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ZVers 6, November 2025, Seite 282

Lebensversicherung: Transparente Darstellung der Gesamtkostenbelastung in der fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 6 Abs 3 KSchG

1. Die für die klassische Lebensversicherung entwickelten Grundsätze zur Transparenz einer „Rückkaufswertklausel“ gelten auch für die fondsgebundene Lebensversicherung.

2. Eine Klausel ist intransparent, wenn dem Versicherungsnehmer nicht klar wird, in welchem Ausmaß ihn Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragskündigung belasten.

3. Der Versicherungsnehmer muss anhand standardisierter Tabellen nachvollziehen können, welcher Teil der Prämie dem Deckungsstock zum Ankauf von Wertpapieren zufließt. Wird dem einzelnen Versicherungsnehmer nicht klargelegt, welcher Teil der Prämie veranlagt wird und wie sich der Rückkaufswert gestaltet, behält sich der Versicherer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor.

4. Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren.

5. Eine Auslegung im ...

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