Suchen Kontrast Hilfe
NÖ GVG 2007 § 23. Verfahren vor der Landesregierung, LGBl. 6800-5, gültig ab 01.01.2015

5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen

§ 23. Verfahren vor der Landesregierung

(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:

1. die NÖLandes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;

2. die WirtschaftskammerfürNiederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;

3. die KammerfürArbeiterundAngestellte für Niederösterreich und die NÖLandarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAG-11492