monaten nur mit der Hälfte (dh mit EUR 416,37 monatlich bzw. EUR 3.747,37 insgesamt) anzusetzen. Da im Einkommensteuerbescheid vom bereits eine Kürzung um den halben Sachbezug für einen Monat berücksichtigt war, sind die unselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers um weitere EUR 3.331,- zu reduzieren.

Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers aus seinem Dienstverhältnis mit der ***Arbeitgeber*** im Jahr 2017 sind damit mit EUR 71.247,36 anzusetzen, die steuerpflichtigen Bezüge mit EUR 55.826,05.

2. Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten

Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I 112/2011 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausgenommen davon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet wurden.

Nach den Feststellungen wurden die Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.960,- durch den Beschwerdeführer am bezahlt. Die Zahlungen aus dem im September 2018 abgeschlossenen Vergleich mit dem ehemaligen Arbeitgeber waren vom Beschwerdeführer auch erst in den Jahren 2018 bis 2023 zu begleichen.

Im verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2017 hat der Beschwerdeführer aus beiden Sachverhalten keine Zahlungen geleistet. Im Jahr 2017 waren deshalb weder die Rechtsanwaltskosten noch die Vergleichszahlungen als Werbungskosten anzuerkennen. Auf die Frage, ob die Vergleichszahlungen abzugsfähig wären, war deshalb nicht einzugehen.

3. Freiwillige Pensionsversicherung

Nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 sind Beiträge und Versicherungsprämien (…) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen.

Die Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.147,96 waren deshalb (unter Berücksichtigung der Begrenzung des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG) als Sonderausgaben anzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101278.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAG-11526