3. Abschnitt Behörde und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr
§ 9. Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.
(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenenWirkungsbereich zu besorgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAG-11492