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NÖ GVG 2007 § 7. Zuständigkeit, LGBl. 6800-5, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016

3. Abschnitt Behörde und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr

§ 7. Zuständigkeit

(1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften

1. Bruck an der Leitha

2. Hollabrunn

3. Melk

4. St. Pölten und

5. Waidhofen an der Thaya

wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz.

(2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

1. Bezirkshauptmannschaft Baden

2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha

3. Bezirkshauptmannschaft Mödling

4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen

5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

6. Statutarstadt Wiener Neustadt

(3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:

1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg

4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach

(4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten

2. Bezirkshauptmannschaft Melk

3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs

(5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde St. Pölten umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

3. Statutarstadt St. Pölten

4. Bezirkshauptmannschaft Tulln

5. Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung

(6) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd

2. Bezirkshauptmannschaft Horn

3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau

4. Statutarstadt Krems an der Donau

5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya

6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl

(7) Liegt die vertragsgegenständliche Liegenschaft in zwei oder mehreren Sprengeln, so richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Sprengel sich die Liegenschaft ihrer katastralen Fläche nach zum Großteil im Landesgebiet befindet.

(8) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshauptmann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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