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NÖ GVG 2007 § 4. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, LGBl. Nr. 38/2019, gültig ab 07.05.2019
2. Abschnitt Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassungzur Nutzung zum Gegenstand haben.

(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-11492