5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 23. Verfahren vor der Landesregierung
(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:
1. die NÖLandes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;
2. die WirtschaftskammerfürNiederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;
3. die KammerfürArbeiterundAngestellte für Niederösterreich und die NÖLandarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAG-11492