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ZVers 6, November 2025, Seite 287

Reiseversicherung: Aufklärungspflicht des Reisevermittlers bei geringerem Umfang des Versicherungsschutzes

§ 502 Abs 1 ZPO; § 1304 ABGB

1. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich. Die Rechtsprechung bejaht eine Aufklärungspflicht regelmäßig dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

2. Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht des Reisebüros als Reisevermittler zur Information über den Inhalt eines Reiseversicherungsvertrages gegenüber dem Reisenden im Einzelfall.

3. Die Versicherungsnehmerin hat nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung darüber erwarten dürfen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes geringer wird, wenn sie mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages länger als drei Tage nach der Reisebuchung zuwartet.

4. Im Versicherungsverhältnis ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall zu beurteilen, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer über einen bestimmten Umstand aufzuklären hat oder nicht. Der Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass der Versicherer nur dann aufklären müsse, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt oder sonst erkennbar über einen für ihn wesentliche...

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