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ZVers 6, November 2025, Seite 280

Lebensversicherung: Widerruf des Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

§ 166 VersVG

1. § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benennen und das Bezugsrecht bis zum Versicherungsfall widerrufen. Mit Eintritt des Versicherungsfalles wird das Bezugsrecht unwiderruflich und der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich.

2. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird.

3. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall - mangels abweichender Vereinbarung - um eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

4. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhor...

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