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NÖ GVG 2007 § 16. Verordnungsermächtigung der Landesregierung, LGBl. 6800-5, gültig ab 01.01.2015

4. Abschnitt Rechtserwerb durch ausländische Personen

§ 16. Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-11492